Anwendung KrWG §14 Abs. 3

gemäß § 14 KrWG Abs. 3 sollen ab dem 1.Januar 2020 70 % der Abfälle mit der Schlüsselnummer 170504 recycelt bzw. wiederverwendet werden. Wir als Bauunternehmung der Region Düsseldorf/ Köln möchten Sie bitten uns mitzuteilen, wie der Nachweis der Einhaltung zu erbringen ist. Was müssen wir als Bauunternehmung beachten und was müssen wir von den Planungsämtern und Auftraggebern zur Verfügung gestellt bekommen, um dieser Gesetzgebung nachzukommen? Wie wird die Einhaltung in Zukunft kontrolliert?
Wir bitten um kurzfristige Mitteilung, um unsere Planungen für das kommende Jahr entsprechend bedarfsgerecht auszulegen.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    3. September 2019
  • Frist
    5. Oktober 2019
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir …
An Umweltamt der Landeshauptstadt Düsseldorf Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Anwendung KrWG §14 Abs. 3 [#165787]
Datum
3. September 2019 12:19
An
Umweltamt der Landeshauptstadt Düsseldorf
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
gemäß § 14 KrWG Abs. 3 sollen ab dem 1.Januar 2020 70 % der Abfälle mit der Schlüsselnummer 170504 recycelt bzw. wiederverwendet werden. Wir als Bauunternehmung der Region Düsseldorf/ Köln möchten Sie bitten uns mitzuteilen, wie der Nachweis der Einhaltung zu erbringen ist. Was müssen wir als Bauunternehmung beachten und was müssen wir von den Planungsämtern und Auftraggebern zur Verfügung gestellt bekommen, um dieser Gesetzgebung nachzukommen? Wie wird die Einhaltung in Zukunft kontrolliert? Wir bitten um kurzfristige Mitteilung, um unsere Planungen für das kommende Jahr entsprechend bedarfsgerecht auszulegen.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Umweltamt der Landeshauptstadt Düsseldorf
Sehr geehrteAntragsteller/in Ihre Mail ist eingegangen und wird an die zuständige Stelle der Stadtverwaltung Düss…
Von
Umweltamt der Landeshauptstadt Düsseldorf
Betreff
Ihre Mail: Anwendung KrWG §14 Abs. 3 [#165787]
Datum
3. September 2019 12:26
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in Ihre Mail ist eingegangen und wird an die zuständige Stelle der Stadtverwaltung Düsseldorf weitergeleitet. Mit freundlichen Grüßen

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Umweltamt der Landeshauptstadt Düsseldorf
Sehr geehrteAntragsteller/in zu Ihrer Anfrage vom 03.09.2019 nehme ich wie folgt Stellung: Gemäß §14 Abs. 3 KrWG…
Von
Umweltamt der Landeshauptstadt Düsseldorf
Betreff
Anwendung KrWG §14 Abs. 3 [#165787]
Datum
30. September 2019 16:39
Status
Anfrage abgeschlossen
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45,0 KB


Sehr geehrteAntragsteller/in zu Ihrer Anfrage vom 03.09.2019 nehme ich wie folgt Stellung: Gemäß §14 Abs. 3 KrWG sollen ab dem 01.01.2020 mindestens 70 Gewichts% der nicht gefährlichen Bau- und Abbruchabfälle der Vorbereitung zur Wiederverwendung, dem Recycling oder der sonstigen stofflichen Verwertung zugeführt werden. Die von Ihnen angesprochene Abfallart mit der ASN 17 05 04 (Boden und Steine mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 05 03* fallen) fällt als Ausnahme nicht unter diese Vorgabe. Dieses entspricht auch dem Regelungsumfang der Gewerbeabfallverordnung für nicht gefährliche Bau- und Abbruchabfälle. Mit freundlichen Grüßen