Anzahl Parkplätze Universitäten

Die Berechnungsformel, wie viele Parkplätze eine Universität bereit stellen soll/muss in Rheinland-Pfalz.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    30. November 2016
  • Frist
    3. Januar 2017
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LTranspG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Die Berechnung…
An Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Anzahl Parkplätze Universitäten [#19429]
Datum
30. November 2016 16:04
An
Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem LTranspG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die Berechnungsformel, wie viele Parkplätze eine Universität bereit stellen soll/muss in Rheinland-Pfalz.
Dies ist ein Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 2 Abs. 2 Landestransparenzgesetz (LTranspG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte diese Anfrage wider Erwarten keine einfache Anfrage sein, bitte ich Sie darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Mit Verweis auf § 12 Abs. 3 Satz 1 LTranspG möchte ich Sie bitten, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 LTranspG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau
Abgabenachricht Sehr geehrte Damen und Herren, Ihre Email-Eingabe vom 30.11.2016 zu der im Betreff bezeichnete…
Von
Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau
Betreff
Anzahl Parkplätze Universitäten
Datum
12. Dezember 2016 11:26
Status
Abgabenachricht Sehr geehrte Damen und Herren, Ihre Email-Eingabe vom 30.11.2016 zu der im Betreff bezeichneten Angelegenheit wurde an das Finanzministerium RP als oberste Bauaufsichtsbehörde weitergeleitet. Mit freundlichen Grüßen

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Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau
10 210 § 47 - 463 Sehr geehrte Anfragende, sehr geehrter Anfragender, Sie fragen nach der Berechnungsfor…
Von
Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau
Betreff
WG: Anzahl Parkplätze Universitäten [#19429]
Datum
14. Dezember 2016 14:46
Status
10 210 § 47 - 463 Sehr geehrte Anfragende, sehr geehrter Anfragender, Sie fragen nach der Berechnungsformel, wie viele Parkplätze eine Universität in Rheinland-Pfalz bereitstellen soll bzw. muss. Ihre Frage wurde mir als Vertreter der obersten Bauaufsichtsbehörde des Landes zuständigkeitshalber weitergeleitet. Die Landesbauordnung (LBauO) regelt in § 47 Abs. 1: "Bauliche Anlagen sowie andere Anlagen, bei denen ein Zugangs- oder Abgangsverkehr zu erwarten ist, dürfen nur errichtet werden, wenn Stellplätze in ausreichender Zahl und Größe sowie in geeigneter Beschaffenheit hergestellt werden (notwendige Stellplätze). Ihre Zahl und Größe richtet sich nach Art und Zahl der vorhandenen und zu erwartenden Kraftfahrzeuge der Benutzerinnen und Benutzer sowie der Besucherinnen und Besucher der Anlagen; dabei ist die Möglichkeit der Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsmittel zu berücksichtigen." In Ausführung dieser allgemein formulierten Grundanforderungen haben die Gemeinden die Möglichkeit, nach § 88 Abs. 1 Nr. 8 LBauO die Zahl notwendiger Stellplätze durch Satzung zu bestimmen. Somit können sich die Berechnungsformeln innerhalb von Rheinland-Pfalz unterscheiden. Für Gemeinden, die von der Möglichkeit der Satzung keinen Gebrauch gemacht haben oder die in einer Satzung keine Regelung für Universitäten getroffen haben, steht die Verwaltungsvorschrift der Ministeriums der Finanzen<http://www.landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/gku/page/bsrlpprod.psml?doc.hl=1&doc.id=VVRP-VVRP000000121&documentnumber=11&numberofresults=11&doctyp=vvrp&showdoccase=1&doc.part=F&paramfromHL=true#focuspoint> zur Verfügung. Diese sieht in der Anlage unter der lfd. Nr. 8.4 für Fachhochschulen und Hochschulen eine Richtzahl von einem Stellplatz je 3-5 Studienplätzen vor, wobei die Studienplatzzielzahl maßgebend ist. Für die Anwendung der Richtzahl ist u.a. auf 2.1 der Verwaltungsvorschrift hinzuweisen: „Geben die Richtzahlen einen Rahmen vor, sind bei der Festlegung der Zahl der notwendigen Stellplätze die örtlichen Verhältnisse entsprechend zu berücksichtigen. Die Zahl der notwendigen Stellplätze erhöht oder vermindert sich, wenn die besonderen örtlichen Verhältnisse oder die besondere Art oder Nutzung der baulichen Anlagen dies erfordern oder gestatten (z. B. große oder geringe Zahl von Beschäftigten oder Besucherinnen und Besuchern; Fremdenverkehr, Ausflugsverkehr).“ Im Ergebnis wird die Zahl der notwendigen Stellplätze für den Einzelfall durch die zuständige untere Bauaufsichtsbehörde unter Beteiligung der Gemeinden festgelegt. Hinweisen möchte ich zusätzlich darauf, dass die Pflicht zur Herstellung der notwendigen Stellplätze auf die „Errichtung“ baulicher Anlagen beschränkt ist. Bei bestehenden Universitäten gilt ein Bestandsschutz, so dass grundsätzlich keine Verpflichtung zur nachträglichen Herstellung von Stellplätzen besteht; im Bestand ergibt sich die Zahl der notwendigen Stellplätze aus den früheren Baugenehmigungen. Mit freundlichen Grüßen