Sehr geehrter Herr Beier,
zu Ihrer unten stehenden Anfrage vom 21. Februar 2019 ergeht folgende Entscheidung:
1) Ihrem Antrag wird stattgegeben, soweit er die Zahl der Einsätze von Schusswaffen seitens Polizeibeamtinnen und -beamten im Jahre 2017 auf dem Gebiet des Polizeipräsidiums Ulm erbittet.
2) Ihr Antrag bezüglich einer separaten Angabe, in wie vielen Fällen "mit gezogener Waffe" agiert wurde, d.h. ohne (Warn-)Schussabgabe Schusswaffen zum Einsatz kamen, wird abgelehnt.
3) Gebühren werden keine erhoben.
Begründung:
Der Zugang zu amtlichen Informationen richtet sich in Baden-Württemberg nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG). Zweck dieses Gesetzes ist es, unter Wahrung des Schutzes personenbezogener Daten und sonstiger berechtigter Interessen durch ein umfassendes Informationsrecht den freien Zugang zu amtlichen Informationen sowie die Verbreitung dieser Informationen zu gewährleisten, um die Transparenz der Verwaltung zu vergrößern und damit die demokratische Meinungs- und Willensbildung zu fördern. Antragsberechtigte haben nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den informationspflichtigen Stellen einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen, es sei denn, die angefragten Informationen unterliegen gemäß § 2 LIFG nicht dem Anspruch, das Bekanntwerden der Informationen hätte nachteilige Auswirkungen auf die in § 4 LIFG genannten öffentlichen Belange und/oder es liegt ein Ablehnungsgrund nach § 9 LIFG vor. Das ergänzend von Ihnen als Anspruchsgrundlage benannte Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), das ebenfalls benannte Umweltverwaltungsgesetz (UVwG) und das Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) sind im Falle der angefragten Informationen nicht einschlägig, da es sich dabei weder um Umweltinformationen noch um Verbraucherinformationen im Sinne der beiden Gesetze handelt.
Ausweislich der Datenerhebung des Polizeipräsidiums Ulm hat das Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Migration Baden-Württemberg bei der Meldung der Schusswaffengebräuche in Baden-Württemberg im Jahr 2018 keinen Schusswaffengebrauch gegen Personen durch die Polizeibeamtinnen und -beamten des Polizeipräsidiums Ulm an die Deutsche Hochschule der Polizei gemeldet. Des Weiteren wurden 124 Schusswaffengebräuche gegen Sachen oder Tiere anteilig ausgewiesen.
Fälle, bei denen die Schusswaffe eingesetzt wurde, ohne dass es letztlich zu einer Schussabgabe gekommen ist, werden statistisch nicht erfasst. Dieser Teil Ihrer Anfrage ist daher nicht als amtliche Information im Sinne des LIFG vorhanden.
Gemäß § 9 Abs. 2 LIFG wird mitgeteilt, dass der Informationszugang bezüglich der separaten Angabe, in wie vielen Fällen "mit gezogener Waffe" agiert wurde, d.h. ohne (Warn-)Schussabgabe Schusswaffen zum Einsatz kamen auch zu keinem derzeit absehbaren späteren Zeitpunkt möglich sein wird, da diese auch später nicht zur Datenerfassung vorgesehen sind.
Die Gebührenentscheidung beruht auf § 10 Abs. 3 Satz 1 LIFG i. V. m. § 9 Abs. 1 Nr. 5 Landesgebührengesetz Baden-Württemberg.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart, Augustenstraße 5, 70178 Stuttgart erhoben werden.
Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, diese Entscheidung soll beigefügt werden.
gez. Gerd Plankenhorn
Mit freundlichen Grüßen