Anzahl Meldungen des Verdachts einer über das übliche Maß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung (SARS-CoV-2 Schutzimpfungen) - Münster

Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW

Sehr geehrte Damen und Herren,

Nach § 6 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) ist, wie Ihnen bekannt, der Verdacht einer über das übliche Maß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung namentlich meldepflichtig.

Die Meldung erfolgt vom Arzt an das Gesundheitsamt. Die Gesundheitsämter sind nach § 11 Abs. 4 IfSG verpflichtet, die gemeldeten Verdachtsfälle der zuständigen Landesbehörde und der zuständigen Bundesoberbehörde, dem Paul-Ehrlich-Institut, im Einklang mit den Bestimmungen des Datenschutzes in pseudonymisierter Form (personenbezogene Angaben sind unkenntlich zu machen) zu melden.

Ich würde Sie bitten, mir die Anzahl der Ihnen seit Beginn der Impfkampagne insgesamt vorliegenden / weiter übermittelten Meldungen des Verdachts einer über das übliche Maß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung bei den SARS-CoV-2 Schutzimpfungen mitzuteilen und diese, falls möglich, nach Herkunft aufzuschlüsseln.

Eine Aufschlüsselung nach Hausärzten / Krankenhäusern / Impfzentrum / Heilpraktiker & Sonstige in Form von

X Meldungen Hausärzte
X Meldungen Krankenhäuser
X Meldungen Impfzentren
X Meldungen Heilpraktiker & Sonstige

wäre für mich vollkommen ausreichend, wenn dies aus den Meldungen hervorgeht und Ihnen keine unnötigen Umstände macht. Die Nennung von Ärzten oder spezifischen Krankenhäusern ist explizit nicht notwendig, um den Datenschutz zu gewährleisten und damit auch kein Drittbeteiligungsverfahren notwendig.

Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW).

Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.

Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen.

Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt.

Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail).

Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    26. Dezember 2021
  • Frist
    29. Januar 2022
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW Sehr geehrte Damen und Herren, Nach § 6 Abs. 1 Infektionsschutzg…
An Gesundheitsamt Münster Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Anzahl Meldungen des Verdachts einer über das übliche Maß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung (SARS-CoV-2 Schutzimpfungen) - Münster [#236234]
Datum
26. Dezember 2021 06:40
An
Gesundheitsamt Münster
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW Sehr geehrte Damen und Herren, Nach § 6 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) ist, wie Ihnen bekannt, der Verdacht einer über das übliche Maß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung namentlich meldepflichtig. Die Meldung erfolgt vom Arzt an das Gesundheitsamt. Die Gesundheitsämter sind nach § 11 Abs. 4 IfSG verpflichtet, die gemeldeten Verdachtsfälle der zuständigen Landesbehörde und der zuständigen Bundesoberbehörde, dem Paul-Ehrlich-Institut, im Einklang mit den Bestimmungen des Datenschutzes in pseudonymisierter Form (personenbezogene Angaben sind unkenntlich zu machen) zu melden. Ich würde Sie bitten, mir die Anzahl der Ihnen seit Beginn der Impfkampagne insgesamt vorliegenden / weiter übermittelten Meldungen des Verdachts einer über das übliche Maß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung bei den SARS-CoV-2 Schutzimpfungen mitzuteilen und diese, falls möglich, nach Herkunft aufzuschlüsseln. Eine Aufschlüsselung nach Hausärzten / Krankenhäusern / Impfzentrum / Heilpraktiker & Sonstige in Form von X Meldungen Hausärzte X Meldungen Krankenhäuser X Meldungen Impfzentren X Meldungen Heilpraktiker & Sonstige wäre für mich vollkommen ausreichend, wenn dies aus den Meldungen hervorgeht und Ihnen keine unnötigen Umstände macht. Die Nennung von Ärzten oder spezifischen Krankenhäusern ist explizit nicht notwendig, um den Datenschutz zu gewährleisten und damit auch kein Drittbeteiligungsverfahren notwendig. Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 236234 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/236234/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Gesundheitsamt Münster
Ihre IFG-Anfrage vom 26.12.2021 Sehr Antragsteller/in zu Ihrer IFG-Anfrage kann ich Ihnen für die Stadt Münster f…
Von
Gesundheitsamt Münster
Betreff
Ihre IFG-Anfrage vom 26.12.2021
Datum
10. Januar 2022 15:04
Status
Warte auf Antwort
image001.jpg
2,2 KB


Sehr Antragsteller/in zu Ihrer IFG-Anfrage kann ich Ihnen für die Stadt Münster folgende Information geben: Das Gesundheitsamt führt keine Statistik über eingegangene Verdachtsmeldungen einer Impfnebenwirkung, da eine solche Statistik nicht vorgeschrieben ist. Jeder Fall wird bei dem Meldenden auf Vollständigkeit recherchiert und dann anonymisiert an das Paul-Ehrlich-Institut (PEI) sowie an die zuständige Landesbehörde gesandt. Das PEI wertet diese Verdachtsmeldung dann aus. Für weitere Auskünfte wenden Sie sich bitte ggf. an das PEI unter der Mailadresse: www.pei.de<http://www.pei.de>. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihre IFG-Anfrage vom 26.12.2021 [#236234] Sehr << Anrede >> ich bedanke mich für die Rückmeldung u…
An Gesundheitsamt Münster Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihre IFG-Anfrage vom 26.12.2021 [#236234]
Datum
10. Januar 2022 15:43
An
Gesundheitsamt Münster
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> ich bedanke mich für die Rückmeldung und mitgeteilten Informationen. Die Gesundheitsämter der Städte Duisburg, Bielefeld und Bonn hatten keinerlei Probleme, die angefragten amtlichen Informationen zügig und kostenfrei im Zuge einer einfachen Anfrage mitzuteilen. Wieso das Gesundheitsamt der Stadt Münster dazu nicht in der Lage sein soll, erschließt sich mir nicht. Angefragt wurde auch keine Statistik, die erst mühsam erstellt werden müsste. Angefragt wurden die vorliegenden amtlichen Informationen beim Gesundheitsamt Münster, auf die nach IFG NRW ein Anspruch besteht. Mein Ansprechpartner ist daher das Gesundheitsamt Münster und nicht das Paul-Ehrlich-Institut. „Amtliche Information“ ist jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung, also beispielsweise Schriftstücke in herkömmlichen Akten, elektronisch gespeicherte Informationen, Zeichnungen, Grafiken, Pläne, Ton- und Videoaufzeichnungen. Da sie nach § 11 Abs. 4 IfSG als Gesundheitsbehörde vom Gesetzgeber verpflichtet sind, etwaige Meldungen an die zuständige Landesbehörde und die zuständige Bundesoberbehörde zu übermitteln und zu dokumentieren, handelt es sich bei diesen Verdachtsmeldungen an das PEI um amtliche Informationen, die mit Sicherheit irgendwo in ihrer Behörde als Akte geführt werden. Da Sie selber angeben, dass jeder Fall bei dem Meldenden auf Vollständigkeit recherchiert und dann anonymisiert an das Paul-Ehrlich-Institut (PEI) sowie an die zuständige Landesbehörde gesandt wird, ist davon auszugehen, dass sowohl die Anzahl der Verdachtsmeldungen als auch wer diese gemeldet hat, dem Gesundheitsamt Münster vorliegen. In Erfahrung mit der Anzahl der Meldungen aus anderen Gesundheitsämtern in NRW dürfte die Sichtung dieser Unterlagen keine 30 Minuten Arbeitszeit in Anspruch nehmen. Ich halte daher ihre Ablehnung meines Antrags, den ich aus ihrer Antwort herauslese, für unzulässig. Haben Verdachtsmeldungen stattgefunden, liegen diese als amtliche Information vor und sind im Sinne des IFG NRW entsprechend an den Antragsteller freizugeben. Dass diese Daten beim Gesundheitsamt Münster vorhanden sein müssen, ergibt sich alleine schon aus dem Grund, weil diese Daten auch durch die Landesbehörde im Zuge eines Entschädigungsverfahrens von den Gesundheitsämtern angefordert werden und auch Teil eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens sein können, wenn ein Arzt nachweisen muss, dass er seinen gesetzlichen Meldeverpflichtungen an das Gesundheitsamt nachgekommen ist. Ich würde daher nahe legen noch einmal zu prüfen, ob die Stadt Münster und ihr Gesundheitsamt bei der Ablehnung meines Antrags bleiben möchte. Sollte dies der Fall sein, übersenden Sie bitte einen ausführlich begründeten und den Formerfordernissen angemessen rechtsmittelfähigen Ablehnungsbescheid meines Antrags, damit ich entsprechende Rechtsmittel gegen ihre Entscheidung einlegen kann und die Bearbeitung meines Antrags im Zweifelsfall verwaltungsgerichtlich bewerten lassen kann. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 236234 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/236234/
Gesundheitsamt Münster
Re: Ihre IFG-Anfrage vom 26.12.2021 [#236234] Sehr Antragsteller/in Ihre Anfrage kann ich für die Stadt nunmehr w…
Von
Gesundheitsamt Münster
Betreff
Re: Ihre IFG-Anfrage vom 26.12.2021 [#236234]
Datum
12. Januar 2022 17:51
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr Antragsteller/in Ihre Anfrage kann ich für die Stadt nunmehr wie folgt beantworten: Seit Beginn der Corona-Impfkampagne gab es 13 Verdachtsmeldungen auf eine Impfkomplikation an das Gesundheitsamt Münster, davon 9 Meldungen von Haus- und Fachärzten und 4 Meldungen aus Krankenhäusern. Mit freundlichen Grüßen

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<< Anfragesteller:in >>
AW: Re: Ihre IFG-Anfrage vom 26.12.2021 [#236234] Sehr << Anrede >> ich bedanke mich herzlich, dass Si…
An Gesundheitsamt Münster Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Re: Ihre IFG-Anfrage vom 26.12.2021 [#236234]
Datum
13. Januar 2022 14:11
An
Gesundheitsamt Münster
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> ich bedanke mich herzlich, dass Sie den Antrag noch einmal geprüft und die ersuchten Informationen erteilt haben. Meine Anfrage ist damit abgeschlossen. Da diese Anfrage nach Abschluss und Auswertung meiner Recherche so wie unser Schriftverkehr in anonymisierter Form auch auf FragDenStaat veröffentlicht wird, möchte ich jeden aus Münster, der Interesse an diesen Informationen hat, auch auf die Informationsseite der Stadt Münster zum Thema Covid Impfung hinweisen: https://www.muenster.de/corona_impfung.html Eine Impfung ist und bleibt nach den derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnissen der beste Schutz vor Tod und schwerer Erkrankung durch eine SARS-CoV-2 Infektion und bei Fragen oder Bedenken zur Sicherheit der Impfstoffe für ihre persönliche Gesundheitssituation, lassen Sie sich bitte vom Arzt ihres Vertrauens oder in einer Impfstelle / Impfzentrum unabhängig beraten. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 236234 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/236234/