Anzahl der Anfragen, Umsetzung IFG und Transparenzsatzung auf kommunaler Ebene in RLP

Antrag nach dem LTranspG, VIG

Sehr geehrte Damen und Herren,

bitte senden Sie mir Folgendes zu:

Am 27.11.15 ist das Landestransparenzgesetz in Kraft getreten.
- Wie viele Anfragen gibt es bis Stand heute? Wie viele Anfragen wurden davon beantwortet?
- Hat die Landesbehörde Informationen in welchen Kommunen in Rheinland-Pfalz das IFG erlassen wurde? Wenn ja, welche Kommunen sind das?
- Hat die Landesbehörde Informationen in welchen Kommunen in Rheinland-Pfalz eine Transparenzsatzung verabschiedet wurde? Wenn ja, welche Kommunen sind das?

Dies ist ein Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 2 Abs. 2 Landestransparenzgesetz (LTranspG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind.

Sollte diese Anfrage wider Erwarten keine einfache Anfrage sein, bitte ich Sie darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können.

Mit Verweis auf § 12 Abs. 3 Satz 1 LTranspG möchte ich Sie bitten, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 LTranspG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Information nicht vorhanden

  • Datum
    18. November 2020
  • Frist
    22. Dezember 2020
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LTranspG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Am 27.11.15 is…
An Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Anzahl der Anfragen, Umsetzung IFG und Transparenzsatzung auf kommunaler Ebene in RLP [#203926]
Datum
18. November 2020 13:03
An
Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LTranspG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Am 27.11.15 ist das Landestransparenzgesetz in Kraft getreten. - Wie viele Anfragen gibt es bis Stand heute? Wie viele Anfragen wurden davon beantwortet? - Hat die Landesbehörde Informationen in welchen Kommunen in Rheinland-Pfalz das IFG erlassen wurde? Wenn ja, welche Kommunen sind das? - Hat die Landesbehörde Informationen in welchen Kommunen in Rheinland-Pfalz eine Transparenzsatzung verabschiedet wurde? Wenn ja, welche Kommunen sind das? Dies ist ein Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 2 Abs. 2 Landestransparenzgesetz (LTranspG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte diese Anfrage wider Erwarten keine einfache Anfrage sein, bitte ich Sie darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Mit Verweis auf § 12 Abs. 3 Satz 1 LTranspG möchte ich Sie bitten, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 LTranspG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
Valerie Rödder Anfragenr: 203926 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/203926/ Postanschrift Valerie Rödder << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
Aktenzeichen: 4.04.068 Sehr geehrte Frau Rödder, bezugnehmend auf Ihre Anfrage vom 18.11.2020 möchte ich Ihnen m…
Von
Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
Betreff
AW: Anzahl der Anfragen, Umsetzung IFG und Transparenzsatzung auf kommunaler Ebene in RLP [#203926]
Datum
24. November 2020 11:23
Status
Warte auf Antwort
Aktenzeichen: 4.04.068 Sehr geehrte Frau Rödder, bezugnehmend auf Ihre Anfrage vom 18.11.2020 möchte ich Ihnen mitteilen, dass der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz keine Statistik über alle Anträge führt, welche bei transparenzpflichtigen Stellen gestellt werden. Die Anzahl der Beratungsanfragen und Vermittlungsverfahren des Landesbeauftragten im Bereich Informationsfreiheit sowie die Anzahl der bei dem Landesbeauftragten gestellten Informationsfreiheitsanträge finden Sie unter https://www.datenschutz.rlp.de/fileadmin/lfdi/Dokumente/Tischvorlage_Best_of_Informationsfreiheit_2019.pdf Bezugnehmend auf Ihre Fragen zu Kommunen möchte ich Sie darüber informieren, dass rheinland-pfälzische Kommunen als sog. transparenzpflichtige Stellen der Transparenzpflicht unterfallen, d.h. zur proaktiven Veröffentlichung sowie zur Bescheidung von Informationsfreiheitsanträgen verpflichtet ist. Der Erlass einer Satzung ist keine Voraussetzung für die Transparenzpflicht, auch kann deren Ausschluss nicht mittels Satzung erfolgen. Mir sind somit keine Transparenzsatzungen bekannt. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr << Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Anzahl der Anfragen, Umsetzung IFG und Transpar…
An Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Anzahl der Anfragen, Umsetzung IFG und Transparenzsatzung auf kommunaler Ebene in RLP [#203926]
Datum
1. März 2021 15:28
An
Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Anzahl der Anfragen, Umsetzung IFG und Transparenzsatzung auf kommunaler Ebene in RLP“ vom 18.11.2020 (#203926) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 70 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Valerie Rödder Anfragenr: 203926 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/203926/

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Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
Aktenzeichen: 4.04.068 Sehr Antragsteller/in Ihre Anfrage hat der Landesbeauftragte bereits mit E-Mail vom…
Von
Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
Betreff
AW: Anzahl der Anfragen, Umsetzung IFG und Transparenzsatzung auf kommunaler Ebene in RLP [#203926]
Datum
2. März 2021 11:31
Status
Anfrage abgeschlossen
Aktenzeichen: 4.04.068 Sehr Antragsteller/in Ihre Anfrage hat der Landesbeauftragte bereits mit E-Mail vom 24. November 2020 beantwortet. Die Antwort finden Sie nachfolgend. Mit freundlichen Grüßen