Anzahl erfolgreicher und erfolgloser Ermittlungen zum Rufnummernmissbrauch

Anfrage an: Bundesnetzagentur

- wie viele Ermittlungsverfahren zum Rufnummernmissbrauch waren erfolgreich, d.h. führten zu einer Ermittlung des Betreibers einer Rufnummer, zu der eine Beschwerde vorlag?
- wie viele Ermittlungsverfahren zum Rufnummernmissbrauch waren nicht erfolgreich, z.B. weil die Rufnummer aufgesetzt war?
- Bitte stellen Sie die Daten nach Jahr und Grund, warum die Ermittlung nicht erfolgreich war gruppiert bereit.

Ergebnis der Anfrage

Information wurde nicht wie gewünscht per E-Mail zugestellt.
Es wurde nicht wie gewünscht vorher über die Gebühren aufgeklärt.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    7. Januar 2017
  • Frist
    10. Februar 2017
  • Kosten dieser Information:
    103,27 Euro
  • 2 Follower:innen
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: - wie viele Ermi…
An Bundesnetzagentur Details
Von
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Betreff
Anzahl erfolgreicher und erfolgloser Ermittlungen zum Rufnummernmissbrauch [#19808]
Datum
7. Januar 2017 09:05
An
Bundesnetzagentur
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- wie viele Ermittlungsverfahren zum Rufnummernmissbrauch waren erfolgreich, d.h. führten zu einer Ermittlung des Betreibers einer Rufnummer, zu der eine Beschwerde vorlag? - wie viele Ermittlungsverfahren zum Rufnummernmissbrauch waren nicht erfolgreich, z.B. weil die Rufnummer aufgesetzt war? - Bitte stellen Sie die Daten nach Jahr und Grund, warum die Ermittlung nicht erfolgreich war gruppiert bereit.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Bundesnetzagentur
Ihre Anfrage zum Thema Rufnummernmissbrauch Sehr geehrtAntragsteller/in mit Ihrem Antrag vom 07.01.2017 — hier ei…
Von
Bundesnetzagentur
Via
Briefpost
Betreff
Ihre Anfrage zum Thema Rufnummernmissbrauch
Datum
7. Februar 2017
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in mit Ihrem Antrag vom 07.01.2017 — hier eingegangen am 09.01.2017 -‚ begehren Sie nach § 1 Abs. 1 Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Informationen über die statistischen Zahlen zu den Ermittlungsverfahren des Referats 512 „Grundsatzfragen der Verfolgung von Rufnummernmissbrauch, Bekämpfung von Wettbewerbsverstößen und Spam“. Hierzu kann ich Ihnen folgende Informationen mitteilen: Die Bundesnetzagentur ist nach dem Telekommunikationsgesetz (TKG) dafür zuständig, den Missbrauch von Rufnummern zu bekämpfen. Sie ahndet Verstöße gegen die verbraucher- schützenden Vorschriften des TKG, wie zum Beispiel Verstöße gegen Preisangabe- und Preis- ansageregelungen oder Verstöße gegen Umgehungsverbote. Aber auch Wettbewerbsverstöße wie etwa Fax- und SMS-Spam stehen im Fokus der Bundesnetzagentur. Die genaue Zahl der eingegangenen Beschwerden, wird jährlich von der Bundesnetzagentur im Jahresbericht veröffentlicht. Unter folgendem Link können Sie die letzten Jahres-berichte und die dort aufgeführten Statistiken zu unseren Ermittlungsverfahren einsehen: https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Allgemeines/Presse/Mediathek/Berichte/berichte-node.html. Der Jahresbericht der Bundesnetzagentur für das Jahr 2016 wird in Kürze der Allgemeinheit über die Internetseite zugänglich gemacht. Bitte habe Sie hier ein wenig Geduld. Es ist geplant, die Evaluierung der Beschwerden im Bereich predictive Dialer in regelmäßigen Abständen zu wiederholen und zu veröffentlichen (Link:https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Sachgebiete/Telekommunikation/Verbraucher/Rufn ummernmissbrauch/AktuelleHinweise/aktuellehinweise-node.html). In diesem Bericht werden zum Themenschwerpunkt predictive Dialer die Beschwerdezahlen ab dem 01.07.2015 detailliert evaluiert und auch das Problem der gefälschten „aufgesetzten“ Rufnummer in der Statistik berücksichtigt. 36,2 % der Gesamtbeschwerden betrafen gefälschte Rufnummern. Durch die Anzeige einer gefälschten Rufnummer kann beim Angerufenen die Identität des Anrufers vollständig verschleiert werden. wenn eine Rufnummer angezeigt wird, die nicht vergeben wurde, Das Aufsetzen einer gefälschten Rufnummer durch Dritte stellt einen Verstoß gegen 566k Abs. 2 Satz 1 TKG dar. In einem solchen Fall besteht für die Bundesnetzagentur keine Möglichkeit herauszufinden, wer sich tatsächlich hinter dem Anruf verbirgt, Die Bundesnetzagentur ist - anders als die Strafverfolgungsbehörden nach der Strafprozessordnung (StPO) - nicht mit den notwendigen Ermittlungsbefugnissen ausgestattet. um Fälle des sog. Call- lD-Spoofings aufzuklären, Insbesondere kann sie keine Auskunft über Verkehrsdaten der konkreten Verbindung verlangen. Es fehlt an der notwendigen Gesetzesgrundlage zum Eingriff in das grundrechtlich geschützte Fernmeldegeheimnis. Mit freundlichen Grüßen