ANZAHL DER ERFASSTEN VON PARKVERSTÖßE IN DER RIEMEKESTR. 175 IN 33102 PADERBORN (VOR KLEINGARTENVEREIN RIEMEKE) VOM 01.04.2020 BIS 30.04.2020.

FRAGE 1:
Wie viele verbotswidrig geparkte Fahrzeuge wurden denn nunmehr durch Ihre eigenen Überwachungskräfte in der Riemekestraße 175 in 33102 Paderborn, im Bereich der Feuerwehrzufahrt E.ON Umspannwerk und Kleingartenverein Riemeke, im Zeitraum 01.04.2020 bis 30.04.2020 datentechnisch erfasst?

FRAGE 2:
Wie viel mal wird dieser Bereich werktags kontrolliert?

FRAGE 3:
Wie viel mal wird hier in der Regel an Sonn- und Feiertagen kontrolliert?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    10. Mai 2020
  • Frist
    13. Juni 2020
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir …
An Kommunalverwaltung Paderborn Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
ANZAHL DER ERFASSTEN VON PARKVERSTÖßE IN DER RIEMEKESTR. 175 IN 33102 PADERBORN (VOR KLEINGARTENVEREIN RIEMEKE) VOM 01.04.2020 BIS 30.04.2020. [#186307]
Datum
10. Mai 2020 09:41
An
Kommunalverwaltung Paderborn
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
FRAGE 1: Wie viele verbotswidrig geparkte Fahrzeuge wurden denn nunmehr durch Ihre eigenen Überwachungskräfte in der Riemekestraße 175 in 33102 Paderborn, im Bereich der Feuerwehrzufahrt E.ON Umspannwerk und Kleingartenverein Riemeke, im Zeitraum 01.04.2020 bis 30.04.2020 datentechnisch erfasst? FRAGE 2: Wie viel mal wird dieser Bereich werktags kontrolliert? FRAGE 3: Wie viel mal wird hier in der Regel an Sonn- und Feiertagen kontrolliert?
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 186307 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/186307 Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Kommunalverwaltung Paderborn
Anzahl Parkverstöße Riemekestraße Sehr geehrteAntragsteller/in Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz …
Von
Kommunalverwaltung Paderborn
Betreff
Anzahl Parkverstöße Riemekestraße
Datum
12. Mai 2020 12:37
Status
Anfrage abgeschlossen
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Sehr geehrteAntragsteller/in Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW vom 10.05.2020 beantworte ich wie folgt: Frage 1: In der Riemekestraße in 33102 Paderborn wurden im Zeitraum 01.04.2020 bis 30.04.2020 6 Verkehrsverstöße durch Überwachungskräfte der Bußgeldstelle geahndet. Um zu ermitteln, welche dieser Verstöße vor der Hausnummer 175 begangen wurden, wäre eine manuelle Sichtung aller Verfahren erforderlich. Aufgrund fehlender Statistiken würde die Ermittlung der Daten einen zeitlichen Aufwand verursachen, für den der damit entstehende Vorbereitungsaufwand gem. § 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG NRW) in Verbindung mit § 1 der Verwaltungsgebührenordnung zum IFG NRW und der Tarifstelle 1.2 des dazugehörenden Gebührentarifs eine Gebühr in Höhe von voraussichtlich 50,00 Euro zu erheben sein wird. Frage 2: Es werden keine Aufzeichnungen darüber gefertigt, in welchen Straßen die Überwachung des ruhenden Verkehrs durchgeführt wurde. Ich weise allerdings darauf hin, dass während dieser Zeit die Kontrolle der Einhaltung von Vorschriften nach der CoronaSchVO höhere Priorität hatte, als Kontrollen des ruhenden Verkehrs. Frage 3: An Sonn- und Feiertagen wird dieser Bereich nicht kontrolliert. Mit freundlichen Grüßen