Anzahl Meldungen des Verdachts einer über das übliche Maß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung (SARS-CoV-2 Schutzimpfungen) - Bonn

Anfrage an: Gesundheitsamt Bonn

Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW

Sehr geehrte Damen und Herren,

Nach § 6 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) ist, wie Ihnen bekannt, der Verdacht einer über das übliche Maß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung namentlich meldepflichtig.

Die Meldung erfolgt vom Arzt an das Gesundheitsamt. Die Gesundheitsämter sind nach § 11 Abs. 4 IfSG verpflichtet, die gemeldeten Verdachtsfälle der zuständigen Landesbehörde und der zuständigen Bundesoberbehörde, dem Paul-Ehrlich-Institut, im Einklang mit den Bestimmungen des Datenschutzes in pseudonymisierter Form (personenbezogene Angaben sind unkenntlich zu machen) zu melden.

Ich würde Sie bitten, mir die Anzahl der Ihnen seit Beginn der Impfkampagne insgesamt vorliegenden / weiter übermittelten Meldungen des Verdachts einer über das übliche Maß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung bei den SARS-CoV-2 Schutzimpfungen mitzuteilen und diese, falls möglich, nach Herkunft aufzuschlüsseln.

Eine Aufschlüsselung nach Hausärzten / Krankenhäusern / Impfzentrum / Heilpraktiker & Sonstige in Form von

X Meldungen Hausärzte
X Meldungen Krankenhäuser
X Meldungen Impfzentren
X Meldungen Heilpraktiker & Sonstige

wäre für mich vollkommen ausreichend, wenn dies aus den Meldungen hervorgeht und Ihnen keine unnötigen Umstände macht. Die Nennung von Ärzten oder spezifischen Krankenhäusern ist explizit nicht notwendig, um den Datenschutz zu gewährleisten und damit auch kein Drittbeteiligungsverfahren notwendig.

Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW).

Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.

Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen.

Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt.

Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail).

Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    26. Dezember 2021
  • Frist
    29. Januar 2022
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW Sehr geehrte Damen und Herren, Nach § 6 Abs. 1 Infektionsschutzg…
An Gesundheitsamt Bonn Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Anzahl Meldungen des Verdachts einer über das übliche Maß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung (SARS-CoV-2 Schutzimpfungen) - Bonn [#236233]
Datum
26. Dezember 2021 06:40
An
Gesundheitsamt Bonn
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW Sehr geehrte Damen und Herren, Nach § 6 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) ist, wie Ihnen bekannt, der Verdacht einer über das übliche Maß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung namentlich meldepflichtig. Die Meldung erfolgt vom Arzt an das Gesundheitsamt. Die Gesundheitsämter sind nach § 11 Abs. 4 IfSG verpflichtet, die gemeldeten Verdachtsfälle der zuständigen Landesbehörde und der zuständigen Bundesoberbehörde, dem Paul-Ehrlich-Institut, im Einklang mit den Bestimmungen des Datenschutzes in pseudonymisierter Form (personenbezogene Angaben sind unkenntlich zu machen) zu melden. Ich würde Sie bitten, mir die Anzahl der Ihnen seit Beginn der Impfkampagne insgesamt vorliegenden / weiter übermittelten Meldungen des Verdachts einer über das übliche Maß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung bei den SARS-CoV-2 Schutzimpfungen mitzuteilen und diese, falls möglich, nach Herkunft aufzuschlüsseln. Eine Aufschlüsselung nach Hausärzten / Krankenhäusern / Impfzentrum / Heilpraktiker & Sonstige in Form von X Meldungen Hausärzte X Meldungen Krankenhäuser X Meldungen Impfzentren X Meldungen Heilpraktiker & Sonstige wäre für mich vollkommen ausreichend, wenn dies aus den Meldungen hervorgeht und Ihnen keine unnötigen Umstände macht. Die Nennung von Ärzten oder spezifischen Krankenhäusern ist explizit nicht notwendig, um den Datenschutz zu gewährleisten und damit auch kein Drittbeteiligungsverfahren notwendig. Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 236233 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/236233/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Gesundheitsamt Bonn
Sehr Antragsteller/in ich nehme Bezug auf Ihre Anfrage vom 26.12.2021, mit der Sie um Übersendung der Anzahl der …
Von
Gesundheitsamt Bonn
Betreff
Anzahl Meldungen des Verdachts einer über das übliche Maß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung (SARS-CoV-2 Schutzimpfungen) - Bonn [#236233]
Datum
3. Januar 2022 15:56
Status
Warte auf Antwort
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Sehr Antragsteller/in ich nehme Bezug auf Ihre Anfrage vom 26.12.2021, mit der Sie um Übersendung der Anzahl der dem Gesundheitsamt der Stadt Bonn seit Beginn der Durchführung der SARS-CoV-2 Schutzimpfungen wegen bestehender Meldepflicht gemeldeten über das übliche Maß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung baten. Hiermit bestätige ich den Eingang Ihrer Anfrage. Da es sich bei Ihrer Anfrage um einen Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW (IFG NRW) handelt, wurde er zuständigkeitshalber an das Amt für Recht und Versicherungen weitergeleitet. Ich weise rein vorsorglich darauf hin, dass im Falle der positiven Bescheidung Ihres Antrags je nach Verwaltungsaufwand Gebühren erhoben werden können. Die grundsätzliche Gebührenpflicht ergibt sich aus § 11 Abs. 1 Satz 1 IFG NRW. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach § 11 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 des IFG NRW i. V. m. § 1 der Verwaltungsgebührenordnung zum IFG NRW vom 19.02.2002 i.V.m. der jeweiligen Tarifstelle des dazugehörigen Gebührentarifs. Die Einordnung richtet sich dann nach dem erforderlichen Vorbereitungsaufwand. Richtigerweise kann nach § 2 VerwGebO IFG NRW von einer Gebührenerhebung abgesehen werden, wenn dies aus Gründen der Billigkeit, insbesondere zur Vermeidung sozialer Härten geboten erscheint. Die angekündigte Veröffentlichung der Informationen durch Sie als Antragsteller fällt jedoch nicht unter diesen Tatbestand. Da Sie mich gebeten haben, ggf. vorab die voraussichtliche Höhe dieser Gebühren mitzuteilen, werde ich zunächst mit dem zuständigen Fachamt Kontakt aufnehmen und den voraussichtlichen Aufwand erfragen. Ich weise bereits jetzt darauf hin, dass sich der Aufwand leider nicht immer im Vorhinein prognostizieren lässt. Sollte Ihr Antrag abgelehnt werden, entstehen in keinem Fall Gebühren. Bei Nachfragen stehe ich gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr << Anrede >> herzlichen Dank für die Zwischeninformation und ich hoffe, Sie sind gut ins neue Jah…
An Gesundheitsamt Bonn Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Anzahl Meldungen des Verdachts einer über das übliche Maß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung (SARS-CoV-2 Schutzimpfungen) - Bonn [#236233]
Datum
3. Januar 2022 17:06
An
Gesundheitsamt Bonn
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> herzlichen Dank für die Zwischeninformation und ich hoffe, Sie sind gut ins neue Jahr gestartet. Ich möchte nur freundlich darauf hinweisen, dass die Gesundheitsämter Bielefeld & Duisburg innerhalb eines Tages die erbetenen Informationen kostenfrei erteilt haben und es sich daher nach den Erfahrungswerten mit anderen Gesundheitsämtern um eine einfache und damit kostenfreie Anfrage handelt, deren Verwaltungsaufwand den zeitlichen Rahmen von 30 Minuten nicht übersteigen sollte. Die Daten sind dem Gesundheitsamt in der Regel bekannt und ohne Aufwand verfügbar. Sollte die Stadt Bonn dies anders beurteilen, bitte ich Sie mir wie von Ihnen vorgeschlagen detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln, damit ich ihnen mitteilen kann, ob ich an meinem Antrag festhalte, wir eine Lösung finden den Umfang einzuschränken, um im Rahmen der einfachen Anfrage Kostenfreiheit herzustellen und den Arbeitsaufwand für alle beteiligten zu reduzieren. Ich weise vorab darauf hin, dass der Gebührenbescheid darüber hinaus ausreichend erkennen lassen muss, wie der veranschlagte Betrag konkret ermittelt wurde und welche Erwägungen zugrunde lagen. Der genaue Prüfungsaufwand als auch welchen konkreten Zeitaufwand eines Mitarbeiters aus welcher Laufbahngruppe im Einzelnen berücksichtigt wurde, müssen daraus ebenfalls ersichtlich sein. Es muss eine konkrete Darlegung des tatsächlichen Aufwandes erfolgen. Ihre Ausführungen zu § 2 VerwGebO IFG NRW nehme ich mit Bedauern zur Kenntnis. Es ist schade, dass die Stadt Bonn ein gemeinnütziges öffentliches zur Verfügung stellen von amtlichen Informationen, gerade wenn es um amtliche Informationen zur Sicherheit der SARS-CoV-2 Schutzimpfungen geht, nicht als Grund sieht von Gebühren abzusehen. Aber diese Entscheidung liegt ja im Ermessen der Stadt Bonn und wird mit der Veröffentlichung der Anfrage auch gerne so nach außen kommuniziert. Sollte mein Antrag abgelehnt werden, bitte ich um einen rechtsmittelfähigen Ablehnungsbescheid an die Ihnen bekannte postalische Adresse. Vielen Dank für Ihre Zeit und Mühe. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 236233 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/236233/
Gesundheitsamt Bonn
Bundesstadt Bonn - Amt 30 - 53103 Bonn Bundesstadt Bonn Die Oberbürgermeisterin [geschwärzt] [geschwärzt] [ge…
Von
Gesundheitsamt Bonn
Betreff
Ihr Antrag - Anzahl Meldungen des Verdachts einer über das übliche Maß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung (SARS-CoV-2 Schutzimpfungen) - Bonn [#236233]
Datum
7. Januar 2022 13:34
Status
Anfrage abgeschlossen
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Bundesstadt Bonn - Amt 30 - 53103 Bonn Bundesstadt Bonn Die Oberbürgermeisterin [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] Vorab per E-Mail an: [geschwärzt] Amt für Recht und Versicherungen [rollstuhl-symbol-pos-bitmap] Bertha-von-Suttner-Platz 2-4 53111 Bonn [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] – [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] - [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] / [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] Datum 07.01.2022 Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW Ihr Informationsersuchen vom 26. Dezember 2021 Sehr [geschwärzt], ich nehme Bezug auf Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW (IFG NRW) vom 26.12.2021. Es ergeht folgender B E S CH E I D 1. Auf Ihren Antrag vom 26.12.2021 gewähre ich Ihnen Zugang zu den hier vorhandenen Informationen. 2. Dieser Bescheid ergeht gebührenfrei. B E G R Ü N D U N G Mit E-Mail vom 26.12.2021 beantragten Sie Informationen hinsichtlich der Anzahl der dem Gesundheitsamt der Bundesstadt Bonn seit Beginn der Durchführung der SARS-CoV-2 Schutzimpfungen gemeldeten, über das übliche Maß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigungen sowie eine Aufschlüsselung der Meldungen nach Hausärzten und Hausärztinnen, Krankenhäusern, Impfzentren sowie Heilpraktikern und Heilpraktikerinnen und Sonstigen. Sie nahmen Bezug auf die bestehende Meldepflicht gem. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 IfSG in Verbindung mit § 11 Abs. 4 Satz 1 IfSG. Gemäß § 4 Abs. 1 IFG NRW haben Sie nach Maßgabe des Gesetzes grundsätzlich Anspruch auf Zugang zu den bei der Bundesstadt Bonn vorhandenen amtlichen Informationen. Eine bereichsspezifische Zugangsregelung, die der Anwendbarkeit des IFG NRW vorginge, ist nicht ersichtlich. Es handelt sich bei den erbetenen Informationen um amtliche Informationen. Hierzu kann ich Ihnen Folgendes mitteilen: Dem Gesundheitsamt Bonn wurden seit Beginn der Impfkampagne sieben Verdachtsfälle auf Impfkomplikationen seitens der Bonner Krankenhäuser gemeldet. Darüber hinaus erfolgten sechs Meldungen niedergelassener Ärzte oder Ärztinnen sowie eine Todesfallmeldung durch den Rettungsdienst. Die Kausalität zwischen Impfung und Komplikation wird jeweils vom zuständigen Paul-Ehrlich-Institut (PEI) geprüft. Die Ergebnisse der Überprüfungen fließen in die Sicherheitsberichte des PEI ein, die im Internet veröffentlicht und unter der folgenden Adresse abgerufen werden können: https://www.pei.de/DE/newsroom/dossie... Ich möchte darauf hinweisen, dass über einen Meldevordruck seit April 2021 Verdachtsmeldungen unmittelbar an das Paul-Ehrlich-Institut übermittelt werden können und ggf. auch direkt und ausschließlich dorthin übermittelt werden. Dies lässt sich den Hinweisen auf der Internetseite des PEI jedoch nicht entnehmen. Wie viele Meldungen seitdem von Krankenhäusern, etc. unmittelbar an das PEI erfolgten, ist hier nicht bekannt. Den Meldevordruck finden Sie hier: https://www.pei.de/SharedDocs/Downloa... Seitdem hat das Gesundheitsamt der Bundesstadt Bonn lediglich Kenntnis von zwei oben bereits aufgeführten Fällen erhalten, nämlich einen Verdachtsfall nach Krankenhausmeldung und eine Todesfallmeldung durch den Rettungsdienst. Sollten Sie weitere Nachfragen haben, stehe ich gerne zur Verfügung. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage ist bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erklären. Die Klage kann auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts erhoben werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Es muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 55a Absatz 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) eingereicht werden. Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und Übermittlungswegen, sowie zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können weitere Informationen über die Rechtsgrundlagen, Bearbeitungsvoraussetzungen und das Verfahren des elektronischen Rechtsverkehrs abgerufen werden. Ab dem 1. Januar 2022 sind vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, als elektronisches Dokument zu übermitteln. Gleiches gilt für die nach diesem Gesetz vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 55a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 VwGO zur Verfügung steht. An dieser Stelle weise ich zudem darauf hin, dass Sie sich gem. § 13 Abs. 2 IFG NRW an die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen wenden können, um auf diese Weise eine unverzügliche Nachprüfung einer Ablehnungsentscheidung zu erreichen. Bitte beachten Sie, dass dadurch die Klagefrist nicht ausgesetzt wird. Sie haben außerdem die Möglichkeit, die Ombudsstelle der Bundesstadt Bonn als unabhängige Schlichtungsstelle anzurufen. Bitte beachten Sie, dass durch die Kontaktaufnahme mit der Ombudsstelle die Klagefrist nicht ausgesetzt wird. Weitere Informationen erhalten Sie unter 0228 – 77 44 33 oder auf www.bonn.de. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] +[geschwärzt] ([geschwärzt])[geschwärzt] [geschwärzt]<[geschwärzt]> [geschwärzt]<[geschwärzt]> [[geschwärzt]] [[geschwärzt]] [geschwärzt] [geschwärzt] [#[geschwärzt]] <[geschwärzt]<[geschwärzt]>> [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] <[geschwärzt]<[geschwärzt]>> [geschwärzt] ([geschwärzt]) [geschwärzt] [#[geschwärzt]] [geschwärzt]! 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<< Anfragesteller:in >>
Sehr << Anrede >> ich möchte mich zunächst für die zügige und kostenfreie Erteilung der Information be…
An Gesundheitsamt Bonn Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihr Antrag - Anzahl Meldungen des Verdachts einer über das übliche Maß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung (SARS-CoV-2 Schutzimpfungen) - Bonn [#236233]
Datum
7. Januar 2022 14:58
An
Gesundheitsamt Bonn
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> ich möchte mich zunächst für die zügige und kostenfreie Erteilung der Information bedanken so wie für die zusätzlichen wertvollen Informationen. Ihr Angebot zur Nachfrage nehme ich gerne wahr, wenn sie erlauben. Bezüglich der Anzahl der Eigenmeldungen an das Paul-Ehrlich-Institut hatte ich mich bereits schriftlich an das PEI gewandt, eine Antwort steht dort noch aus. Mir geht es bei meiner Recherche vorrangig darum, dass in diversen Kanälen und in sozialen Medien Desinformation betrieben wird, dass die Gesundheitsämter und Städte Zahlen zu Verdachtsfällen von schweren unerwünschten Nebenwirkungen bei den SARS-CoV-2 Schutzimpfungen "unter den Teppich kehren", weil diese angeblich besonders hoch ausfallen würden. Und dass sich immer wieder Menschen aus dem gesamten Bundesgebiet bei mir melden, die behaupten, ihre Hausärzte würden Nebenwirkungen, die über das übliche Maß einer zu erwartenden Immunreaktion hinausgehen, nicht melden und es daher ein Meldedefizit bei den Sicherheitsdaten für die COVID-Impfstoffe geben. Ich bin überzeugt, Desinformation tritt man am besten entgegen, indem man zwar die Bedenken, die dahinterstehen, ernst nimmt und auch kritisch nachfragt, aber diese dann auch mit den geschaffenen Fakten widerlegen kann. Es gibt leider noch viele Leute, die unentschlossen sind sich impfen zu lassen, weil es zu viel Desinformation zu den Impfungen und besonders ihrer Sicherheit gibt und tatsächlich findet sich gerade zu den Verdachtsfällen für schwere Nebenwirkungen, vor denen die Unentschlossenen besonders große Angst haben, relativ wenig belastbare Zahlen auf den Informationsseiten der Städte und Gesundheitsämter. Weswegen ich Ihnen auch die Mühe mit dem IFG Antrag machen musste. Da beim Paul-Ehrlich-Institut die meisten Daten nur in anonymisierter Form vorliegen, tut es mir leid, dass ich Ihnen trotz des Arbeitspensums, das Sie ohnehin wegen der derzeitigen pandemischen Lage haben, die Gesundheitsämter direkt kontaktieren muss, um z. B. an die Information zu gelangen, wer Verdachtsmeldungen gemeldet hat. Die Stadt Bonn hat laut ihrer hervorragenden Informationsseite https://www.bonn.de/themen-entdecken/... und den damit verbundenen zur Verfügung gestellten Daten unter https://www.bonn.de/themen-entdecken/... mit Stand 6. Januar 2022 beachtliche 725.840 Impfdosen verabreicht (Erst / Zweit u. Auffrischung). Wenn Sie mir den Vorschlag erlauben, sollten sie die mir erteilten Informationen zu den 14 gemeldeten Verdachtsfällen auf diese 725.840 verabreichten Impfdosen auch auf ihrer Informationsseite transparent für alle Bürger einsehbar einbinden. Das würde auf jeden Fall helfen, Desinformation vorzubeugen und ist auch ein ausgezeichneter Indikator für die allgemein gute Verträglichkeit der Covid Schutzimpfungen. Gleichzeitig stellt die Erhebung und Veröffentlichung dieser Daten auch dar, dass es Verdachtsfälle gibt und diese erfasst und gemeldet werden, man also auch in der Richtung Verantwortung übernimmt, dass kein Mensch, der im Verdacht steht eine gesundheitliche Schädigung durch die Impfung erlitten zu haben, marginalisiert wird. Auch bei anderen Gesundheitsämtern finden sich ähnliche Daten, die ein guter Beleg für die allgemeine Verträglichkeit sind. Allerdings gibt es auch eine andere Gemeinsamkeit bei den Daten, die mir bis jetzt übersandt wurden, die meine Neugier geweckt hat. Was mich neben den hervorragenden Daten zur Verträglichkeit beschäftigt, ist die Diskrepanz zwischen den zu erwartenden Verdachtsfällen aus dem Sicherheitsbericht des Paul-Ehrlich-Instituts und den übermittelten Fällen der Gesundheitsämter in NRW. Aus dem aktuellsten Sicherheitsbericht geht das Paul-Ehrlich-Institut für schwerwiegende Reaktionen für alle Impfstoffe von 0,2 Meldungen pro 1.000 Impfdosen aus. Statistisch zu erwarten wären bei 725.000 verabreichten Impfdosen in der Stadt Bonn also ca. 145 Verdachtsfälle. Dem PEI gemeldet wurden laut ihren Informationen aber insgesamt 14. Hat das Gesundheitsamt der Stadt Bonn vielleicht einen Erklärungsansatz, woher dieser statistische Unterschied stammen könnte? Weil das ja eine nicht unerhebliche statistische Abweichung ist. Wir sind ja im Endeffekt alle, auch in Bezug auf eine mögliche Impfpflicht, auf möglichst solide und belastbare Sicherheitsdaten angewiesen. Daher finde ich es legitim zumindest darüber nachzudenken wie es zu so einer Abweichung kommen könnte. Ich denke, dass das auch eine interessante Frage für die Stadtmediziner des Gesundheitsamts Bonn sein könnte. Sollte sich also jemand dazu Gedanken machen und zu einem Erklärungsansatz gelangen wäre ich ihnen natürlich sehr verbunden, wenn Sie diesen mit mir teilen würden. Ansonsten bedanke ich mich noch einmal recht herzlich für die erteilten Informationen und den freundlichen Kontakt. Die Veröffentlichung der Anfrage und eine entsprechende Zusammenfassung der Daten aus allen Gesundheitsämtern findet wahrscheinlich erst in ein paar Wochen statt, wenn mir alle Daten von allen Gesundheitsämtern vorliegen und ich Zeit hatte diese vernünftig auszuwerten und mich darüber mit dem PEI auszutauschen. Ich wünsche Ihnen weiterhin viel Erfolg mit der Impfkampagne und bedanke mich für die unermüdliche Arbeit, die alle Mitarbeiter:innen der Stadt Bonn im Kampf gegen die Pandemie tagtäglich leisten. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 236233 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/236233/

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Gesundheitsamt Bonn
Sehr Antragsteller/in auf Ihre Nachfrage vom 07.01.2022 kann ich Ihnen nach Rücksprache mit dem Gesundheitsamt mi…
Von
Gesundheitsamt Bonn
Betreff
WG: Ihr Antrag - Anzahl Meldungen des Verdachts einer über das übliche Maß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung (SARS-CoV-2 Schutzimpfungen) - Bonn [#236233]
Datum
10. Januar 2022 11:32
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr Antragsteller/in auf Ihre Nachfrage vom 07.01.2022 kann ich Ihnen nach Rücksprache mit dem Gesundheitsamt mitteilen, dass hier keine Erkenntnisse oder Erklärungen für den Unterschied zwischen den zu erwartenden Verdachtsfällen und den tatsächlich gemeldeten Fällen vorliegen. Da an das Gesundheitsamt der Bundesstadt Bonn seit April 2021 nur noch unregelmäßige Meldungen erfolgen und die Meldung unmittelbar an das PEI möglich ist, ist aus hiesiger Sicht nicht sicher davon auszugehen, dass es neben den hier gemeldeten 14 Fällen keine weiteren Fälle gibt, sodass mangels Kenntnis der Anzahl der etwaigen direkt an das PEI übermittelten Fälle der tatsächliche Unterschied zwischen zu erwartenden und gemeldeten Fällen hier nicht bekannt ist. Aufgrund dessen erfolgt auf Basis der Meldungen an das Gesundheitsamt der Bundesstadt Bonn keine Veröffentlichung im Internet, da hier keine hinreichende Informationsgrundlage besteht. Zudem kommt es für mögliche Erklärungen dieses Unterschieds auf bestätigte Verdachtsfälle an. Unter den Meldungen können zunächst aber auch solche Fälle vorkommen, die sich nach einer Prüfung nicht als schwerwiegende Reaktion auf eine CoVID-19-Schutzimpfung herausstellen. Die Zuständigkeit zur Prüfung der gemeldeten Verdachtsfälle liegt beim PEI. Eine solche Prüfung kann von hier aus nicht vorgenommen werden. Ich hoffe, Ihnen mit diesen Angaben weiterhelfen zu können. Mit freundlichen Grüßen