Anzahl Schwangerschaftskonfliktberatungen und Anzahl Kostenübernahmen

(gerne in tabellarischer Form)

1. Die Anzahl der in Ihrem Bundesland gemäß § 219 Abs. 2 StGB/§ 7 SchKG ausgestellten Beratungsscheine, bitte soweit möglich aufgeschlüsselt nach Trägern der Beratungsstelle (wie zB pro familia, AWO, Donum Vitae, Diakonie, Sozialämter, Gesundheitsämter, Landratsämter, freie Träger, etc.), für die Jahre 2018, 2019, 2020 und 2021 (soweit verfügbar).

2. Die Anzahl der in Ihrem Bundesland erfolgten Schwangerschaftskonfliktberatungen, bitte soweit möglich aufgeschlüsselt nach Trägern der Beratungsstelle (wie zB pro familia, AWO, Donum Vitae, Diakonie, Sozialämter, Gesundheitsämter, Landratsämter, freie Träger etc.), für die Jahre 2018, 2019, 2020 und 2021 (soweit verfügbar).

3. Die Anzahl der Schwangerschaftsabbrüche, bei denen im Sinne von § 22 SchKG von Ihrem Bundesland die Kosten erstattet wurden, für die Jahre 2018, 2019, 2020 und 2021 (soweit verfügbar).

4. Die Gesamthöhe der von Ihrem Bundesland erstatteten Kosten im Sinne von § 22 SchKG, für die Jahre 2018, 2019, 2020 und 2021 (soweit verfügbar).

Vorsorglich weise ich darauf hin, dass die reine Anzahl/Gesamthöhe jeweils keine personenbezogenen Daten sind und auch nicht die Vertraulichkeit der Beratungsgespräche bzw. der Beratungsstellen berührt.

Da - soweit mir bekannt - Ihr Haus gesetzlich für die Aufsicht über die Beratungsstellen zuständig ist, gehe ich davon aus, dass wenigstens ein Teil der obigen Fragen ohne großen Aufwand beantwortet werden können. So werden beispielsweise im Bayerischen StMAS die Zahlen zu 2. ohnehin erfasst, siehe letzte Antwort auf diese Anfrage aus dem Bayerischen Landtag:
http://www1.bayern.landtag.de/www/ElanTextAblage_WP18/Drucksachen/Schriftliche%20Anfragen/18_0003489.pdf?fbclid=IwAR1ezFf3Dc4kQG0uq51SNv_jXUrHXq26TI8C0HgKy9hcW0m1n4Fq8UnZuJU

(Diese Tabelle ist auch Beispiel, in welcher Form die tabellarische Antwort mit Aufschlüsselung nach Trägern der Beratungsstellen erfolgen könnte)

Ferner weise ich darauf hin, dass ich gleichlautende Anfragen bei allen entsprechenden Ministerien der anderen Bundesländern gestellt habe/stellen werde, womit natürlich auffallen würde, insofern die Informationsfreiheit in unterschiedlichen Ministerien unterschiedlich gehandhabt wird.

Ferner wird nach diesseitigem Kenntnisstand wenigstens in einigen Bundesländern nur die Anzahl der Konfliktberatungen erfasst, nicht die Anzahl der ausgestellten Beratungsscheine, wobei es eventuell auch den umgekehrten Fall gibt. Falls dieses bei Ihnen so sein sollte, genügen entsprechend Angaben nur zu 1 oder 2 mit entsprechendem Hinweis, dass das andere nicht erfasst wird. Dies gilt in gleicher Weise für 3 oder 4, falls nur die eine Größe Ihrerseits erfasst wird.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    12. April 2022
  • Frist
    14. Mai 2022
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Florian Kren
Antrag nach dem ThürTG/ThürUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: (gerne in…
An Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie Details
Von
Florian Kren
Betreff
Anzahl Schwangerschaftskonfliktberatungen und Anzahl Kostenübernahmen [#246216]
Datum
12. April 2022 18:01
An
Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem ThürTG/ThürUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
(gerne in tabellarischer Form) 1. Die Anzahl der in Ihrem Bundesland gemäß § 219 Abs. 2 StGB/§ 7 SchKG ausgestellten Beratungsscheine, bitte soweit möglich aufgeschlüsselt nach Trägern der Beratungsstelle (wie zB pro familia, AWO, Donum Vitae, Diakonie, Sozialämter, Gesundheitsämter, Landratsämter, freie Träger, etc.), für die Jahre 2018, 2019, 2020 und 2021 (soweit verfügbar). 2. Die Anzahl der in Ihrem Bundesland erfolgten Schwangerschaftskonfliktberatungen, bitte soweit möglich aufgeschlüsselt nach Trägern der Beratungsstelle (wie zB pro familia, AWO, Donum Vitae, Diakonie, Sozialämter, Gesundheitsämter, Landratsämter, freie Träger etc.), für die Jahre 2018, 2019, 2020 und 2021 (soweit verfügbar). 3. Die Anzahl der Schwangerschaftsabbrüche, bei denen im Sinne von § 22 SchKG von Ihrem Bundesland die Kosten erstattet wurden, für die Jahre 2018, 2019, 2020 und 2021 (soweit verfügbar). 4. Die Gesamthöhe der von Ihrem Bundesland erstatteten Kosten im Sinne von § 22 SchKG, für die Jahre 2018, 2019, 2020 und 2021 (soweit verfügbar). Vorsorglich weise ich darauf hin, dass die reine Anzahl/Gesamthöhe jeweils keine personenbezogenen Daten sind und auch nicht die Vertraulichkeit der Beratungsgespräche bzw. der Beratungsstellen berührt. Da - soweit mir bekannt - Ihr Haus gesetzlich für die Aufsicht über die Beratungsstellen zuständig ist, gehe ich davon aus, dass wenigstens ein Teil der obigen Fragen ohne großen Aufwand beantwortet werden können. So werden beispielsweise im Bayerischen StMAS die Zahlen zu 2. ohnehin erfasst, siehe letzte Antwort auf diese Anfrage aus dem Bayerischen Landtag: http://www1.bayern.landtag.de/www/ElanTextAblage_WP18/Drucksachen/Schriftliche%20Anfragen/18_0003489.pdf?fbclid=IwAR1ezFf3Dc4kQG0uq51SNv_jXUrHXq26TI8C0HgKy9hcW0m1n4Fq8UnZuJU (Diese Tabelle ist auch Beispiel, in welcher Form die tabellarische Antwort mit Aufschlüsselung nach Trägern der Beratungsstellen erfolgen könnte) Ferner weise ich darauf hin, dass ich gleichlautende Anfragen bei allen entsprechenden Ministerien der anderen Bundesländern gestellt habe/stellen werde, womit natürlich auffallen würde, insofern die Informationsfreiheit in unterschiedlichen Ministerien unterschiedlich gehandhabt wird. Ferner wird nach diesseitigem Kenntnisstand wenigstens in einigen Bundesländern nur die Anzahl der Konfliktberatungen erfasst, nicht die Anzahl der ausgestellten Beratungsscheine, wobei es eventuell auch den umgekehrten Fall gibt. Falls dieses bei Ihnen so sein sollte, genügen entsprechend Angaben nur zu 1 oder 2 mit entsprechendem Hinweis, dass das andere nicht erfasst wird. Dies gilt in gleicher Weise für 3 oder 4, falls nur die eine Größe Ihrerseits erfasst wird.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 9 Abs. 1 des Thüringer Transparenzgesetzes (ThürTG) sowie § 3 Thüringer Umweltinformationsgesetz (ThürUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 ThürUIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft wider Erwarten gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 10 Abs. 3 ThürTG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ThürUIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Florian Kren Anfragenr: 246216 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/246216/ Postanschrift Florian Kren << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Florian Kren
Florian Kren
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Anzahl Schwangerschaftskonfliktberatungen und …
An Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie Details
Von
Florian Kren
Betreff
AW: Anzahl Schwangerschaftskonfliktberatungen und Anzahl Kostenübernahmen [#246216]
Datum
16. Mai 2022 18:41
An
Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Anzahl Schwangerschaftskonfliktberatungen und Anzahl Kostenübernahmen“ vom 12.04.2022 (#246216) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 3 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Florian Kren
Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie
Sehr geehrter Herr Kren, vielen Dank für Ihre Nachricht. Folgende Informationen liegen bei uns vor: Frage 1: Di…
Von
Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie
Betreff
AW: Anzahl Schwangerschaftskonfliktberatungen und Anzahl Kostenübernahmen [#246216]
Datum
20. Mai 2022 10:20
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Kren, vielen Dank für Ihre Nachricht. Folgende Informationen liegen bei uns vor: Frage 1: Die Anzahl der Beratungsscheine wird statistisch nicht erfasst. Frage 2: 2018 - 3023 Beratungen nach § 5 SchKG 2019 - 3895 Beratungen nach § 5 SchKG 2020 - 2924 Beratungen nach § 5 SchKG 2021 - noch nicht bekannt Rein vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass sich aus diesen Zahlen weder auf die Anzahl der ausgestellten Beratungsbescheinigungen noch auf die Anzahl der Schwangerschaftsabbrüche schließen lässt. Frage 3: 2018 - 2955 Erstattungsfälle 2019 - 3585 Erstattungsfälle 2020 - 3948 Erstattungsfälle 2021 - 1478 Erstattungsfälle Frage 4: 2018 - 1.018.823 Euro 2019 - 1.018.721 Euro 2020 - 1.274.244 Euro 2021 - 514.752 Euro Hinweis zu Fragen 3 und 4: Die angegebenen Erstattungsfälle können auch aus den Vorjahren resultieren, da eine Erstattung der Kosten nach § 22 SchKG bis zu drei Jahre nach dem erfolgten Schwangerschaftsabbruch möglich ist. Die Kosten beinhalten nicht ausschließlich Schwangerschaftsabbrüche i. S. d.§ 22 SchKG, sondern auch die erforderlichen Nachsorgeuntersuchungen. Die Angaben für 2021 liegen noch nicht vollständig vor. Mit freundlichen Grüßen

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Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie
Sehr geehrter Herr Kren, vielen Dank für Ihre Nachricht. Folgende Informationen liegen bei uns vor: Frage 1: Die…
Von
Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie
Betreff
AW: Anzahl Schwangerschaftskonfliktberatungen und Anzahl Kostenübernahmen 2010 bis 2017 [#252484]
Datum
25. Juli 2022 11:18
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Kren, vielen Dank für Ihre Nachricht. Folgende Informationen liegen bei uns vor: Frage 1: Die Anzahl der Beratungsscheine wird statistisch nicht erfasst. Frage 2: 2010 - 5142 Beratungen nach § 5 SchKG 2011 - 5114 Beratungen nach § 5 SchKG 2012 - 4921 Beratungen nach § 5 SchKG 2013 - 4707 Beratungen nach § 5 SchKG 2014 - 4595 Beratungen nach § 5 SchKG 2015 - 4539 Beratungen nach § 5 SchKG 2016 - 4090 Beratungen nach § 5 SchKG 2017 - 4051 Beratungen nach § 5 SchKG Rein vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass sich aus diesen Zahlen weder auf die Anzahl der ausgestellten Beratungsbescheinigungen noch auf die Anzahl der Schwangerschaftsabbrüche schließen lässt. Frage 3: 2010 - 3774 Erstattungsfälle 2011 - 3233 Erstattungsfälle 2012 - 3209 Erstattungsfälle 2013 - 3417 Erstattungsfälle 2014 - 2722 Erstattungsfälle 2015 - 2841 Erstattungsfälle 2016 - 3146 Erstattungsfälle 2017 - 2678 Erstattungsfälle Frage 4: 2010 - 1.190.732,22 Euro 2011 - 1.048.523,85 Euro 2012 - 1.076.713,79 Euro 2013 - 1.293.033,62 Euro 2014 - 1.100.000,00 Euro 2015 - 959.278,11 Euro 2016 - 1.159.181,46 Euro 2017 - 999.993,72 Euro Hinweis zu Fragen 3 und 4: Die angegebenen Erstattungsfälle können auch aus den Vorjahren resultieren, da eine Erstattung der Kosten nach § 22 SchKG bis zu drei Jahre nach dem erfolgten Schwangerschaftsabbruch möglich ist. Die Kosten beinhalten nicht ausschließlich Schwangerschaftsabbrüche i. S. d.§ 22 SchKG, sondern auch die erforderlichen Nachsorgeuntersuchungen. Mit freundlichen Grüßen