Anzahl eingeleiteter Ordnungswidrigkeits-/Strafverfahren bei groben Verstößen gegen das Denkmalschutzgesetz
(Raum Dresden, ab 1990-2016 mit Fokus auf 2000-2016, Denkmale der Kategorie Gebäude):
1. Für wieviele und welche denkmalgeschützte Immobilien wurde der Abriss genehmigt?
1.1 In wievielen Fällen wurde der Abriss ohne Genehmigung nach §35.1 durchgeführt?
1.2 In wievielen Fällen wurde geprüft, ob der Eigentümer vorsätzlich auf die Abrissgenehmigung der Denkmalschutzbehörde hingewirkt hat (s. o. durch Verwahrlosung, nach aktuellem Stand nicht strafbar)?
1.3 Wieviele Bußgeldverfahren nach §36 wurden eingeleitet, weil sich nachträglich herausstellte, dass der Eigentümer wesentlich die Abrissgenehmigung durch seine Unterlassung provozierte, und in welcher Höhe?
2. Wie oft besichtigt die Denkmalschutzbehörde baufällige Denkmale um ein solch strategisches Verwahrlosen mit anschließendem Abriss zu verhindern?
2.1. Wieviele Denkmale betrifft das und welche?
3. In wie vielen Fällen konnte die Denkmalschutzbehörde verwahrloste Denkmale durch rechtzeitige Enteignung (§§ 27 ff) vor dem Abriss durch spekulative Investoren retten?
4. In wievielen Fällen machte die Stadt Dresden von ihrem Vorkaufsrecht Gebrauch (§ 17), um einen Abriss durch spekulative Investoren zu verhindern?
Information nicht vorhanden
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Datum19. Oktober 2016
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22. November 2016
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