Anzahl der angezeigten Straftaten Silvester 2016 im Bereich des Kölner Hauptbahnhofs

- Anzahl der zur Anzeige gebrachten Straftaten am 31.12.2016/01.01.2017 am und vor dem Kölner Hauptbahnhof aufgeschlüsselt nach Straftatenschlüsseln der Polizeilichen Kriminalstatistik
- jeweils Staatsangehörigkeit der Tatverdächtigen der vorbezeichneten zur Anzeige gebrachten Straftaten

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    14. Januar 2017
  • Frist
    17. Februar 2017
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Polizeipräsidium Köln Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Anzahl der angezeigten Straftaten Silvester 2016 im Bereich des Kölner Hauptbahnhofs [#19903]
Datum
14. Januar 2017 19:58
An
Polizeipräsidium Köln
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- Anzahl der zur Anzeige gebrachten Straftaten am 31.12.2016/01.01.2017 am und vor dem Kölner Hauptbahnhof aufgeschlüsselt nach Straftatenschlüsseln der Polizeilichen Kriminalstatistik - jeweils Staatsangehörigkeit der Tatverdächtigen der vorbezeichneten zur Anzeige gebrachten Straftaten
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Polizeipräsidium Köln
Ihre Schreiben vom 14.01.2017 an die Polizei Köln *Polizeipräsidium Köln …
Von
Polizeipräsidium Köln
Betreff
Ihre Schreiben vom 14.01.2017 an die Polizei Köln
Datum
27. Januar 2017 16:41
Status
Warte auf Antwort
*Polizeipräsidium Köln Köln, 16.01.2017* *ZA 24 - Beschwerdemanagement* *13.05.01-E 2008/2017 * * * * * * * An Herrn Antragsteller/in Antragsteller/in - per E-Mail - */ /* *Eingaben und Beschwerden**;* Ihre Schreiben vom14. Januar 2017 Sehr geehrtAntragsteller/in ich bestätige Ihnen hiermit den Eingang Ihrer Schreiben 14.01.2017. Sie erhalten in Kürze weitere Nachricht. Bitte haben Sie ein wenig Geduld. Mit freundlichen Grüßen
Polizeipräsidium Köln
Ihre Eingaben an das PP Köln Sehr geehrtAntragsteller/in Ihre Anfragen vom 14.01.2017 gemäß § 4 Information…
Von
Polizeipräsidium Köln
Betreff
Ihre Eingaben an das PP Köln
Datum
27. Januar 2017 16:43
Status
Anfrage abgeschlossen
Nicht-öffentliche Anhänge:
ForwardedMessage_6Ftnzyi.eml
6,4 KB
ForwardedMessage.eml
21,7 KB
ForwardedMessage_KMtSfDB.eml
5,9 KB
ForwardedMessage_QSNWzCD.eml
6,9 KB
4,3 KB


Sehr geehrtAntragsteller/in Ihre Anfragen vom 14.01.2017 gemäß § 4 Informationsfreiheitsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) wurden zuständigkeitshalber an mich weitergeleitet. Ich beabsichtige, Ihrem Informationsersuchen nicht nachzukommen. Damit ich Ihnen einen klagefähigen Bescheid zukommen lassen kann, bitte ich Sie, mir Ihre Anschrift mitzuteilen. Die von Ihnen gewünschten Informationen bilden in weiten Teilen nicht die Verwaltungstätigkeit der Polizei ab, über die auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes Auskunft erteilt werden könnte. Es handelt sich vielmehr um Informationen zur Einsatzplanung bzw. -bewältigung sowie um polizeiliche Maßnahmen zur Strafverfolgung, so dass eine Auskunft hierzu von mir unter Hinweis auf § 2 Informationsfreiheitsgesetz IFG NRW i. V. m. § 6 a IFG NRW nicht erteilt werden kann. Eine Vielzahl von Informationen können Sie den Medien entnehmen, insoweit verweise ich auf § 5 Abs. 4 IFG NRW. Sie können versichert sein, dass das PP Köln auch die Ereignisse der Silvesternacht 2016/2017 umfangreich und gewissenhaft nachbereiten wird. Verschiedene Dienststellen sowie eine seit dem 04.01.2017 von Herrn Polizeipräsidenten Jürgen Mathies eingesetzte Arbeitsgruppe sind damit beschäftigt, die zahlreichen Daten aufzuarbeiten. Sobald valide Ergebnisse vorliegen, werden diese im größtmöglichen Umfang auch den Medien zur Verfügung gestellt. Damit wird die Zielrichtung verfolgt, Bürgerinnen und Bürger zu informieren und Transparenz zu gewährleisten. Mit freundlichen Grüßen,
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für die Möglichkeit, die offenen Fragen zu dem Antrag nach dem IFG NRW…
An Polizeipräsidium Köln Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Re: Anzahl der angezeigten Straftaten Silvester 2016 im Bereich des Kölner Hauptbahnhofs [#19903]
Datum
30. Januar 2017 21:29
An
Polizeipräsidium Köln
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für die Möglichkeit, die offenen Fragen zu dem Antrag nach dem IFG NRW zu beantworten. In einzelnen: 1. Es ist nicht möglich, dass durch das Bekanntwerden von a) der Anzahl der zur Anzeige gebrachten Straftaten am 31.12.2016/01.01.2017 am und vor dem Kölner Hauptbahnhof aufgeschlüsselt nach Straftatenschlüsseln der Polizeilichen Kriminalstatistik und b) jeweils Staatsangehörigkeiten der Tatverdächtigen der vorbezeichneten zur Anzeige gebrachten Straftaten die öffentliche Sicherheit oder Ordnung beeinträchtigt würde. Für kein geschütztes Rechtsgut besteht eine Gefahr. 2. Es gibt keine allgemein zugängliche Quelle aus welcher a) die Anzahl der zur Anzeige gebrachten Straftaten am 31.12.2016/01.01.2017 am und vor dem Kölner Hauptbahnhof aufgeschlüsselt nach Straftatenschlüsseln der Polizeilichen Kriminalstatistik und b) jeweils Staatsangehörigkeit der Tatverdächtigen der vorbezeichneten zur Anzeige gebrachten Straftaten hervorgeht. 3. Für die Bekanntgabe Ihrer Entscheidung können Sie die unten angegebene Anschrift nutzen. ... Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 19903 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>

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Polizeipräsidium Köln
Auskunftsersuchen nach dem lnformationsfreiheitsgesetz NRW (lFG NRW) zum Einsatz der Polizei Köln am 31.12.2016/01.01.2017 Ihre Ersuchen vom 19.01.2017
Von
Polizeipräsidium Köln
Via
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Betreff
Auskunftsersuchen nach dem lnformationsfreiheitsgesetz NRW (lFG NRW) zum Einsatz der Polizei Köln am 31.12.2016/01.01.2017 Ihre Ersuchen vom 19.01.2017
Datum
3. Februar 2017
Status
236,1 KB