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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Anwenderhinweise/sonstige Vorschriften zum IFG

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Bundesministerium für Arbeit und Soziales Bundesministerium für Arbeit und Soziales, 53107 Bonn Frau ███ REFERAT BEARBEITET VON HAUSANSCHRIFT Rochusstraße 1,53123 Bonn ████ Ausschließlich Za 4 Justiziariat POSTANSCHRIFT 53107 Bonn er E-Mail an: █████ ██████████████████ TEL FAX E-MAIL DE-MAIL INTERNET AZ +49 228 99 527-0 -.4922899527-2394 justiziariat@bmas. bund. de poststelle@bmas. de-mail. de www. bmas.de Bonn, 9. September 2019 Za4JUS-53-1/ Zugang zu amtlichen Informationen; Ihre E-Mail vom 01. September 2019 Sehr geehrte Frau Gramer, über Ihren mit E-Mail vom 01 September 2019 gestelltenAntrag auf Zugang zu amtlichen Informationendes Bundesministeriumsfür Arbeit und Soziales ergeht der folgende Bescheid: Dem Antrag wird durch Übersendung der unter II. näher bezeichneten Informationen stattgegeben. Gebühren werden keine erhoben. DienstgebäudeBonn-Duisdorf, Rochusstraße1: BushaltestelleRochusstraße, Bundesministerien (608, 609, 800, 843, 845) oder HaltepunktHelmholtzstraßeder RB 23 und ca. 10 Minuten Fußweg DienstgebäudeBonn-Duisdorf, VillemomblerStraße76: Buslinien(605, 606,607, 608, 609)
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Be ründun : Seite 2 von 3 l. Mit Ihrer E-Mail vom 01 September2019 beantragen Sie einen pdf-Ausdruckder Intranet-Seite des Bundesministeriums fürArbeit und Soziales (BMAS) auf der die weiterführenden Hinweise zum Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz- IFG)aufgeführtsind. Sie stützen Ihren Antrag auf § 1 Absatz 1 IFG. II. Nach § 7 Absatz 1 IFG bin ich für die Entscheidung über Ihren Antrag zuständig. Dieser betrifft Informationen des BMAS, zu deren Verfügung ich berechtigt bin. Bei den von Ihnen angeforderten Unterlagen handelt es sich um amtliche Informationen (vgl. § 2 Nummer 1 IFG). Ihr Antrag ist zulässig und begründet. Die erbetenen Informationen werden gemäß § 1 Absatz 2 Satz 1 IFG durch Übermittlung von Screen-Shots der Intranet-Seite des BMAS zum IFG erteilt. IN. Die Kostenentscheidung beruht auf § 10 Absatz 1 Satz 2 IFG. Bei den Ihnen erteilten Informationen handelt es sich um eine einfache Auskunft im Sinne der Vorschrift. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag W Kämpken
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