Anwendungshilfen und Maßnahmen zum Vollzug des LIFG

Antrag nach LIFG

Sehr geehrter Herr Kretschmann,

Sie hatten heute eine Fragestunde zur Landespolitik, aber leider die Gelegenheit nicht genutzt(1) z.B. Intransparenz des Rechtsrahmen des Umweltministeriums als Polizeibehörde(2), der Gefahrenabwehr, Problem Fessenheim sowie Vollzugdefizite des LIFG als Regierungschef aufzugreifen und zu erläutern.

Die Wechsel von Aktengeheimnis zu Informationsfreiheit ist ein Paradigmawechsel, der nach Prof. Schoch als Erfahrung in anderen Ländern "in manchen Behörden zu einer Art >>Kulturschock<<" führte(3). Daher war bei Einführung des LIFG eigentlich durch die Erfahrung anderer Länder klar, dass der Gesetzestext alleine nicht für einen adäquaten Wandel der Verwaltungskultur ausreicht.

Ich stelle hiermit nach LIFG BW ausschließlich als kostenfreie einfache Anfrage den Antrag auf Informationszugang:

1. Welche schriftlichen Anwendungshilfen und Fortbildungsmaterial liegen den Mitarbeitern des Staatsministeriums zum LIFG BW vor? (Kopie interner Dokumente, Literaturliste relevanter externer Dokumente; gemeint sind auch Dokumente der jeweiligen Ministerien)

2. Mit welchen Maßnahmen (z.B. Beschlüssen) will die Landesregierung den Vollzug des LIFG in der Praxis sicherstellen? (Aktenkopie)

3. Welche wesentliche Dokumente gibt es zu erkannten Vollzugsdefiziten? (Dokumentenliste)

Falls einzelne Punkte nicht als kostenfreie einfache Anfrage beantwortet werden können bitte ich um grobe Begründung des Aufwandes und Darstellung der zu erwartenden Informationsumfang und (maximale) Kosten.

Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind.

Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.
Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an.

Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an.

Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.

Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail).
Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe.

Mit freundlichen Grüßen,
Dipl.-Ing(FH) Robert Michel

Verweise:
(1) https://dialog.baden-wuerttemberg.de/dialoge/sagen-sie-mal-herr-kretschmann--6/fragen/mode/all/page/3
(2) https://fragdenstaat.de/a/21458
(3) https://www.fiff.de/publikationen/fiff-kommunikation/fk-2016/fk-2016-3/fk-2016-3-content/fk-3-16-p8.pdf

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    23. Mai 2017
  • Frist
    22. Juni 2017
  • Ein:e Follower:in
Robert Michel
Antrag nach LIFG Sehr geehrt<< Anrede >> Sie hatten heute eine Fragestunde zur Landespolitik, aber l…
An Staatsministerium Baden-Württemberg Details
Von
Robert Michel
Betreff
Anwendungshilfen und Maßnahmen zum Vollzug des LIFG [#21599]
Datum
23. Mai 2017 23:38
An
Staatsministerium Baden-Württemberg
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach LIFG Sehr geehrt<< Anrede >> Sie hatten heute eine Fragestunde zur Landespolitik, aber leider die Gelegenheit nicht genutzt(1) z.B. Intransparenz des Rechtsrahmen des Umweltministeriums als Polizeibehörde(2), der Gefahrenabwehr, Problem Fessenheim sowie Vollzugdefizite des LIFG als Regierungschef aufzugreifen und zu erläutern. Die Wechsel von Aktengeheimnis zu Informationsfreiheit ist ein Paradigmawechsel, der nach Prof. Schoch als Erfahrung in anderen Ländern "in manchen Behörden zu einer Art >>Kulturschock<<" führte(3). Daher war bei Einführung des LIFG eigentlich durch die Erfahrung anderer Länder klar, dass der Gesetzestext alleine nicht für einen adäquaten Wandel der Verwaltungskultur ausreicht. Ich stelle hiermit nach LIFG BW ausschließlich als kostenfreie einfache Anfrage den Antrag auf Informationszugang: 1. Welche schriftlichen Anwendungshilfen und Fortbildungsmaterial liegen den Mitarbeitern des Staatsministeriums zum LIFG BW vor? (Kopie interner Dokumente, Literaturliste relevanter externer Dokumente; gemeint sind auch Dokumente der jeweiligen Ministerien) 2. Mit welchen Maßnahmen (z.B. Beschlüssen) will die Landesregierung den Vollzug des LIFG in der Praxis sicherstellen? (Aktenkopie) 3. Welche wesentliche Dokumente gibt es zu erkannten Vollzugsdefiziten? (Dokumentenliste) Falls einzelne Punkte nicht als kostenfreie einfache Anfrage beantwortet werden können bitte ich um grobe Begründung des Aufwandes und Darstellung der zu erwartenden Informationsumfang und (maximale) Kosten. Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen, Dipl.-Ing(FH) Robert Michel Verweise: (1) https://dialog.baden-wuerttemberg.de/dialoge/sagen-sie-mal-herr-kretschmann--6/fragen/mode/all/page/3 (2) https://fragdenstaat.de/a/21458 (3) https://www.fiff.de/publikationen/fiff-kommunikation/fk-2016/fk-2016-3/fk-2016-3-content/fk-3-16-p8.pdf Robert Michel <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Robert Michel << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Staatsministerium Baden-Württemberg
Ihr Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen vom 23. Mai 2017 Freundliche Grüße
Von
Staatsministerium Baden-Württemberg
Betreff
Ihr Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen vom 23. Mai 2017
Datum
20. Juni 2017 11:24
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
1,2 MB
image001.jpg
3,4 KB


Freundliche Grüße
Robert Michel
AW: Ihr Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen vom 23. Mai 2017 [#21599] Sehr geehrt<< Anrede >>…
An Staatsministerium Baden-Württemberg Details
Von
Robert Michel
Betreff
AW: Ihr Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen vom 23. Mai 2017 [#21599]
Datum
20. Juni 2017 12:44
An
Staatsministerium Baden-Württemberg
Status
Sehr geehrt<< Anrede >> ich danke für Ihre freundliche und ausführliche Antwort. Anscheinend braucht der Paradigmawechsel zur Informationsfreiheit in BW in der Praxis der Behörden noch erhebliche Unterstützung. Selbstverständlich sind auch Anwendungshilfen zum LIFG ein Sachthema, zu dem ich als Bürger, ohne Begründung einen Zugang zu Dokumenten im Rahmen einer einfachen, kostenfreien Anfrage stellen kann. Die Fragestellung ist nicht komplex, sondern einfach: gibt (oder gab) es in der Staatskanzlei Dokumente, die zur Einführung und Anwendung des LFDI die Arbeit der Mitabeiter erleichtern. Wenn ja, möchte ich Sie bitten mir elektronisch (möglichst als PDF) eine Kopie kostenfrei zur Verfügung zu stellen. Wenn solche Dokumente nicht vorliegen, bitte ich mir entsprechend kurz zu antworten "in der Staatskanzlei gibt es keine Anwendungshilfen zur Informationsgewährung nach LIFG BW". Ich sehe keine Gründe für eine Verlängerung der maximalen Bearbeitungszeit. § 10 Abs 3 LIFG BW --- (3) Informationspflichtige Stellen im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 1 dürfen für den Informationszugang in einfachen Fällen keine Gebühren und Auslagen erheben. --- Die Frage nach Kopie vorhandener Anwendungshilfen ist ein einfacher Fall. Gleiches Betrachtungen gelten für Punkte 2-3. Punkt 3 kann man vorläufig auf eine ganz einfache Auskunft reduzieren, sind der Staatkanzlei erkannte Vollzugdefizite bei der Praxis der Anwendung des LIFG bekannt? Hat die Staatskanzlei hierzu ein oder mehrere Dokumente? Können Sie sagen, ob dies ande re, als meine LIFG Anfragen sind? https://fragdenstaat.de/anfrage/gefahrenabwehr-um-bw-besondere-polizeibehorde-is-61-abs2-polg-bw/ Ich empfehle nocheinmal ausdrücklich den Beitrag von Prof. Schoch zum LIFG BW https://www.fiff.de/publikationen/fiff-kommunikation/fk-2016/fk-2016-3/fk-2016-3-content/fk-3-16-p8.pdf Bitte würdigen Sie auch § 1 Abs. 1 LIFG BW: „Zweck dieses Gesetzes ist es, unter Wahrung des Schut- zes personenbezogener Daten und sonstiger berechtig- ter Interessen durch ein umfassendes Informationsrecht den freien Zugang zu amtlichen Informationen sowie die Verbreitung dieser Informationen zu gewährleisten, um die Transparenz der Verwaltung zu vergrößern und damit die demokratische Meinungs- und Willensbil- dung zu fördern.“ Ich möchte nocheinmal ausdrücklich betonen, dass meine LIFG Anfrage nur im Rahmen einer einfachen, kostenfreien Anfrage zu beantworten ist. Daher möchte ich Sie bitten Ihre Antwort und Gebührenankündigung zu überarbeiten. Mit freundlichen Grüßen Dipl.-Ing.(FH) SFI Robert Michel Anfragenr: 21599 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Robert Michel << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Robert Michel
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze B…
An Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg Details
Von
Robert Michel
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Anwendungshilfen und Maßnahmen zum Vollzug des LIFG“ [#21599]
Datum
20. Juni 2017 12:49
An
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Baden-Württemberg (LIFG, UVwG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/21599 Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, weil … 1. die Anfrage nach existierenden Dokumenten eine einfache Anfrage ist, 2. daher weder eine Fristverlängerung 3. noch eine Gebührenerhebung nachvollziehbar ist. Ausserdem gilt der Grundsatz, dass vorhandene Information unverzüglich mitzuteilen sind, und nicht von anderen Fragen, die eventuell mehr Zeit, Aufwand oder Zustimmung zu einer Kostenübernahme, abhängig gemacht werden dürfen. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Robert Michel Anfragenr: 21599 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>

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Staatsministerium Baden-Württemberg
Ihr Antrag auf Zugang zu amtlichen Information vom 23. Mai 2017 Mit freundlichen Grüßen
Von
Staatsministerium Baden-Württemberg
Betreff
Ihr Antrag auf Zugang zu amtlichen Information vom 23. Mai 2017
Datum
5. Juli 2017 10:53
Status
Anfrage abgeschlossen
5,2 MB
geschwärzt
999,7 KB
Mit freundlichen Grüßen