Sehr
<< Antragsteller:in >>
bitte entschuldigen Sie die verzögerte Bearbeitung Ihrer Anfrage. Aufgrund von krankheitsbedingten Ausfällen sowie einer enormen Herausforderung durch die Betreuung von Geflüchteten aus der Ukraine ist das Amt für Migration gerade stark belastet und muss Aufgaben priorisieren. Angelegenheiten nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HambTG) haben dabei eine nachgeordnete Priorität.
Daten zu der Anzahl der von Bürgern eingegangenen Meldungen über Ordnungswidrigkeiten im Verkehr werden nicht gesondert statistisch auswertbar erfasst, weil die Anzeigen von Bürgerinnen und Bürgern über verschiedene Kanäle gemeinsam mit anderen Zuschriften bei der Bußgeldstelle eingehen. Auf eine entsprechende parlamentarische Anfrage hat der Hamburger Senat hierzu ausgeführt:
„Es ist nicht möglich, ausschließlich Privatpersonen als Anzeigende herauszufiltern und
eine entsprechende Auswertung zu fertigen. Anzeigen von Privatpersonen werden im
Fachverfahren unter „sonstige Anzeigende“ erfasst – hierzu zählen allerdings auch
Anzeigen der Bundespolizei, Anzeigen auswärtiger Polizeidienststellen (zum Beispiel
Autobahnpolizei umliegender Bundesländer) oder Anzeigen von Sicherheitsdiensten.“
SKA 22/5384 Umgang mit Bürger-/-innenmeldungen zu Falschparkenden in Hamburg<
https://www.buergerschaft-hh.de/parld...>
Bei mehr zur Verfügung stehender Zeit (als für die einwöchige Frist zur Beantwortung einer parlamentarischer Anfragen) wäre eine gesonderte statistische Auswertung möglich, die allerdings lediglich Teilauskünfte umfassen könnte, die für sich kaum aussagekräftig sind.
Hierfür würde ein gebührenpflichtiger Aufwand von ca. einem Arbeitstag eines bzw. einer Tarifbeschäftigten der Vergütungsgruppe 11 entstehen. Nach dem aktuellen Gebührenrundschreiben der Stadt wäre dafür eine Personalkostenpauschale von 62,70 pro Arbeitsstunde anzusetzen, wobei die konkrete Gebühr anschließend noch nach den Maßgaben der Gebührenordnung zum HmbTG (Hamburg - HmbTGGebO | Landesnorm Hamburg | Gesamtausgabe | Gebührenordnung für Amtshandlungen nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTGGebO) vom 5. ... | gültig ab: 01.12.2013 (
landesrecht-hamburg.de)<
https://www.landesrecht-hamburg.de/bs...> festzusetzen wäre, sofern Sie nicht nach § 3 der Gebührenordnung von Gebühren befreit sind, etwa weil sie dort genannte Leistungen empfangen. Die Gebührenordnung setzt für die Erteilung von Auskünften mit besonderem Prüfungsaufwand, wie ihn eine statistische Sonderauswertung darstellt, einen Gebührenrahmen von 60 bis 500 Euro fest. Innerhalb des Gebührenrahmens ist nach der Auffassung des hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit noch einmal nach einfachen, mittleren und hohem Aufwand zu differenzieren. Dies zugrunde gelegt beträgt der Gebührenrahmen bei „einfachem besonderem Prüfungsaufwand“ 60 bis 206 Euro, bei „mittlerem besonderen Prüfungsaufwand“ 207 bis 353 Euro und bei „hohem besonderem Prüfungsaufwand“ 354 bis 600 Euro. Für den Fall, dass Sie eine solche gesonderte statistische Auswertung mit nur begrenzter Aussagekraft wünschen, müssen Sie also mit Gebühren in Höhe von mindestens 60 Euro rechnen. Bitte melden Sie sich noch einmal, wenn wir eine solche Auswertung für Sie vornehmen sollen und fügen Sie ggfs. Unterlagen bei, nach denen sie von der Gebühr befreit sind.
Die „Handlungsanweisung Privatanzeigen“ ist im Hamburgischen Transparenzportal unter
handlungsanweisung privatanzeigen abteilung fuer | Transparenzportal Hamburg<
https://suche.transparenz.hamburg.de/...>
veröffentlicht.
Mit freundlichen Grüßen