Anzahl der Weihnachtskarten

Die Anzahl der von Ihrem Ministerium versendeten Weihnachtskarten der vorherigen Jahre. Konkret geht es darum, wie viele der offiziellen Weihnachtskarten in den Jahren 2018 und 2019 gedruckt bzw. zum Druck bestellt wurden. Falls Sie zusätzlich die Anzahl der versandten Weihnachtskarten wissen, freue ich mich auch auf diese Auskunft.

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  • Datum
    29. September 2020
  • Frist
    31. Oktober 2020
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Die Anzahl der von …
An Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Anzahl der Weihnachtskarten [#198507]
Datum
29. September 2020 09:24
An
Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die Anzahl der von Ihrem Ministerium versendeten Weihnachtskarten der vorherigen Jahre. Konkret geht es darum, wie viele der offiziellen Weihnachtskarten in den Jahren 2018 und 2019 gedruckt bzw. zum Druck bestellt wurden. Falls Sie zusätzlich die Anzahl der versandten Weihnachtskarten wissen, freue ich mich auch auf diese Auskunft.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anfragenr: 198507 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/198507/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
Ihr IFG Antrag - GZ: Z14 O4010 - 0289/082 - hier: Eingangabestätigung Sehr geehrteAntragsteller/in ich bestätige …
Von
Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
Betreff
Ihr IFG Antrag - GZ: Z14 O4010 - 0289/082 - hier: Eingangabestätigung
Datum
29. September 2020 10:23
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in ich bestätige den Eingang Ihres Antrags nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 29. September 2020, eingegangen im BMZ am selben Tag. Ihr Antrag wird unter dem oben angegebenen Geschäftszeichen geführt. Ich habe Ihren Antrag an das in meinem Haus zuständige Fachreferat weitergeleitet. Die Bearbeitung soll gemäß § 7 Abs. 5 IFG innerhalb eines Monats erfolgen. Für Amtshandlungen nach dem IFG werden Gebühren nach der Informationsgebührenübergabeverordnung (IFGGebV) erhoben; sofern es sich nicht um die Erteilung einer kostenfreien einfachen Auskunft im Sinne der IFGGebV handelt. Die IFGGebV kann im Internet unter http://bundesrecht.juris.de/ifggebv/index.html eingesehen werden. Für IFG-Anfragen können je nach Arbeitsaufwand Gebühren bis zur Höhe von 500 EUR erhoben werden. Die Gebührenerhebung soll nicht kostendeckend erfolgen. Die Gebühren werden daher nicht auf Grundlage der tatsächlichen Kosten erhoben, sondern orientieren sich an den vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) bezüglich der IFGGebV festgelegten pauschalen Personalkostensätzen. Diese Personalkostensätze stellen lediglich den Ausgangspunkt für die Bemessung der Gebührenhöhe im Einzelfall dar. Die pauschalen Personalkostensätze betragen: 60 EUR pro Stunde für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des höheren Dienstes, 45 EUR pro Stunde für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des gehobenen Dienstes, 30 EUR pro Stunde für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des mittleren Dienstes. Für den Fall, dass ich Gebühren zu erheben beabsichtige, werde ich Sie darüber vor der Bescheidung Ihres Antrags informieren. Ich werde Sie dann auch bitten, mich über eventuelle Gebührenbefreiungs- und ermäßigungstatbestände gemäß § 2 IFGGebV vor der Bescheidung zu unterrichten. Mit freundlichen Grüßen

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Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
Ihr IFG-Antrag GZ: Z14 O410 0289/082; hier: Bescheid Sehr geehrteAntragsteller/in mit Bezug auf Ihren Antrag nach…
Von
Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
Betreff
Ihr IFG-Antrag GZ: Z14 O410 0289/082; hier: Bescheid
Datum
22. Oktober 2020 16:33
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in mit Bezug auf Ihren Antrag nach dem IFG vom 29. September 2020 übersende ich Ihnen meinen Bescheid vom 22. Oktober 2020. Mit freundlichen Grüßen