Anzahl der verakteten SMS von Angela Merkel

Anfrage an: Bundeskanzleramt

Für die Jahre 2005 bis 2021 die Anzahl der im jeweiligen Jahr verakteten SMS der ehemaligen Bundeskanzlerin Angela Merkel.

Ergebnis der Anfrage

Die Anfrage wurde abgelehnt. Das Bundeskanzleramt argumentiert, dass beim Veraktungsprozess der Ursprung einer Information nicht festgehalten werde und daher keine amtlichen Informationen im Sinne der Fragestellung vorlägen.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    21. Dezember 2021
  • Frist
    25. Januar 2022
  • 4 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Für die Jahre 200…
An Bundeskanzleramt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Anzahl der verakteten SMS von Angela Merkel [#236027]
Datum
21. Dezember 2021 12:25
An
Bundeskanzleramt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Für die Jahre 2005 bis 2021 die Anzahl der im jeweiligen Jahr verakteten SMS der ehemaligen Bundeskanzlerin Angela Merkel.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 236027 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/236027/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundeskanzleramt
Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Ihre Anfrage vom 21. Dezember 2021 AZ 13 IFG - 02814 - In 2021 …
Von
Bundeskanzleramt
Via
Briefpost
Betreff
Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Ihre Anfrage vom 21. Dezember 2021
Datum
29. Dezember 2021
Status
Warte auf Antwort
AZ 13 IFG - 02814 - In 2021 / NA 388 Sehr Antragsteller/in ich habe Ihre E-Mail vom 21. Dezember 2021 erhalten. Sie beantragen darin u.a. auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG): „Für die Jahre 2005 bis 2021 die Anzahl der im jeweiligen Jahr verakteten SMS der ehemaligen Bundeskanzlerin Angela Merkel.“ Mit der Schwärzung personenbezogener Daten erklären Sie sich einverstanden. Das Bundeskanzleramt bemüht sich, Ihre Anfrage schnellstmöglich zu beantworten. Grundsätzlich erfolgt dies entsprechend den gesetzlichen Vorgaben innerhalb eines Monats. Vereinzelt kann die Bearbeitung länger dauern, insbesondere wenn sehr umfangreiches Material gesichtet und geprüft werden muss. Zudem weise ich darauf hin, dass je nach Arbeitsaufwand für die Bearbeitung Ihrer IFG-Anfrage Kosten entstehen können. Einzelheiten regelt hier die Informationsgebührenverordnung (IFGGebV), die Sie im Internet unter http://bundesrecht.juris.de/ifggebv/index.html einsehen können und nach der die Übersendung von Dokumenten keine gebührenfreie einfache Auskunft darstellt. Mit freundlichen Grüßen

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Bundeskanzleramt
Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Ihre Anfrage vom 21. Dezember 2021 13 IFG - 02814 - In 2021 / N…
Von
Bundeskanzleramt
Via
Briefpost
Betreff
Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Ihre Anfrage vom 21. Dezember 2021
Datum
10. Januar 2022
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
1,2 MB
13 IFG - 02814 - In 2021 / NA 388 Sehr Antragsteller/in mit E-Mail vom 21. Dezember 2021 beantragten Sie u. a. auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) für die Jahre 2005 bis 2021 die Anzahl der im jeweiligen Jahr verakteten SMS der ehemaligen Bundeskanzlerin Angela Merkel. Auf Ihren Antrag ergehen folgende Entscheidungen: 1. Ihr Antrag wird abgelehnt. 2. Der Bescheid ergeht kostenfrei. Gründe: I. § 1 Abs. 1 IFG eröffnet jedermann gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Dieser Anspruch ist jedoch auf die Informationen beschränkt, die bei der Behörde, an die der Antrag gerichtet ist, zum Zeitpunkt der Antragstellung tatsächlich vorhanden sind. Im Bundeskanzleramt werden Informationen, sofern sie für die inhaltliche Bearbeitung eines Verwaltungsvorgangs relevant sind, in geeigneter Form entsprechend der Registraturrichtlinie veraktet. Dies ist auch bei Inhalten entsprechender SMS der Bundeskanzlerin in den Jahren 2005 bis 2021 erfolgt. Der Ursprung einer Information (Telefonat, E-Mail, SMS, persönliches Gespräch, etc.) wird bei der Veraktung grundsätzlich nicht festgehalten und ist somit auch nicht aus den Sachakten ersichtlich. Amtliche Informationen im Sinne Ihrer Fragestellung liegen deshalb im Bundeskanzleramt nicht vor. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 10 Abs. 1 und 3 IFG in Verbindung mit der Informationsgebührenverordnung (IFGGebV). Mit freundlichen Grüßen