Anweisungen für das Lagezentrum; Fall Rahaf Mohammed

Anfrage an: Auswärtiges Amt

- Dienstanweisungen o.ä. für das Lagezentrum, welche Medien auszuwerten sind und bei welcher Art von Ereignissen übergeordnete Entscheidungsträger zu informieren sind.
- Wann hat das Lagezentrum zuerst Kenntnis vom Fall der saudischen Staatsangehörigen Rahaf Mohammed Mutlaq Alqunun erhalten (vgl. Medienberichte), die auf dem internationalen Flughafen von Bangkok festgehalten wird und in einem Flug von Kuwait Airways abgeschoben werden soll, und wie wurde mit dieser Information verfahren?

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    7. Januar 2019
  • Frist
    9. Februar 2019
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Jens Müller
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: - Dienstanweisun…
An Auswärtiges Amt Details
Von
Jens Müller
Betreff
Anweisungen für das Lagezentrum; Fall Rahaf Mohammed [#35596]
Datum
7. Januar 2019 01:41
An
Auswärtiges Amt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- Dienstanweisungen o.ä. für das Lagezentrum, welche Medien auszuwerten sind und bei welcher Art von Ereignissen übergeordnete Entscheidungsträger zu informieren sind. - Wann hat das Lagezentrum zuerst Kenntnis vom Fall der saudischen Staatsangehörigen Rahaf Mohammed Mutlaq Alqunun erhalten (vgl. Medienberichte), die auf dem internationalen Flughafen von Bangkok festgehalten wird und in einem Flug von Kuwait Airways abgeschoben werden soll, und wie wurde mit dieser Information verfahren?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Jens Müller <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Jens Müller << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Jens Müller

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Auswärtiges Amt
[Ticket#: 10016410] Anweisungen für das Lagezentrum - Fall Rahaf [...] AUSWÄRTIGES AMT Bürgerservice Sehr geehr…
Von
Auswärtiges Amt
Betreff
[Ticket#: 10016410] Anweisungen für das Lagezentrum - Fall Rahaf [...]
Datum
14. Januar 2019 17:23
Status
Anfrage abgeschlossen

Bescheid

Dies scheint ein endgültiger Bescheid der Behörde zu sein. Sie können gegen diesen Bescheid innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen, wenn dies in der Rechtsbehelfsbelehrung so angegeben ist. Außerdem können Sie die Datenschutzbeauftragte um Vermittlung bitten.

AUSWÄRTIGES AMT Bürgerservice Sehr geehrter Herr Müller, vielen Dank für Ihre Anfrage. Sie haben Ihren Antrag mit dem Formular für Anfragen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) gestellt. Das IFG regelt den Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Anträge nach dem IFG sind mit einem u.U. kostenpflichtigen förmlichen Bescheid zu beantworten, der auch die Möglichkeit gibt, Rechtsmittel einzulegen. Es wird davon ausgegangen, dass es sich bei Ihrem Anliegen um ein einfaches Auskunftsersuchen im Sinne einer kostenfreien Bürgeranfrage handelt, das ohne förmlichen Bescheid beantwortet werden kann. Die Dienstanweisung für das Lagezentrum im Krisenreaktionszentrum des Auswärtigen Amtes ist als Verschlusssache eingestuft und nicht zur Veröffentlichung bestimmt. Daher können wir Ihnen diese nicht zur Verfügung stellen und auch nicht mitteilen, welche Medien ausgewertet werden. Mit dem Fall der jungen saudischen Frau Rahaf Mohammed Al-Qunun war das Lagezentrum nicht aktiv befasst, sondern hat durch Agenturmeldungen davon erfahren. Wir hoffen, Ihnen hiermit weitergeholfen zu haben. Mit freundlichen Grüßen