Anwendungshilfen und Anwendungspraxis LIFG BW
Antrag nach LIFG
Sehr geehrte Damen und Herren,
Ihr Ministerium scheint mit dem LIFG BW und dem Paradigmawechsel zur Informationsfreiheit noch wenig vertraut zu sein, wie z.B. die Bearbeitung meiner Anfrage zum Rechtsrahmen der Gefahrenabwehr für Ihres Ministeriums durch das PolG BW zeigt(1).
Der Wechsel vom Aktengeheimnis zur Informationsfreiheit ist ein Paradigmawechsel, der nach Prof. Schoch als Erfahrung in anderen Ländern "in manchen Behörden zu einer Art >>Kulturschock<<" führte(2). Daher war bei Einführung des LIFG eigentlich durch die Erfahrung anderer Länder bereits klar, dass der Gesetzestext alleine nicht für einen adäquaten Wandel der Verwaltungskultur ausreichen wird. Ich stelle hiermit nach LIFG BW ausschließlich als kostenfreie, einfache Anfrage den Antrag auf Informationszugang:
1. Welche schriftlichen Anwendungshilfen und Fortbildungsmaterial liegen den Mitarbeitern des Landesumweltministeriums zum LIFG BW vor? (Kopie interner Dokumente, Literaturliste relevanter externer Dokumente; gemeint sind auch Dokumente der jeweiligen Ministerien)
2. Welche Textbausteine für Antworten auf LIFG Anfragen liegen im Ministerium vor?
3. Wieviele Mitarbeiter sind mit welchen Maßnahmen aktiv fortgebildet worden?
4. Welche LIFG Anfragen gabe es und wie wurden beantwortet?
5. Welche Kommunikation zur Anwendung des LIFG gab es mit dem Staatsministerium oder anderen Landesministerien?
6. Welche Anfragen dem Landesumweltmisterium untergeordneten Behörden zur Anwendung des LIFG BW (grobe Darstellung)?
7. Welche Anwedungshilfen oder Fortbildungsmaterial wurde diesen untergeordneten Behörden zur Hilfe gegeben?
Falls einzelne Punkte nicht als kostenfreie einfache Anfrage beantwortet werden können bitte ich um grobe Begründung des Aufwandes und Darstellung der zu erwartenden Informationsumfang und (maximale) Kosten. Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind.
Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail).
Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe.
Mit freundlichen Grüßen,
Dipl.-Ing(FH) Robert Michel
Verweise:
(1) https://fragdenstaat.de/a/21458
(2) https://www.fiff.de/publikationen/fiff-kommunikation/fk-2016/fk-2016-3/fk-2016-3-content/fk-3-16-p8.pdf
Anfrage eingeschlafen
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Datum29. Mai 2017
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28. Juni 2017
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