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Anzahl der VU in Straße "Waldhausweg", 66123 SB

Anzahl der Unfälle in der Straße Waldhausweg in 66123 Saarbrücken in den letzten 3 Jahren.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    22. Oktober 2015
  • Frist
    24. November 2015
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem SIFG/SUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Anzahl der Unf…
An Landespolizeipräsidium Saarland Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Anzahl der VU in Straße "Waldhausweg", 66123 SB [#11684]
Datum
22. Oktober 2015 06:51
An
Landespolizeipräsidium Saarland
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem SIFG/SUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Anzahl der Unfälle in der Straße Waldhausweg in 66123 Saarbrücken in den letzten 3 Jahren.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Saarländischen Informationsfreiheitsgesetzes (SIFG) sowie § 3 des Saarländischen Umweltinformationsgesetzes (SUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 SUIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte die Aktenauskunft wider Erwarten gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache und damit gebührenfreie Auskunft. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 SIFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SUIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens jedoch nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar. Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Landespolizeipräsidium Saarland
Automatisches E-Mail-Reply Dies ist eine vom System erzeugte Meldung; diese gilt nicht als Quittung. Ihre eMail w…
Von
Landespolizeipräsidium Saarland
Betreff
Automatisches E-Mail-Reply
Datum
22. Oktober 2015 07:01
Status
Warte auf Antwort
Dies ist eine vom System erzeugte Meldung; diese gilt nicht als Quittung. Ihre eMail wird dem Adressaten umgehend zugeleitet. Wir weisen darauf hin, dass auf diesem Wege keine Anzeige erstattet bzw. auch kein Hilfeersuchen an die Polizei gerichtet werden kann. Dringende Hilfeersuchen sind ueber die Notrufnummer 110 an die Polizei zu richten. Wir uebernehmen auch keine Gewaehr dafuer, dass die eMail unmittelbar nach dem Eingang gelesen oder bearbeitet wird.

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Landespolizeipräsidium Saarland
Anfrage SIFG Sehr <Information-entfernt> vielen Dank für Ihre Anfrage vom 22.10.2015 bzgl. der Unfallgescheh…
Von
Landespolizeipräsidium Saarland
Betreff
Anfrage SIFG
Datum
27. Februar 2016 18:46
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr <Information-entfernt> vielen Dank für Ihre Anfrage vom 22.10.2015 bzgl. der Unfallgeschehen im Waldhausweg in 66123 Saarbrücken. Ich darf Ihnen jedoch mitteilen, dass Anfragen, die sichtlich keinen Aktenbezug aufweisen nicht dem Informationsfreiheitsgesetzes(SIFG) unterfallen. Ihr Antrag enthält keinen solchen Aktenbezug. Im Einzelnen gilt Folgendes: Mit Ihrem Schreiben begehren Sie Zugang zu amtlichen Informationen gemäß § 1 SIFG. Jeder hat nach diesem Gesetz in entsprechender Anwendung der §§ 1 bis 9 und 11 des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) vom 5. September 2005 (BGBl. I S. 2722) in der jeweils geltenden Fassung gegenüber Behörden des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Gegenstand des Informationsrechts sind vorhandene Informationen. Vorhanden sind Informationen, die tatsächlich und dauerhaft der Verfügungsbefugnis der Behörde unterliegen. Eine Pflicht von Behörden, Informationen zu erheben oder zu sammeln, begründet das IFG nicht. Die Informationsfreiheitsgesetze sehen keine Informationserhebungspflicht der Behörden vor, weil sie nicht allein den subjektiven Interessen der Einzelnen, sondern auch der Transparenz der Verwaltungstätigkeit im Allgemeinen dienen. Die Vermeidung eines übermäßigen Verwaltungsaufwandes überwiegt daher die Informationswünsche des Einzelnen. Behörden sollen nicht als Informationsbeschaffer instrumentalisiert werden können. Die von Ihnen gewünschten Informationen wären nur durch eine umfangreiche und zeitintensive Einzelrecherche im polizeilischen Informationssystem Geopolis-Verkehr möglich. Da es sich bei Ihrem Auskunftsbegehren nicht um amtliche Informationen handelt, die innerhalb eines Verwaltungsverfahrens gewonnen oder verarbeitet, beziehungsweise im Zuge der allgemeinen Verwaltungstätigkeit gesammelt werden, kann ich Ihrem Auskunftsbegehren unter Hinweis auf § 9 IFG nicht entsprechen. Mit freundlichen Grüßen
Diese Anfrage wurde geschlossen und kann keine weiteren Nachrichten empfangen.