Sehr geehrte Damen und Herren,
vielen Dank für Ihre E-Mail vom 26.01.2017. Zu den offenen Fragen:
1. Es ist nicht möglich, dass durch das Bekanntwerden von Unterlagen über die Anzahl der Personen nordafrikanischer Herkunft, welche sich Silvester 2016/Neujahr 2017 auf den Weg zum Hauptbahnhof gemacht hätten die öffentliche Sicherheit oder Ordnung beeinträchtigt wird. Die Tatsache an sich als auch die Quelle haben Sie in einer Pressemitteilung (
http://www.presseportal.de/blaulicht/pm/12415/3534377) veröffentlicht. Das Bekanntwerden des konkrete Akteninhalts stellt - ggf. nach Schwärzung personenbezogener Daten - keine Gefahr für ein schützenswertes Rechtsgut dar.
2. Es gibt keine allgemein zugängliche Quelle, aus der Unterlagen aus dem Geschäftsbereich des Polizeipräsidiums Köln über die Anzahl der Personen nordafrikanischer Herkunft, welche sich Silvester 2016/Neujahr 2017 auf den Weg zum Hauptbahnhof gemacht hätten zu beziehen sind.
3. Es ist undenkbar, dass durch ein Bekanntwerden von
a) Unterlagen über die Anzahl der Identitätsfeststellen vor dem Kölner Hauptbahnhof am 31.12.2016/01.01.2017 und
b) Unterlagen über die Staatsangehörigkeit der Personen, deren Identität am 31.12.2016/01.01.2017 vor dem Kölner Hauptbahnhof festgestellt wurde
die öffentliche Sicherheit oder Ordnung beeinträchtigt werden könnte. Keines der geschützten Rechtsgüter würde hierbei gefährdet.
4. Es gibt keine allgemein zugängliche Quelle, aus welcher
a) Unterlagen über die Anzahl der Identitätsfeststellen vor dem Kölner Hauptbahnhof am 31.12.2016/01.01.2017 und
b) Unterlagen über die Staatsangehörigkeit der Personen, deren Identität am 31.12.2016/01.01.2017 vor dem Kölner Hauptbahnhof festgestellt wurde
eindeutig hervorgeht. Kurz zur Erläuterung der vorliegenden Quellenlage: Die Anzahl der Identitätsfeststellungen variiert zwischen 674 und ca. 2000. Vorliegende Angaben variieren zwischen 637 Personen mit Staatsangehörigkeit nordafrikanischer Staaten und konkreten Angaben zur Staatsangehörigkeit, bei denen nordafrikanische Staaten kaum noch relevant sind: 99 Republik Irak, 94 Arabische Republik Syrien, 48 Islamische Republik Afghanistan, 46 Bundesrepublik Deutschland, 17 Königreich Marokko, 13 Demokratische Volksrepublik Algerien.
5. Gleichfalls wird durch Bekanntwerden von Unterlagen über Höhe, Gründe und Verantwortlichkeit der Korrektur der Zahlen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung nicht beeinträchtigt. Ebenso gibt keine allgemein zugängliche Quelle, aus der Unterlagen aus dem Geschäftsbereich des Polizeipräsidiums Köln hierüber zu beziehen sind.
6. Für die Bekanntgabe Ihrer Entscheidung können Sie die unten angegebene Postanschrift nutzen.
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Mit freundlichen Grüßen
Antragsteller/in Antragsteller/in
Anfragenr: 19902
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