Unser Az. 3070-333-007-17/2021
(Bitte stets angeben)
Sehr Antragsteller/in
Ihr Antrag auf Informationszugang nach den Vorschriften des
Informationsfreiheitsgesetzes des Bundes (IFG) vom 04.06.2021 ist im
Referat für Datenschutz der Deutschen Rentenversicherung Bund eingegangen.
Wir bestätigen Ihnen wunschgemäß den Eingang Ihres Antrages und sind um
eine zeitnahe Erledigung bemüht. In diesem Zusammenhang möchten wir Sie
vorsorglich darauf hinweisen, dass nach § 10 IFG grundsätzlich Gebühren und
Auslagen erhoben werden müssen, deren Höhe sich nach dem Gebühren- und
Anlagenverzeichnis der Informationsgebührenverordnung (IFGGebV) richtet.
Dieses ist zu Ihrer Information beigefügt.
(See attached file: GebuehrenOrdngIFG.pdf)
Sofern es sich nicht um gebührenfreie einfache Auskünfte handelt (vgl.
Ziff. 1.1 Teil A der Anlage), wurde vom Bundesministerium des Innern eine
Mindestgebühr von 15,- Euro angesetzt.
Sobald wir entschieden haben, ob und ggf. in welcher Form und in welchem
Umfang Ihrem Antrag auf Informationszugang entsprochen werden kann, werden
wir prüfen, ob und ggf. in welcher Höhe Gebühren und Auslagen entstehen
könnten.
Sollte sich dabei eine voraussichtliche Gebührenforderung in nicht
unbeträchtlicher Höhe ergeben, werden wir Sie hierüber informieren und
Ihnen die Gelegenheit geben, Ihr Informationsbegehren entweder zu
präzisieren oder ggf. einzuschränken, um die Kosten in einem vertretbaren
Rahmen zu halten. Außerdem erhalten Sie in diesem Fall auch die
Möglichkeit, Argumente anzuführen, die unter Umständen zu einer Ermäßigung
der Gebühren führen könnten (§ 2 IFGGebV).
Unabhängig von Ihrem nach den Vorschriften des IFG zu würdigenden
Auskunftsbegehren haben Sie auch Möglichkeit, sich unter Abgabe Ihrer
Versicherungsnummer (VSNR) mit einem Ihre konkrete persönliche Situation
betreffenden Anliegen an den für Ihre Rentenversicherungsangelegenheiten
zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zu wenden und um
Klärung zu bitten.
Mit freundlichen Grüßen