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Anzahl strafrechtlich verfolgte Fälle bezüglich des Eindringen in fremde Datenbestände

Anfrage an: Bundesgerichtshof

Eine ausführliche Liste mit strafrechtlich verfolgten Fällen bezüglich des Eindringen in fremde Datenbestände inklusive den dazu vollzogenen Urteilen und den entsprechenden Urteilsbegründungen. Die Liste soll sich auf das Jahr 2014 beziehen.

Vielen Dank im Voraus.

Information nicht vorhanden

  • Datum
    1. November 2015
  • Frist
    11. Dezember 2015
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Eine ausführliche L…
An Bundesgerichtshof Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Anzahl strafrechtlich verfolgte Fälle bezüglich des Eindringen in fremde Datenbestände [#11772]
Datum
1. November 2015 13:29
An
Bundesgerichtshof
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Eine ausführliche Liste mit strafrechtlich verfolgten Fällen bezüglich des Eindringen in fremde Datenbestände inklusive den dazu vollzogenen Urteilen und den entsprechenden Urteilsbegründungen. Die Liste soll sich auf das Jahr 2014 beziehen. Vielen Dank im Voraus.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar. Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte gegebenfalls um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Bundesgerichtshof
Eingangsbestätigung Dies ist eine automatisch erstellte Rückantwort. Ihre Nachricht ist beim Bundesgerichtshof ei…
Von
Bundesgerichtshof
Betreff
Eingangsbestätigung
Datum
9. November 2015 19:01
Status
Warte auf Antwort
Dies ist eine automatisch erstellte Rückantwort. Ihre Nachricht ist beim Bundesgerichtshof eingegangen. Mit einfacher E-Mail können Sie nur in Verwaltungsangelegenheiten Nachrichten übermitteln. In Gerichtsverfahren können Verfahrensanträge und sonstige Schriftsätze nicht rechtswirksam durch einfache E-Mail eingereicht werden. Sollte Ihre Eingabe ein Gerichtsverfahren betreffen, müssen Sie sie unterschrieben erneut übersenden. Dieses Schreiben können Sie per Briefpost (Bundesgerichtshof, 76125 Karlsruhe) oder per Telefax (0721/159 1620) zusenden. Bitte beachten Sie, dass aufgrund zusätzlicher Erfordernisse, insbesondere einzuhaltender Fristen oder der Notwendigkeit anwaltlicher Vertretung, weitere Wirksamkeitsvoraussetzungen bestehen können. In Zweifelsfällen sollten Sie sich sachkundig beraten lassen. Mit freundlichen Grüßen
Diese Anfrage wurde geschlossen und kann keine weiteren Nachrichten empfangen.