Anzahl der mobilen Basisstationen (mBS) für das TETRA-Digitalfunknetz ohne Satelliten-Anbindung in Baden-Württemberg

Aktuell stehen neun Bundesländern mobile Basisstationen ohne Satellitenanbindung (mBS) für das TETRA-Digitalfunknetz der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) zur Verfügung.
Das sind Brandenburg, Berlin, Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Sachsen.

Derzeit sind insgesamt 48 mBs im Netz integriert und prinzipiell einsatzbereit.

Siehe dazu auch:
https://fragdenstaat.de/a/247038

Meine Frage:

Wieviele mobile Basisstationen (mBS) für das TETRA-Digitalfunknetz ohne Satelliten-Anbindung werden in Baden-Württemberg vorgehalten ?

Vielen Dank.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    21. Juni 2022
  • Frist
    26. Juli 2022
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Aktuell stehen…
An Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Anzahl der mobilen Basisstationen (mBS) für das TETRA-Digitalfunknetz ohne Satelliten-Anbindung in Baden-Württemberg [#251908]
Datum
21. Juni 2022 22:46
An
Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Aktuell stehen neun Bundesländern mobile Basisstationen ohne Satellitenanbindung (mBS) für das TETRA-Digitalfunknetz der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) zur Verfügung. Das sind Brandenburg, Berlin, Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Sachsen. Derzeit sind insgesamt 48 mBs im Netz integriert und prinzipiell einsatzbereit. Siehe dazu auch: https://fragdenstaat.de/a/247038 Meine Frage: Wieviele mobile Basisstationen (mBS) für das TETRA-Digitalfunknetz ohne Satelliten-Anbindung werden in Baden-Württemberg vorgehalten ? Vielen Dank.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 251908 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/251908/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Az.: IM1-0221-26/35 Sehr << Antragsteller:in >> Ihre Anfrage vom 21. Juni 2022 haben wir erhalten un…
Von
Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Betreff
AW: Anzahl der mobilen Basisstationen (mBS) für das TETRA-Digitalfunknetz ohne Satelliten-Anbindung in Baden-Württemberg [#251908]
Datum
23. Juni 2022 17:32
Status
Warte auf Antwort
Az.: IM1-0221-26/35 Sehr << Antragsteller:in >> Ihre Anfrage vom 21. Juni 2022 haben wir erhalten und hausintern an die zuständige Stelle zur Beantwortung weitergeleitet. Mit freundlichen Grüßen
Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Sehr << Antragsteller:in >> auf Ihren Antrag auf Informationszugang vom 21. Juni 2022 ergeht folgende…
Von
Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Betreff
Anzahl der mobilen Basisstationen (mBS) für das TETRA-Digitalfunknetz ohne Satelliten-Anbindung in Baden-Württemberg [#251908] - Ihr Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG vom 21. Juni 2022
Datum
18. Juli 2022 13:11
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> auf Ihren Antrag auf Informationszugang vom 21. Juni 2022 ergeht folgender BESCHEID 1. Ihr Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen wird abgelehnt. 2. Kosten werden nicht erhoben. I. Begründung Mit Ihrer Anfrage vom 21. Juni 2022 über die Plattform „FragDenStaat“ haben Sie um Auskunft über die Anzahl der mobilen Basisstationen (mBS) für das TETRA-Digitalfunknetz ohne Satelliten-Anbindung in Baden-Württemberg gebeten. Sofern der Zugang zu amtlichen Informationen nicht in anderslautenden Rechtsvorschriften abschließend geregelt ist, richtet sich dieser nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG). Zweck dieses Gesetzes ist es, unter Wahrung des Schutzes personenbezogener Daten und sonstiger berechtigter Interessen durch ein umfassendes Informationsrecht den freien Zugang zu amtlichen Informationen sowie die Verbreitung dieser Informationen zu gewährleisten, um die Transparenz der Verwaltung zu vergrößern und damit die demokratische Meinungs- und Willensbildung zu fördern. Die vorangestellten Regelungen greifen jedoch nicht wenn ein Ablehnungsgrund gem. §§ 4 ff. LIFG vorliegt. Gem. § 4 Abs. 1 Nr. 2 LIFG besteht ein Anspruch auf Informationszugang nicht, soweit und solange das Bekanntwerden der Informationen nachteilige Auswirkungen auf die Belange der äußeren oder öffentlichen Sicherheit haben kann. Der Begriff der öffentlichen Sicherheit umfasst u. a. den Bestand und die Funktionsfähigkeit des Staates und seiner Organe sowie subjektive Rechte im Sinne individueller Rechtsgüter. Informationen über Technik, die zum Schutz individueller Rechtsgüter eingesetzt wird sowie die Aufgabenwahrnehmung des Staates und seiner Organe maßgeblich unterstützt, sind daher dem Zugangsrecht zu behördlichen Informationen entzogen, sobald nachteilige Auswirkungen auf dieses Schutzgut drohen. § 4 Abs. 2 LIFG dient dem besonderen Geheimnis- und Vertraulichkeitsschutz. Das LIFG lässt dementsprechend die durch Rechtsvorschriften und die Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen (VS-Anweisung – VSA) unberührt. Aus der individuellen Kenntnis über essentielle Einsatzmittel der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) und deren Einsetzbarkeit sowie der regionalen Verfügbarkeit lassen sich bereits Ableitungen treffen, welche die Funktionsfähigkeit der BOS gefährden. Durch das Offenlegen der konkreten Anzahl der mobilen Basisstationen in Baden-Württemberg können Rückschlüsse auf Redundanzen bei Störfällen sowie regionale Erweiterungs- und Reaktionsmöglichkeiten in Verbindung mit dem Digitalfunknetz geschlossen werden. Dadurch entsteht eine konkrete Gefahr speziell für die Betriebssicherheit des Digitalfunks BOS und damit für die öffentliche Sicherheit im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 2 LIFG. Diese bezieht sich nicht nur auf das Land Baden-Württemberg, sondern kann in BOS-übergreifenden bzw. überregionalen Einsatzlagen auch Auswirkungen auf benachbarte bzw. weitere Bundesländer entfalten, die dieses Einsatzmittel einsetzen. Des Weiteren sind die angefragten Daten als „Verschlusssache – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Gemäß § 4 Absatz 2 LIFG werden die durch Rechtsvorschriften und die Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen (VS-Anweisung – VSA) geregelten Geheimhaltungs- und Vertraulichkeitspflichten vom LIFG unberührt gelassen. Der Anspruch nach dem LIFG umfasst nicht Informationen ab der Einstufung „Verschlusssache – Nur für den Dienstgebrauch“. Der Antrag auf Informationszugang wird daher in Gänze abgelehnt. Das ergänzend von Ihnen als Anspruchsgrundlage benannte Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), das ebenfalls benannte Umweltverwaltungsgesetz (UVwG) und das Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) sind im Falle der angefragten Informationen nicht einschlägig, da es sich dabei weder um Umweltinformationen noch um Verbraucherinformationen im Sinne der beiden Gesetze handelt. Es wird gem. § 9 Abs. 2 LIFG ferner darauf hingewiesen, dass ein weiterer Informationszugang auch zu keinem derzeit absehbaren späteren Zeitpunkt möglich sein wird, da die angefragten Informationen dauerhaft unter die genannten Schutzbereiche des § 4 LIFG fallen. II. Kosten Gebühren werden gemäß § 10 Abs. 3 S. 1 LIFG i. V. m. § 9 Abs. 1 Nr. 5 Landesgebührengesetz Baden-Württemberg nicht erhoben. III. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart, Augustenstraße 5, 70178 Stuttgart, erhoben werden. Hinweis: Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben und diese Entscheidung beigefügt werden. Mit freundlichen Grüßen

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Sehr << Anrede >> vielen Dank für das Bearbeiten meiner Anfrage (Az.: IM1-0221-26/35) und Ihre Einsch…
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Betreff
AW: Anzahl der mobilen Basisstationen (mBS) für das TETRA-Digitalfunknetz ohne Satelliten-Anbindung in Baden-Württemberg [#251908] - Ihr Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG vom 21. Juni 2022 [#251908]
Datum
19. Juli 2022 20:45
An
Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> vielen Dank für das Bearbeiten meiner Anfrage (Az.: IM1-0221-26/35) und Ihre Einschätzung. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 251908 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/251908/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>