Diese Anfrage wurde geschlossen und kann keine weiteren Nachrichten empfangen.

Anwendung Bußgeldkatalog bzw. bundeseinheitlicher Tatbestandskatalog zur StVO in Baden-Württemberg

Welcher Bußgeldkatalog/Bundeseinheitliche Tatbestandskatalog zur StVO wird derzeit in Baden-Württemberg angewandt?
Wird die 12. Auflage oder die 13. Auflage vom 28.04.2020 verwendet?
Sofern die 13. Auflage angewandt wird: welche Strafen bzw. Tatbestände werden aus dieser Auflage derzeit nicht verhängt?
Werden z. B. derzeit die Strafen für die TBNR 142170 bis 142673 für verbotswidriges Halten auf Schutzstreifen für den Radverkehr mit 55 - 100 EUR plus gegebenenfalls 1 FaP-Punkt verhängt?
Machen das alle Polizeibehörden, Ordnungsämter bzw. Bußgeldbehörden in Baden-Württemberg einheitlich bzw. sind diese zur einheitlichen Anwendung verpflichtet?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    3. August 2020
  • Frist
    2. September 2020
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Welcher Bußgeldka…
An Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Anwendung Bußgeldkatalog bzw. bundeseinheitlicher Tatbestandskatalog zur StVO in Baden-Württemberg [#194222]
Datum
3. August 2020 20:39
An
Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Welcher Bußgeldkatalog/Bundeseinheitliche Tatbestandskatalog zur StVO wird derzeit in Baden-Württemberg angewandt? Wird die 12. Auflage oder die 13. Auflage vom 28.04.2020 verwendet? Sofern die 13. Auflage angewandt wird: welche Strafen bzw. Tatbestände werden aus dieser Auflage derzeit nicht verhängt? Werden z. B. derzeit die Strafen für die TBNR 142170 bis 142673 für verbotswidriges Halten auf Schutzstreifen für den Radverkehr mit 55 - 100 EUR plus gegebenenfalls 1 FaP-Punkt verhängt? Machen das alle Polizeibehörden, Ordnungsämter bzw. Bußgeldbehörden in Baden-Württemberg einheitlich bzw. sind diese zur einheitlichen Anwendung verpflichtet?
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 194222 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/194222/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in die Anfrage bzw. den Antrag auf Beantwortung der Fragen habe ich aufgrund unklarer u…
An Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Anwendung Bußgeldkatalog bzw. bundeseinheitlicher Tatbestandskatalog zur StVO in Baden-Württemberg [#194222]
Datum
3. August 2020 21:52
An
Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in die Anfrage bzw. den Antrag auf Beantwortung der Fragen habe ich aufgrund unklarer und widersprüchlicher Veröffentlichungen zu dem Thema sowie aktuell wegen eines Artikels im Schwäbischen Tagblatt von heute - 03.08.2020 - gestellt. In diesem Artikel heißt es u. a.: "Baden-Württemberg beschreitet bei den Bußgeldern einen Sonderweg. Nach Ministeriumsangaben gilt hier der neue Bußgeldkatalog weiter, weil der Formfehler nur die Fahrverbote betreffe, wie es heißt. Führerscheine werden allerdings weiter nur nach der früher geltenden Regelung entzogen." https://www.tagblatt.de/Nachrichten/Wirrwarr-um-Bussgeldkatalog-466741.html Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 194222 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/194222/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg
Az: 4-3859.1-0/999 Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage vom 3. August 2020 zu der wir Ihnen…
Von
Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg
Betreff
AW: Anwendung Bußgeldkatalog bzw. bundeseinheitlicher Tatbestandskatalog zur StVO in Baden-Württemberg [#194222]
Datum
5. August 2020 09:29
Status
Anfrage abgeschlossen
Az: 4-3859.1-0/999 Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage vom 3. August 2020 zu der wir Ihnen Folgendes mitteilen können: In der Eingangsformel zur 54. Verordnung ist die Rechtsgrundlage für die Fahrverbote (§ 26a Abs. 1 Nr. 3 Straßenverkehrsgesetz (StVG) nicht genannt, sondern es werden nur die Nummern 1 und 2 der genannten Vorschrift zitiert. Nach Rechtsauffassung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) und des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat (BMI) führt dies zur Teilnichtigkeit der 54. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften. Wegen dieses Zitierfehlers hat das BMVI die Länder gebeten, den Vollzug aller Neuregelungen der BKatV vorerst auszusetzen und die Verkehrsordnungswidrigkeiten nach der bis zum 27. April 2020 geltenden Rechtslage zu behandeln. Die Länder haben sich zur Sicherstellung einer einheitlichen Rechtsanwendung darauf verständigt, bei laufenden Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren die bis 27. April 2020 geltende Fassung der BKatV anzuwenden. Baden-Württemberg hat dies unverzüglich umgesetzt und auf den alten Bußgeldkatalog umgestellt. Seitdem werden alle Verkehrsordnungswidrigkeiten entsprechend dem Bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog in der 12. Auflage geahndet. Mit freundlichen Grüßen

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in herzlichen Dank für schnelle Antwort und die umfassende Klarstellung. Mit freundlic…
An Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Anwendung Bußgeldkatalog bzw. bundeseinheitlicher Tatbestandskatalog zur StVO in Baden-Württemberg [#194222]
Datum
6. August 2020 06:08
An
Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in herzlichen Dank für schnelle Antwort und die umfassende Klarstellung. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 194222 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/194222/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Diese Anfrage wurde geschlossen und kann keine weiteren Nachrichten empfangen.