anzahl der anträge nach dem neuen personenstandsgesetz

Wieviele Anträge auf Erstellung einer neuen Geburtsurkunde wurden in jedem Kalendermonat 2019 erfolgreich bearbeitet?
Wieviele Anträge wurden 2019 jeweils von M oder W oder kein Eintrag zu jeweils M oder W oder D oder kein Eintrag erfolgreich bearbeitet?
Wie oft wurden alle Vornamen ersetzt bzw. nur Vornamen hinzugefügt?
Wie oft wurde eine minderjährige Person als D eingetragen?

Information nicht vorhanden

  • Datum
    21. Januar 2020
  • Frist
    25. Februar 2020
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Fol…
An Senatsverwaltung für Inneres und Sport Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
anzahl der anträge nach dem neuen personenstandsgesetz [#174778]
Datum
21. Januar 2020 00:30
An
Senatsverwaltung für Inneres und Sport
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Wieviele Anträge auf Erstellung einer neuen Geburtsurkunde wurden in jedem Kalendermonat 2019 erfolgreich bearbeitet? Wieviele Anträge wurden 2019 jeweils von M oder W oder kein Eintrag zu jeweils M oder W oder D oder kein Eintrag erfolgreich bearbeitet? Wie oft wurden alle Vornamen ersetzt bzw. nur Vornamen hinzugefügt? Wie oft wurde eine minderjährige Person als D eingetragen?
Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 174778 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/174778
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Senatsverwaltung für Inneres und Sport
Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.
Von
Senatsverwaltung für Inneres und Sport
Betreff
Betreff versteckt
Datum
21. Januar 2020 00:30
Status
Anfrage abgeschlossen

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Senatsverwaltung für Inneres und Sport
Sehr geehrteAntragsteller/in Ihre E-Mail vom 21.01.2020 mit dem oben genannten Betreff ist von der Poststelle de…
Von
Senatsverwaltung für Inneres und Sport
Betreff
anzahl der anträge nach dem neuen personenstandsgesetz [#174778]
Datum
24. Januar 2020 14:49
Status
image001.jpg
3,5 KB


Sehr geehrteAntragsteller/in Ihre E-Mail vom 21.01.2020 mit dem oben genannten Betreff ist von der Poststelle der Senatsverwaltung für Inneres und Sport zur Beantwortung an mich weitergeleitet worden, da das Referat I C der Senatsverwaltung für Inneres und Sport unter anderem die Aufsicht über die Berliner Standesämter innehat. Der Anwendungsbereich des Verbraucherinformationsgesetzes (VIG) ist hier offensichtlich nicht eröffnet (vgl. § 1 VIG) und enthält somit keine Anspruchsgrundlage für Ihren Antrag. Auch auf der Grundlage des Berliner Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) kann Ihnen im vorliegenden Fall keine Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft gewährt werden, da die von Ihnen erbetenen Informationen hier nicht in Akten i. S. des § 3 Abs. 2 IFG vorhanden sind. Zweck des IFG ist es, das in Akten festgehaltene Wissen und Handeln öffentlicher Stellen der Allgemeinheit zugänglich zu machen. Das IFG gibt ein "Recht auf Einsicht in oder Auskunft über der von der öffentlichen Stelle geführten Akten" (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 IFG). Folglich regelt das IFG einen aktenbezogenen Einsichts- bzw. Auskunftsanspruch. Es gibt aber keinen Anspruch darauf, hier nicht vorhandene Daten zu erheben und aktenkundig zu machen, um einen Antrag nach dem IFG beantworten zu können. Die Senatsverwaltung für Inneres und Sport als Aufsicht über die Berliner Standesämter ist nach dem Personenstandsgesetz des Bundes (PStG) Beteiligte in gerichtlichen Verfahren und unterstützt die Berliner Standesämter darüber hinaus in bestimmten Einzelfällen mit rechtlichen Stellungnahmen. Akten oder Statistiken, welche die von Ihnen konkret gestellten Fragen beantworten, werden hier nicht geführt. Mit freundlichen Grüßen