Anweisungen zur Ausstellung von Wohnberechtigungsscheinen

die Anweisungen des zuständigen Stadtrates betreffend die Ausstellung von Wohnberechtigungsscheinen im Bezirk Marzahn-Hellersdorf seit Dezember 2016.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    4. März 2017
  • Frist
    7. April 2017
  • 2 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir F…
An Bezirksamt Marzahn - Hellersdorf Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Anweisungen zur Ausstellung von Wohnberechtigungsscheinen [#20562]
Datum
4. März 2017 08:35
An
Bezirksamt Marzahn - Hellersdorf
Status
Warte auf Antwort
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
die Anweisungen des zuständigen Stadtrates betreffend die Ausstellung von Wohnberechtigungsscheinen im Bezirk Marzahn-Hellersdorf seit Dezember 2016.
Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bezirksamt Marzahn - Hellersdorf
Sehr geehrtAntragsteller/in im Auftrag des Bezirksstadtrats für Bürgerdienste und Wohnen bestätige ich Ihnen den …
Von
Bezirksamt Marzahn - Hellersdorf
Betreff
WG: Anweisungen zur Ausstellung von Wohnberechtigungsscheinen [#20562]
Datum
13. März 2017 15:14
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in im Auftrag des Bezirksstadtrats für Bürgerdienste und Wohnen bestätige ich Ihnen den Eingang Ihrer E-Mail vom 4. März 2017. Ihre Anfrage wurde vorerst zur Prüfung an das Rechtsamt abgegeben. Wir werden nach erfolgter Prüfung unaufgefordert auf Ihre Anfrage zurückkommen. Mit freundlichen Grüßen

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Bezirksamt Marzahn - Hellersdorf
Sehr geehrtAntragsteller/in Ihr Antrag auf Akteneinsicht wurde zwischenzeitlich durch das Rechtsamt geprüft. Im E…
Von
Bezirksamt Marzahn - Hellersdorf
Betreff
WG: Anweisungen zur Ausstellung von Wohnberechtigungsscheinen [#20562]
Datum
6. April 2017 15:00
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in Ihr Antrag auf Akteneinsicht wurde zwischenzeitlich durch das Rechtsamt geprüft. Im Ergebnis muss ich Ihnen mitteilen, dass Ihnen kein Anspruch auf Akteneinsicht und die Übersendung von Anweisungen des zuständigen Stadtrates betreffend die Ausstellung von Wohnberechtigungsscheinen im Bezirk Marzahn-Hellersdorf seit Dezember 2016 zusteht. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Informationsfreiheitsgesetz Berlin (IFG) hat jeder Mensch nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den in § 2 genannten öffentlichen Stellen nach seiner Wahl ein Recht auf Einsicht in oder Auskunft über den Inhalt der von der öffentlichen Stelle geführten Akten. Entscheidend ist, was unter "Akten" zu verstehen ist. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 10.05.2005, Aktenzeichen VG 2 A 178/04 befasst sich mit der Frage, welche Unterlagen als "Akte" zu betrachten sind. Der diesem Urteil zugrunde liegende Fall befasst sich zwar mit einer anderen Angelegenheit (Recht auf Einsicht in den Kalender des Regierenden Bürgermeisters von Berlin nach dem IFG), es erfolgen aber Ausführungen zur Definition des Aktenbegriffes im Sinne des IFG. Dort heißt es: "Nach dem gängigen . verwaltungsrechtlichen Begriffsverständnis zählen zu einer Akte nämlich (nur) die einer konkreten Verwaltungsangelegenheit zuzurechnenden Unterlagen." Weisungen, Arbeitshilfen, Leitfäden ect., also auch Anweisungen des zuständigen Stadtrates sind demnach keine Akten, da in diesen generell-abstrakte Vorgänge geregelt werden, es fehlt am Bezug zu konkreten Verwaltungsvorgängen. Mit freundlichen Grüßen