Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG
Sehr geehrte Damen und Herren,
bitte senden Sie mir Folgendes zu:
die Anweisungen des zuständigen Stadtrates betreffend die Ausstellung von Wohnberechtigungsscheinen im Bezirk Marzahn-Hellersdorf seit Dezember 2016.
Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind.
Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.
Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können.
Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen.
Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.
Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen
Antragsteller/in Antragsteller/in
<<E-Mail-Adresse>>
Postanschrift
Antragsteller/in Antragsteller/in
<< Adresse entfernt >>
<< Adresse entfernt >>
Bitte leg Widerspruch ein. Zur Hilfe: Schoch, IFG, 2. Auflage, § 1 Rn. 261:
Der Aktenbegriff ist im IFG nicht definiert. Vorgeschlagen wird der Rückgriff auf die zu § 29 VwVfG entwickelte Definition. Danach würden alle gesammelten, in der Regel gehefteten oder sonst papiergebundenen schriftlichen Unterlagen (einschließlich Zeichnungen, Plänen, Skizzen, Fotografien
u. ä.) sowie elektronische Speichermedien (z. B. CD-ROM, DVD, Diskette, Mikrofiche,
Mikrofilm) erfasst. Unter methodischen Vorzeichen sollte zur Begriffsklärung auf die Definition der Registraturrichtlinie (RegR) zurückgegriffen werden, die in Ergänzung der GGO das Bearbeiten von Geschäftsvorfällen und Verwalten von Schriftgut in den Bundesministerien regelt (§ 1 Abs. 1 RegR). Danach ist eine Akte die geordnete Zusammenstellung von Dokumenten mit eigenem Aktenzeichen und eigener Inhaltsbezeichnung; Dokument ist ein einzelnes Schriftstück, papiergebunden oder elektronisch
erstellt und verwaltet, Fax, E-Mail, Datenbank und andere Dateien, einschließlich aller
ergänzenden Angaben (z. B. Metainformationen), die zum Verständnis der Informationen notwendig sind (§ 3 RegR). Diese Begriffsbestimmungen können auch für informationspflichtige Stellen des Bundes außerhalb der Bundesministerien herangezogen werden.
Für Berlin ist die entsprechende Geschäftsordnung die GGO Teil 1 [1], konkret §§ 56 ff..
Viel Erfolg!
[1] https://www.berlin.de/sen/inneres/buerg…