Anzahl der schriftlichen Verwarnungen nach §2 Abs. 1, §1 Abs. 2, § 49 StVO; §24 StVG; 2.1 BKat; §19 OWiG in Berlin

Anfrage an: Polizei Berlin

Die Anzahl der Verkehrsdelikte aufgrund des vorschriftswidrigen Benutzens des Gehwegs mit einem Fahrrad im Raum Berlin.
Könnten Sie mir in diesem Zusammenhang auch Auskunft über die totale Höhe des Verwarnungsgeld p.a. aufgrund dieser Straftat geben?
Wäre es des weiteren möglich diese Delikte nach Stadtteilen aufzugliedern?
Falls möglich senden Sie mir bitte Daten aus den Jahren 2010 bis 2015 zu, falls nicht vorhanden gerne auch aus früheren Jahren.

Anfrage wurde wegen der Kosten zurückgezogen

  • Datum
    20. April 2016
  • Frist
    24. Mai 2016
  • Kosten dieser Information:
    100,00 Euro
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<< Anfragesteller:in >>
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, UIG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie …
An Polizei Berlin Details
Von
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Betreff
Anzahl der schriftlichen Verwarnungen nach §2 Abs. 1, §1 Abs. 2, § 49 StVO; §24 StVG; 2.1 BKat; §19 OWiG in Berlin [#16452]
Datum
20. April 2016 07:33
An
Polizei Berlin
Status
Warte auf Antwort
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, UIG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die Anzahl der Verkehrsdelikte aufgrund des vorschriftswidrigen Benutzens des Gehwegs mit einem Fahrrad im Raum Berlin. Könnten Sie mir in diesem Zusammenhang auch Auskunft über die totale Höhe des Verwarnungsgeld p.a. aufgrund dieser Straftat geben? Wäre es des weiteren möglich diese Delikte nach Stadtteilen aufzugliedern? Falls möglich senden Sie mir bitte Daten aus den Jahren 2010 bis 2015 zu, falls nicht vorhanden gerne auch aus früheren Jahren.
Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach nach § 3 Abs. 1 Umweltinformationsgesetz (UIG) in Verbindung mit § 18a Abs. 1 IFG, soweit Umweltinformationen nach § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 3 Abs. 3 Nr. 1 UIG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn nach § 13 Abs. 1 Satz 4 IFG bzw. § 4 Abs. 3 UIG bzw. § 6 Abs. 2 VIG an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG bitten. Gegebenenfalls werde ich nach Eingang Ihrer Antwort um weitere ergänzende Auskünfte oder Akteneinsichten nachsuchen. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Polizei Berlin
Mit freundlichen Grüßen
Von
Polizei Berlin
Betreff
Anzahl der schriftlichen Verwarnungen nach §2 Abs. 1, §1 Abs. 2, § 49 StVO; §24 StVG; 2.1 BKat; §19 OWiG in Berlin [#16452]
Datum
12. Mai 2016 10:34
Status
Mit freundlichen Grüßen