Anweisungen bzgl. Anfragen zum LFGB

interne Anweisungen, Vorgaben o.Ä. zum Verhalten gegenüber Anfragen zum LFGB und VIG. Insbesondere zur Entscheidung, dass, obwohl lt. §5 Absatz 1 VIG bei Anfragen bzgl. LFGB von einer Anhörung abgesehen werden kann, diese trotzdem durchgeführt werden soll.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    31. Januar 2019
  • Frist
    6. April 2019
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Kreis Coesfeld - Veterinärdienst und Lebensmittelüberwachung Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Anweisungen bzgl. Anfragen zum LFGB [#53893]
Datum
31. Januar 2019 12:14
An
Kreis Coesfeld - Veterinärdienst und Lebensmittelüberwachung
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
interne Anweisungen, Vorgaben o.Ä. zum Verhalten gegenüber Anfragen zum LFGB und VIG. Insbesondere zur Entscheidung, dass, obwohl lt. §5 Absatz 1 VIG bei Anfragen bzgl. LFGB von einer Anhörung abgesehen werden kann, diese trotzdem durchgeführt werden soll.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Kreis Coesfeld - Veterinärdienst und Lebensmittelüberwachung
Sehr geehrtAntragsteller/in Ihre Anfrage ist hier eingegangen. Da die email keine Adresse enthält, bitte ich zu…
Von
Kreis Coesfeld - Veterinärdienst und Lebensmittelüberwachung
Betreff
AW: Anweisungen bzgl. Anfragen zum LFGB [#53893]
Datum
31. Januar 2019 12:49
Status
Warte auf Antwort
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Sehr geehrtAntragsteller/in Ihre Anfrage ist hier eingegangen. Da die email keine Adresse enthält, bitte ich zunächst um Mitteilung Ihrer vollständigen Postanschrift. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrt<< Anrede >> vielen Dank für Ihre schnelle Antwort. Bitte teilen Sie mir mit, warum ohne e…
An Kreis Coesfeld - Veterinärdienst und Lebensmittelüberwachung Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Anweisungen bzgl. Anfragen zum LFGB [#53893]
Datum
31. Januar 2019 13:00
An
Kreis Coesfeld - Veterinärdienst und Lebensmittelüberwachung
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrt<< Anrede >> vielen Dank für Ihre schnelle Antwort. Bitte teilen Sie mir mit, warum ohne eine Angabe der Postanschrift die Anfrage nicht beantwortet werden kann. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 53893 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Kreis Coesfeld - Veterinärdienst und Lebensmittelüberwachung
Sehr geehrtAntragsteller/in wir erhalten eine Vielzahl von Anträgen dieser Art über "fragdenstaat.de"…
Von
Kreis Coesfeld - Veterinärdienst und Lebensmittelüberwachung
Betreff
AW: Anweisungen bzgl. Anfragen zum LFGB [#53893]
Datum
31. Januar 2019 18:04
Status
Warte auf Antwort
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Sehr geehrtAntragsteller/in wir erhalten eine Vielzahl von Anträgen dieser Art über "fragdenstaat.de", die entsprechend dem Verbraucherinformationsgesetz zu prüfen und ggf. rechtsmittelfähig zu bescheiden sind. Mindestens muss seitens der Antragsteller ein Informationsanspruch vorliegen und es sind die Rechte der Betriebe zu wahren. Bei anonymen Anfragen kann zudem leider nicht immer ausgeschlossen werden, dass Informationen missbräuchlich genutzt werden sollen. Insofern bitte ich um Verständnis, dass für eine ordnungsgemäße Bearbeitung grundsätzlich die vollständige Postanschrift der Antragsteller erforderlich ist. Hinweis: Name und Postanschrift des Antragstellers würden nur auf Nachfrage des Unternehmers an diesen herausgegeben (§ 5 Abs. 2 Satz 4 VIG), nachdem der Antragsteller hierüber informiert und ihm Gelegenheit gegeben wurde zu bestätigen, dass er sein Auskunftsbegehren weiter verfolgt. Für Rückfragen stehe ich auch gerne telefonisch zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrt<< Anrede >> wenn Sie meine Anfrage nochmals durchlesen, werden Sie möglicherweise erkenne…
An Kreis Coesfeld - Veterinärdienst und Lebensmittelüberwachung Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Anweisungen bzgl. Anfragen zum LFGB [#53893]
Datum
1. Februar 2019 09:07
An
Kreis Coesfeld - Veterinärdienst und Lebensmittelüberwachung
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrt<< Anrede >> wenn Sie meine Anfrage nochmals durchlesen, werden Sie möglicherweise erkennen, dass diese keinen Dritten betrifft, dessen rechtliche Interessen berührt werden könnten. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 53893 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Anweisungen bzgl. Anfragen zum LFGB“ vom 31.01…
An Kreis Coesfeld - Veterinärdienst und Lebensmittelüberwachung Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Anweisungen bzgl. Anfragen zum LFGB [#53893]
Datum
4. März 2019 11:12
An
Kreis Coesfeld - Veterinärdienst und Lebensmittelüberwachung
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Anweisungen bzgl. Anfragen zum LFGB“ vom 31.01.2019 (#53893) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 3 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 53893 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Kreis Coesfeld - Veterinärdienst und Lebensmittelüberwachung
Sehr geehrtAntragsteller/in ich darf auf meine Email vom 31.01.2019 Bezug nehmen und bitte für eine Beantwortun…
Von
Kreis Coesfeld - Veterinärdienst und Lebensmittelüberwachung
Betreff
AW: Anweisungen bzgl. Anfragen zum LFGB [#53893]
Datum
6. März 2019 17:06
Status
Warte auf Antwort
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Sehr geehrtAntragsteller/in ich darf auf meine Email vom 31.01.2019 Bezug nehmen und bitte für eine Beantwortung Ihrer Anfrage nochmals um Vervollständigung Ihres Antrages. Ihren Antrag begründen Sie insb. mit einem Informationsanspruch gem. IFG, UIG und VIG. Gemäß § 4 Abs. 1 VIG muss der Antrag hinreichend bestimmt sein und soll den Namen und die Anschrift des Antragstellers enthalten. Die Behörde muss grdl. in der Lage sein, über den Antrag gem. § 5 VIG zu entscheiden und ihn ggf. rechtsmittelfähig zu bescheiden (vergleichbare Regelungen in UIG und IFG). Ich bitte daher um Verständnis, wenn der Antrag erst bei Vorliegen Ihrer (zutreffenden) Anschrift als Mindestvoraussetzung (fristgerecht) weiterbearbeitet werden kann. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrt<< Anrede >> vielen Dank für Ihre zeitnahe Antwort. Meine Adresse lautet: << Adresse…
An Kreis Coesfeld - Veterinärdienst und Lebensmittelüberwachung Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Anweisungen bzgl. Anfragen zum LFGB [#53893]
Datum
7. März 2019 13:05
An
Kreis Coesfeld - Veterinärdienst und Lebensmittelüberwachung
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrt<< Anrede >> vielen Dank für Ihre zeitnahe Antwort. Meine Adresse lautet: << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 53893 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Kreis Coesfeld - Veterinärdienst und Lebensmittelüberwachung
Kein Nachrichtentext
Von
Kreis Coesfeld - Veterinärdienst und Lebensmittelüberwachung
Via
Briefpost
Betreff
Datum
7. März 2019
Status
Anfrage abgeschlossen
geschwärzt
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<< Anfragesteller:in >>
AW: 391.10.30.05.01 [#53893] Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre zeitnahe Rückmeldung. Bitte te…
An Kreis Coesfeld - Veterinärdienst und Lebensmittelüberwachung Details
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<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: 391.10.30.05.01 [#53893]
Datum
8. April 2019 16:49
An
Kreis Coesfeld - Veterinärdienst und Lebensmittelüberwachung
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre zeitnahe Rückmeldung. Bitte teilen Sie mir mit, gegen welche grundgesetzlich geschützten Rechte verstoßen werden könnte, wenn die Bevölkerung informiert wird, ob ein Unternehmer gegen das LFGB verstoßen hat. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 53893 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>

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AW: 391.10.30.05.01 [#53893] Sehr geehrtAntragsteller/in geschützte Rechte des betroffenen Unternehmens finden…
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Sehr geehrtAntragsteller/in geschützte Rechte des betroffenen Unternehmens finden sich z.B. in Art. 12 Grundgesetz, der die freie Berufsausübung schützt. Hierunter fällt nicht nur die berufliche Praxis, sondern auch die berufliche Außendarstellung des Grundrechtsträgers. Grundsätzlich (und insbesondere, wenn eine Einstellung der von der Behörde erhaltenen Informationen auf einer öffentlichen, für jedermann einsehbaren Plattform möglich und im Rahmen der Foodwatch-Kampagne auch wahrscheinlich ist) sind solche Einschränkungen der Berufsfreiheit durch die Behörde nur auf einer verfassungskonformen gesetzlichen Grundlage (hier z.B. das Verbraucherinformationsgesetz) und nur insoweit zulässig, wie nicht besonders schutzwürdige Interessen des Unternehmens in dem konkreten Einzelfall einer Informationsgewährung an Dritte entgegenstehen. Wie bereits in meinem Anschreiben erläutert, soll eine Anhörung im Rahmen der Sachverhaltsermittlung helfen, dieses auszuschließen. Mit freundlichen Grüßen