Anzahl Sprengungen Geldautomaten

Anfrage an: Bundeskriminalamt

Übersicht der versuchten und erfolgreichen Geldautomatensprengungen der letzten Jahre, wie in [1] erwähnt.

[1]: https://m.faz.net/aktuell/gesellschaft/kriminalitaet/geldautomaten-sprengen-so-organisiert-arbeiten-die-taeter-17999405.html#void

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    22. Mai 2022
  • Frist
    25. Juni 2022
  • 2 Follower:innen
Kara Engelhardt
Kara Engelhardt (FragDenStaat)
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Übersicht der ver…
An Bundeskriminalamt Details
Von
Kara Engelhardt (FragDenStaat)
Betreff
Anzahl Sprengungen Geldautomaten [#249719]
Datum
22. Mai 2022 22:24
An
Bundeskriminalamt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Übersicht der versuchten und erfolgreichen Geldautomatensprengungen der letzten Jahre, wie in [1] erwähnt. [1]: https://m.faz.net/aktuell/gesellschaft/kriminalitaet/geldautomaten-sprengen-so-organisiert-arbeiten-die-taeter-17999405.html#void
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> Anfragenr: 249719 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/249719/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Kara Engelhardt (FragDenStaat)

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Bundeskriminalamt
Ihr Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetzt (IFG) Über Ihren Antrag wird gemäß §§ 1 Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 1, 7 A…
Von
Bundeskriminalamt
Via
Briefpost
Betreff
Ihr Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetzt (IFG)
Datum
10. Juni 2022
Status
Anfrage abgeschlossen
Über Ihren Antrag wird gemäß §§ 1 Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 1, 7 Abs. 1 S. 1 und 9 Abs. 3 IFG wie folgt entschieden: 1. Ihr Antrag wir abgelehnt. 2. Kosten werden nicht geltend gemacht. [...] Gemäß § 9 Nr. 3 IFG kann der Antrag abgelehnt werden, wenn Sie über die begehrten Informationen bereits verfügen oder sich diese in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen können. Die von Ihnen angefragten Informationen ergeben sich – soweit sie bereits vorliegen – aus dem jährlich durch das BKA erstellten Bundeslagebild (BLB) „Angriffe auf Geldautomaten“, welches u.a. auf der Homepage des BKA öffentlich zugänglich ist (s.a. https://www.bka.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Publikationen/JahresberichteUndLagebilder/AngriffeGeldautomatenBundeslagebild2020.html ). Ihr Antrag ist demnach gemäß § 9 Nr. 3 IFG abzulehnen.

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