Anzahl der übermittelten Fälle Gesundheitsamt

Anfrage an: Robert Koch-Institut

Die Anzahl der übermittelten Fälle ans Gesundheitsamt, aufgeschlüsselt nach Meldewoche und wie die Fälle bekannt geworden sind (1. Verdachtsfall, 2. Kontaktpersonennachverfolgung, 3. Ausbruchsuntersuchung, 4. Screening, 5. Corona-Warn-App).

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    9. April 2021
  • Frist
    11. Mai 2021
  • 2 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Die Anzahl der üb…
An Robert Koch-Institut Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Anzahl der übermittelten Fälle Gesundheitsamt [#217878]
Datum
9. April 2021 14:24
An
Robert Koch-Institut
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die Anzahl der übermittelten Fälle ans Gesundheitsamt, aufgeschlüsselt nach Meldewoche und wie die Fälle bekannt geworden sind (1. Verdachtsfall, 2. Kontaktpersonennachverfolgung, 3. Ausbruchsuntersuchung, 4. Screening, 5. Corona-Warn-App).
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Chris Köver Anfragenr: 217878 Antwort an: [geschwärzt] Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: [geschwärzt] Postanschrift [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt]
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Robert Koch-Institut
Ihre Anfrage vom 09.04.2021 Sehr geehrte Frau Köver, zu Ihrer o. g. Anfrage auf Informationszugang teilen wir Ihn…
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
Ihre Anfrage vom 09.04.2021
Datum
16. April 2021 14:29
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Frau Köver, zu Ihrer o. g. Anfrage auf Informationszugang teilen wir Ihnen Folgendes mit: Das Robert Koch-Institut (RKI) steht in besonderer Verantwortung, an zentraler Stelle an der Bewältigung der Krise durch die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie mitzuwirken. Diese Auswirkungen betreffen unsere gesamte Gesellschaft und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des RKI in besonderem Maße. Wir bitten daher um Verständnis, dass Ihre Anfrage durch diese besonderen Umstände nicht innerhalb eines Monats beantwortet werden kann. Wir arbeiten mit Hochdruck an der Bearbeitung der Vielzahl der eingegangenen IFG-Anträge, die zumeist auch sehr umfangreich sind. Die für Ihre Anfrage zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind auch gleichzeitig für die Bewältigung der Krisensituation durch COVID-19 zuständig. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass derzeit alle Kräfte gebündelt daran arbeiten, diese außergewöhnliche Situation zu bewältigen. Aus diesem Grunde müssen wir Sie noch um etwas Geduld bitten. Rückfragen hierzu bitte ausschließlich an das Funktionspostfach [geschwärzt] unter Angabe des Aktenzeichens: 2.13.04/0003#0161. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] ([geschwärzt]) [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] +[geschwärzt] ([geschwärzt])[geschwärzt] [geschwärzt] +[geschwärzt] ([geschwärzt])[geschwärzt] ([geschwärzt]) [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt]
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihre Anfrage vom 09.04.2021 [#217878] Sehr [geschwärzt] Vielen Dank für Ihre Antwort. Ich verstehe, dass die …
An Robert Koch-Institut Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihre Anfrage vom 09.04.2021 [#217878]
Datum
19. April 2021 08:56
An
Robert Koch-Institut
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr [geschwärzt] Vielen Dank für Ihre Antwort. Ich verstehe, dass die Mitarbeitenden des RKI derzeit am Limit arbeiten. Meine Anfrage ist allerdings nicht umfangreich. Es handelt sich um eine sehr präzise eingegrenzte Information aus einer Statistik, die sie führen. Ich bitte Sie daher, die Anfrage binnen der Frist zu bearbeiten. Mit freundlichen Grüßen Chris Köver Anfragenr: 217878 Antwort an: [geschwärzt] Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: [geschwärzt]
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihre Anfrage vom 09.04.2021 [#217878] Sehr << Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Anzah…
An Robert Koch-Institut Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihre Anfrage vom 09.04.2021 [#217878]
Datum
11. Mai 2021 08:38
An
Robert Koch-Institut
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Anzahl der übermittelten Fälle Gesundheitsamt“ vom 09.04.2021 (#217878) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 217878 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/217878/
Robert Koch-Institut
Sehr [geschwärzt], zu Ihrer o.g. Anfrage auf Informationszugang teilen wir Ihnen Folgendes mit: Es ist richtig…
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
Ihr Antrag vom 09.04.2021: Anzahl der übermittelten Fälle Gesundheitsamt [#217878] (2.13.04/0003#0161)
Datum
12. Mai 2021 14:03
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr [geschwärzt], zu Ihrer o.g. Anfrage auf Informationszugang teilen wir Ihnen Folgendes mit: Es ist richtig, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gesundheitsämter die Möglichkeit haben, bei der Eingabe eines neuen Falls auch anzugeben, wie dieser Fall ihnen bekannt wurde. Allerdings nutzen zu viele diese Möglichkeit nicht. Daher liegen keine repräsentativen Daten zu Ihrer Fragestellung vor. Meldepflichtig sind gemäß IfSG der Verdacht auf eine Erkrankung, eine Erkrankung und der Tod in Bezug auf COVID-19 sowie der Nachweis des Erregers SARS-CoV-2, soweit er auf eine akute Infektion hinweist (siehe www.rki.de/covid-19-meldepflicht<http://www.rki.de/covid-19-meldepflicht>). Dies gilt auch für Leiter von Einrichtungen (wie Schulen und Altenpflegeheime, siehe § 36 Abs. 1 IfSG), wenn in diesen Einrichtungen Antigennachweise durchgeführt werden, diese positiv sind und wenn ein Arzt nicht hinzugezogen wurde, da bei einem positiven Antigennachweis grundsätzlich von einem relevanten Erkrankungsverdacht im Sinne des IfSG auszugehen ist. Die Daten werden am Gesundheitsamt zusammengeführt, validiert und an die zuständigen Landesbehörden und von dort ans RKI übermittelt. COVID-19-Fälle, die die Falldefinition des RKI erfüllen, müssen vom zuständigen Gesundheitsamt spätestens am nächsten Arbeitstag elektronisch an die zuständige Landesbehörde und von dort spätestens am nächsten Arbeitstag an das RKI übermittelt werden, allerdings ohne Name, Wohnort und Kontaktdaten der Betroffenen. Zur Falldefinition sa https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N.... Dabei können – sofern sie dem Gesundheitsamt vorliegen – auch zusätzliche Informationen übermittelt werden, z.B. Erkrankungsbeginn, wahrscheinlicher Infektionsort, Symptome und ob der/die Betroffene ins Krankenhaus oder auf eine Intensivstation eingewiesen worden ist. Die Daten werden vom RKI ausgewertet und dargestellt (siehe Dashboard und Situationsberichte). In vielen Fällen sind diese Informationen aber nicht vollständig, weil sie zum Zeitpunkt der Meldung noch nicht vorliegen und von den Gesundheitsämtern erst ermittelt werden müssen. Zu Daten einzelner Gesundheitsämter wenden Sie sich daher bitte direkt an das jeweilige Gesundheitsamt. Die Kontaktdaten der Gesundheitsämter finden Sie unter https://tools.rki.de/PLZTool/. Weitere, öffentlich zugängliche Informationen hierzu finden Sie beispielsweise auf den folgenden Webseiten: * Die aktuellen Fallzahlen werden täglich auf dem COVID-19-Dashboard des Robert Koch-Instituts (RKI), abrufbar unter https://experience.arcgis.com/experie... sowie in den täglichen Lage-/Situationsberichten des RKI, abrufbar unter https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N... veröffentlicht. Eine ausführliche epidemiologische Darstellung nach Meldewochen (u.a. Alter, Geschlecht, klinische Aspekte, Anteil Hospitalisierte); Infektionsumfeld von Ausbrüchen; Expositionsländer erfolgt immer dienstags, zuletzt vom 27.04.2021, abrufbar unter https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N.... * Zu Meldungen von Verdachtsfällen von COVID-19: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N... * Eine Übersicht zu aktuellen und früherer Zahlen und Fakten zur Corona-Warn-App finden Sie unter https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N... * Auf Survstat haben Sie die Möglichkeit die Meldezahlen nach einzelnen Faktoren zu filtern: https://survstat.rki.de/Content/Query... Wir weisen darauf hin, dass nach §§ 1 Abs. 1, 2 Nr. 1 IFG kein Anspruch auf die Beschaffung oder Aufbereitung bestimmter Informationen besteht. Ebenso ergibt sich aus der objektiven Pflicht des RKI zur Information der Öffentlichkeit im Rahmen seiner Zuständigkeit gemäß § 4 Abs. 4 Gesetz über Nachfolgeeinrichtungen des Bundesgesundheitsamtes (BGA-Nachfolgegesetz) i.V.m. § 3 Infektionsschutzgesetz (IfSG) ein solcher Informationsbeschaffungsanspruch. § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), mangels Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG, und § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), mangels Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG, sind nicht einschlägig. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] ([geschwärzt]) [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] +[geschwärzt] ([geschwärzt])[geschwärzt] [geschwärzt] +[geschwärzt] ([geschwärzt])[geschwärzt] ([geschwärzt]) [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [#[geschwärzt]] <[geschwärzt]> [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] <[geschwärzt]> [geschwärzt] [#[geschwärzt]] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] ([geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt])[geschwärzt] [geschwärzt] ([geschwärzt]) [geschwärzt] ([geschwärzt]), [geschwärzt], [geschwärzt] ([geschwärzt]), [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt]! 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<< Anfragesteller:in >>
[geschwärzt] Vielen Dank für ihre Nachricht. Mir ist bewusst, dass das Feld zur Frage, wie ein Fall bekannt gewor…
An Robert Koch-Institut Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihr Antrag vom 09.04.2021: Anzahl der übermittelten Fälle Gesundheitsamt [#217878] (2.13.04/0003#0161) [#217878]
Datum
18. Mai 2021 15:22
An
Robert Koch-Institut
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
[geschwärzt] Vielen Dank für ihre Nachricht. Mir ist bewusst, dass das Feld zur Frage, wie ein Fall bekannt geworden ist, optional ist und dass die Daten daher nicht repräsentativ sind. Ich würde sie dennoch gerne sehen und bleibe bei meiner ursprünglichen Anfrage. Zu ihrem Hinweis: "Wir weisen darauf hin, dass nach §§ 1 Abs. 1, 2 Nr. 1 IFG kein Anspruch auf die Beschaffung oder Aufbereitung bestimmter Informationen besteht. Ebenso ergibt sich aus der objektiven Pflicht des RKI zur Information der Öffentlichkeit im Rahmen seiner Zuständigkeit gemäß § 4 Abs. 4 Gesetz über Nachfolgeeinrichtungen des Bundesgesundheitsamtes (BGA-Nachfolgegesetz) i.V.m. § 3 Infektionsschutzgesetz (IfSG) ein solcher Informationsbeschaffungsanspruch." Die Daten und Statistiken, nach denen ich frage, müssen nicht erst beschafft oder aufbereitet werden. Sie müssen keine gesonderte Statistik anfertigen, sondern diese liegt Ihnen bereits vor. Solche vorliegenden Daten müssen auf eine Anfrage hin herausgegeben werden. Sollte das RKI trotz dieser Rechtslage auf einer Ablehnung bestehen, bitte ich um einen Bescheid, dass die Anfrage abgelehnt wird und eine Begründung. Mit freundlichen Grüßen Chris Köver Anfragenr: 217878 Antwort an: [geschwärzt] Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: [geschwärzt] Postanschrift [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt]

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Robert Koch-Institut
Sehr Antragsteller/in wir kommen zurück auf Ihre Nachricht vom 18.05.2021 zu Ihrem Antrag vom 09.04.2021 auf Inf…
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
AW: Ihr Antrag vom 09.04.2021: Anzahl der übermittelten Fälle Gesundheitsamt [#217878] (2.13.04/0003#0161)
Datum
10. Juni 2021 16:56
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr Antragsteller/in wir kommen zurück auf Ihre Nachricht vom 18.05.2021 zu Ihrem Antrag vom 09.04.2021 auf Informationszugang und teilen Ihnen hierzu Folgendes mit: Die Angabe, wodurch ein Fall im Gesundheitsamt bekannt geworden ist, wird seit Herbst 2020 im Meldesystem erfasst. Dabei kann zwischen einer der folgenden Optionen gewählt werden: Corona-Warn-App, Testung/Reihenuntersuchung, Verdachtsmeldung, Kontaktpersonennachverfolgung, Ausbruchsuntersuchung. Unter Bezugnahme auf unser Schreiben vom 12.05.2021 weisen wir darauf hin, dass die Daten nicht repräsentativ sind. Die Angabe, wodurch ein Fall im Gesundheitsamt bekannt geworden ist, ist freiwillig. Leider nutzen viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gesundheitsämter die Möglichkeit nicht, bei der Eingabe eines neuen Falls auch anzugeben, wie dieser Fall ihnen bekannt wurde. Für 46% aller COVID-19-Fälle wurde diese Angabe zwischen KW 45/2020 und KW 22/2021 übermittelt (s. Anlage). Aktuell wird im Meldesystem gemäß Infektionsschutzgesetz nicht systematisch erfasst, ob der COVID-19-Fall vor Bekanntwerden des positiven Laborergebnisses eine Warnung in der Corona-Warn-App erhalten hat. Der Anlass der Testung wird demnach nicht erfasst. Es wird lediglich erfasst, durch welchen Anlass das Gesundheitsamt erstmals von dem Fall erfahren hat. Mit freundlichen Grüßen

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