Anzahl der Bußgelder wegen Dieselfahrverbot Max-Brauer-Allee und Stresemannstrasse

Anfrage an: Polizei Hamburg

Bitte teilen Sie mir mit, wie viele Bußgeldverfahren eröffnet worden sind wegen Verstoß des Dieselfahrverbots in der Max-Brauer-Allee und Stresemannstrasse. Bitte Nennen Sie mir dabei die Anzahl der PKW und LKW. Nach meinem Kenntnisstand gibt es Unterschiedliche Bußgelder bei PKW und LKW.

Danke

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    8. Oktober 2018
  • Frist
    9. November 2018
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) / HmbUIG Sehr geehrte Damen und Herren, ich möchte Sie …
An Polizei Hamburg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Anzahl der Bußgelder wegen Dieselfahrverbot Max-Brauer-Allee und Stresemannstrasse [#33951]
Datum
8. Oktober 2018 18:17
An
Polizei Hamburg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) / HmbUIG Sehr geehrte Damen und Herren, ich möchte Sie bitten, mir Folgendes zuzusenden:
Bitte teilen Sie mir mit, wie viele Bußgeldverfahren eröffnet worden sind wegen Verstoß des Dieselfahrverbots in der Max-Brauer-Allee und Stresemannstrasse. Bitte Nennen Sie mir dabei die Anzahl der PKW und LKW. Nach meinem Kenntnisstand gibt es Unterschiedliche Bußgelder bei PKW und LKW. Danke
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu Information nach § 1 Hamburgisches Transparenzgesetz (HmbTG) bzw. § 1 HmbUIG, soweit Umweltinformationen betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sofern Teile der Information durch Ausschlussgründe geschützt sind, beantrage ich mir die nicht geschützten Teile zugänglich zu machen. Ich bitte Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Auskunft auf elektronischem Wege kostenfrei erteilen können. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens in jedem Fall gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 13 Abs. 1 HmbTG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich und nur im Ausnahmefall spätestens nach Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) bitten und bitte Sie um eine Empfangsbestätigung. Danke für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Polizei Hamburg
Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihren Antrag nach HmbTG. Für Bußgeldverfahren ist das Einwohnerzentra…
Von
Polizei Hamburg
Betreff
AW: Anzahl der Bußgelder wegen Dieselfahrverbot Max-Brauer-Allee und Stresemannstrasse [#33951]
Datum
11. Oktober 2018 15:32
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihren Antrag nach HmbTG. Für Bußgeldverfahren ist das Einwohnerzentralamt in Hamburg zuständig. Ich habe Ihre E-Mail über das Amt für Innere Verwaltung und Planung mit Bitte um Weitergabe an die zuständige Stelle weitergeleitet. Dort wird man sich dann mit Ihren Fragen auseinandersetzen. Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben. Leitungsstab Polizei Hamburg

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Polizei Hamburg
Sehr geehrtAntragsteller/in auf Ihre nachstehende Anfrage vom 8. Oktober 2018 erteile ich Ihnen, wie erbeten ko…
Von
Polizei Hamburg
Betreff
AW: Anzahl der Bußgelder wegen Dieselfahrverbot Max-Brauer-Allee und Stresemannstrasse [#33951]
Datum
12. November 2018 12:41
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in auf Ihre nachstehende Anfrage vom 8. Oktober 2018 erteile ich Ihnen, wie erbeten kostenfrei und auf elektronischem Wege, die folgende Auskunft: Das Hamburgische Transparenzgesetz gibt in § 1 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 einen voraussetzungslosen Informationszugangsanspruch nur insofern, als er sich auf vorhandene Informationen bezieht. Auch die Gesetzesbegründung (Bürgerschaftsdrucksache 20/4466, S. 13) betont ausdrücklich, dass sich der Anspruch nur auf die bei den auskunftspflichtigen Stellen vorhandenen Informationen richtet. Das Gesetz gewahrt hingegen keinen Anspruch auf Erstellung neuer Informationen. Dies hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 20. November 2012 (Az. 5 Bs 246/12) so entschieden. Dies vorausgeschickt lässt sich Ihre Anfrage aus den hier vorhandenen Informationen nur wie folgt beantworten: In den Monaten August bis Oktober 2018 sind bei der Bußgeldstelle des Einwohner-Zentralamts folgende Anzeigen wegen Verstößen gegen die Fahrverbote für Dieselfahrzeuge in der Max-Brauer-Allee und Stresemannstrasse eingegangen: Tatbestands-nummer Tatbestandstext Regelbuße August September Oktober 910000 Sie benutzten mit einem Kraftfahrzeug den Verkehrsbereich, obwohl dieser für Dieselfahrzeuge bis einschl. Euro V durch Zeichen 251 mit Zusatzzeichen gesperrt war. 20,00 27 39 16 910100 Sie benutzten mit einem Kraftfahrzeug bis 3,5 t zul. Gesamtmasse mit Anhänger oder einem Kraftomnibus den Verkehrsbereich, obwohl dieser für Dieselfahrzeuge bis einschl. Euro V durch Zeichen <251/253> mit Zusatzzeichen gesperrt war. 25,00 5 7 1 910200 Sie benutzten mit einem Kraftfahrzeug über 3,5 t zul. Gesamtmasse (ausgenommen PKW und KOM) den Verkehrsbereich, obwohl dieser für Dieselfahrzeuge bis einschl. Euro V durch Zeichen <251/253> mit Zusatzzeichen gesperrt war. 75,00 2 4 1 Für die beiden Vormonate ist eine statistische Auswertung nicht möglich. Wie viele Bußgeldverfahren aus diesen Anzeigen eröffnet wurden bzw. werden, wird statistisch nicht erfasst. Mit freundlichen Grüßen