Anzahl und Art der Auskunftsverfahren nach §112 und §113

Anzahl der Anfragen zu Auskunftsverfahren Ihrer Behörde nach den §§112 und 113 im Zeitraum des Jahres 2014. Bitte geben Sie auch an, auf welchem Wege Anfragen erfolgt sind, also beispielsweise Postweg, Email etc.

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    24. August 2015
  • Frist
    25. September 2015
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Anzahl der Anfra…
An Bundespolizeidirektion Berlin Details
Von
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Betreff
Anzahl und Art der Auskunftsverfahren nach §112 und §113 [#11169]
Datum
24. August 2015 19:07
An
Bundespolizeidirektion Berlin
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Anzahl der Anfragen zu Auskunftsverfahren Ihrer Behörde nach den §§112 und 113 im Zeitraum des Jahres 2014. Bitte geben Sie auch an, auf welchem Wege Anfragen erfolgt sind, also beispielsweise Postweg, Email etc.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar. Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte gegebenfalls um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Bundespolizeidirektion Berlin
1597_08_15_Bürgeranfrage_Auskunftsersuchen Antrag auf Informationszugang und Auskunftsersuchen nach dem Informatio…
Von
Bundespolizeidirektion Berlin
Betreff
1597_08_15_Bürgeranfrage_Auskunftsersuchen
Datum
2. September 2015 16:44
Status
Antrag auf Informationszugang und Auskunftsersuchen nach dem Informationsfreiheitsgesetz, dem Umweltinformationsgesetz sowie dem Verbraucherinformationsgesetz Ihre E-Mail vom 24.08.2015 Sehr geehrtAntragsteller/in ich bestätige Ihnen den Eingang Ihrer elektronischen Anfrage vom 24. August 2015 am selbigen Tag mit dem Betreff: "Anzahl und Art der Auskunftsverfahren nach § 112 und § 113 [#11169]" und Antrag nach dem IFG/UIG/VIG. Um Ihren Antrag bearbeiten zu können benötige ich folgende Ausführung/Ergänzung zu Ihrer Anfrage: Sie begehren Auskunft über die Art und Anzahl der Verfahren nach § 112 und § 113. Allerdings führten Sie keine Rechtsgrundlage auf. Ihrem Betreff und Ihren Ausführungen in Ihrer Anfrage kann ich darüber keine Informationen entnehmen, über welche Art und Anzahl der Verfahren Sie Auskunft verlangen. Aufgrund der fehlenden Norm bin ich nicht in der Lage Ihre Anfrage zu bearbeiten. Bitte teilen Sie mir die Rechtsgrundlage mit, über welche Verfahren (Art und Anzahl) Sie die Auskunft verlangen. Ob für Ihre Anfrage Gebühren anfallen und bejahenden Falls, in welcher Höhe, kann ich erst nach Ihrer Konkretisierung beurteilen. Ich habe mir für Ihre Antwort den 11. September 2015 vorgemerkt. Bitte senden Sie Ihre E-Mail an das u. a. Postfach SB 31 und nicht direkt an mich. Sollte bis dahin keine Antwort eingegangen sein, sehe ich Ihre Anfrage als erledigt an. Mit freundlichen Grüßen