Anzahl und Erfahrungen mit der Mitgliederinitiative nach § 11b HG NRW

Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW

Sehr geehrte Damen und Herren,

das Hochschulgesetz sieht seit einigen Jahren die Möglichkeit der Mitgliederinitiative (§ 11b HG NRW) vor. Soweit ersichtlich gibt es hierzu bislang weder Berichte, noch Erfassungen oder Auswertungen.

Bitte senden Sie mir daher folgende Informationen zu:

1. Enthält die Grundordnung Ihrer Hochschule eine Regelung zur Mitgliederinitiative?

2. Wenn nein: Befindet sich eine derartige Änderung/Ergänzung der Grundordnung zurzeit in der Beratung?

3. Wenn ja: Welche Mitgliederinitiativen wurden an Ihrer Hochschule bereits durchgeführt? Bitte lassen Sie mir eine Übersicht nach Jahr der Initiative, zuständiges Organ, Kreis der Antragsteller/innen (Gruppe der Mitglieder oder Gruppe der Studierenden), sowie Inhalt der Initiative und anschließendem Beratungsergebnis im Organ (Initiative angenommen/abgelehnt) zukommen.

Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (IFG NRW).

Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor, insbesondere dürfte § 2 Abs. 2 IFG NRW nicht einschlägig sein.

Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.

Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.

Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail).

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    14. August 2016
  • Frist
    16. September 2016
  • 0 Follower:innen
Robert Hotstegs (Hotstegs Rechtsanwaltsgesellschaft mbH)
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW Sehr geehrte Damen und Herren, das Hochschulgesetz sieht seit ei…
An Deutsche Sporthochschule Köln Details
Von
Robert Hotstegs (Hotstegs Rechtsanwaltsgesellschaft mbH)
Betreff
Anzahl und Erfahrungen mit der Mitgliederinitiative nach § 11b HG NRW [#17569]
Datum
14. August 2016 21:52
An
Deutsche Sporthochschule Köln
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW Sehr geehrte Damen und Herren, das Hochschulgesetz sieht seit einigen Jahren die Möglichkeit der Mitgliederinitiative (§ 11b HG NRW) vor. Soweit ersichtlich gibt es hierzu bislang weder Berichte, noch Erfassungen oder Auswertungen. Bitte senden Sie mir daher folgende Informationen zu: 1. Enthält die Grundordnung Ihrer Hochschule eine Regelung zur Mitgliederinitiative? 2. Wenn nein: Befindet sich eine derartige Änderung/Ergänzung der Grundordnung zurzeit in der Beratung? 3. Wenn ja: Welche Mitgliederinitiativen wurden an Ihrer Hochschule bereits durchgeführt? Bitte lassen Sie mir eine Übersicht nach Jahr der Initiative, zuständiges Organ, Kreis der Antragsteller/innen (Gruppe der Mitglieder oder Gruppe der Studierenden), sowie Inhalt der Initiative und anschließendem Beratungsergebnis im Organ (Initiative angenommen/abgelehnt) zukommen. Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (IFG NRW). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor, insbesondere dürfte § 2 Abs. 2 IFG NRW nicht einschlägig sein. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Mit freundlichen Grüßen
Robert Hotstegs << Adresse entfernt >> <<E-Mail-Adresse>>
Robert Hotstegs (Hotstegs Rechtsanwaltsgesellschaft mbH)
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Anzahl und Erfahrungen mit der Mitgliederiniti…
An Deutsche Sporthochschule Köln Details
Von
Robert Hotstegs (Hotstegs Rechtsanwaltsgesellschaft mbH)
Betreff
AW: Anzahl und Erfahrungen mit der Mitgliederinitiative nach § 11b HG NRW [#17569]
Datum
16. September 2016 00:15
An
Deutsche Sporthochschule Köln
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Anzahl und Erfahrungen mit der Mitgliederinitiative nach § 11b HG NRW“ vom 14.08.2016 (#17569) wurde von Ihnen im Laufe des letzten Monats noch nicht beantwortet. 27 von 37 befragten staatlichen Hochschulen haben ihre jeweiligen Informationen bereits zur Verfügung gestellt. Ich würde mich daher freuen, wenn auch Ihre Hochschule die Anfrage beantworten könnte. Gerne verweise ich schon jetzt auf die Antworten der übrigen Hochschulen im Volltext unter https://fragdenstaat.de/anfragen/tag/hg-nrw/, sowie auf die bislang nur statistische Auswertung der eingegangenen Antworten unter http://www.hotstegs-recht.de/?p=4827. Mit freundlichen Grüßen Robert Hotstegs Rechtsanwalt Anfragenr: 17569 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Robert Hotstegs << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Robert Hotstegs (Hotstegs Rechtsanwaltsgesellschaft mbH)
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsfreiheits…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
Robert Hotstegs (Hotstegs Rechtsanwaltsgesellschaft mbH)
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Anzahl und Erfahrungen mit der Mitgliederinitiative nach § 11b HG NRW“ [#17569]
Datum
24. Februar 2017 20:38
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/17569 Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht nicht bearbeitet. Eine Nachfrage meinerseits blieb leider erfolglos. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Hochschule nennen. Mit freundlichen Grüßen Robert Hotstegs Rechtsanwalt Anfragenr: 17569 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Der Eingang Ihrer E-Mail vom 24.02.2017 wird hiermit bestätigt.
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „Anzahl und Erfahrungen mit der Mitgliederinitiative nach § 11b HG NRW“ [#17569]
Datum
28. Februar 2017 14:59
Status
Warte auf Antwort
Der Eingang Ihrer E-Mail vom 24.02.2017 wird hiermit bestätigt.
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Antrag Herrn Robert Hotstegs auf Informationszugang vom 14.8.2016 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen …
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
Antrag Herrn Robert Hotstegs auf Informationszugang vom 14.8.2016
Datum
13. März 2017 17:24
Status
Warte auf Antwort
Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Antrag Herrn Robert Hotstegs auf Informationszugang vom 14.8.2016 Aktenzeichen: 209.2.3.1.11-824/17 ________________________________ Sehr geehrte Damen und Herren, Herr Hotstegs hat sich nach § 13 Abs. 2 IFG NRW an mich gewandt und mitgeteilt, bei Ihnen den o.g. Antrag auf Informationszugang über die Internetplattform fragdenstaat.de gestellt zu haben. Bislang habe er von Ihnen noch keine Antwort auf seinen Antrag erhalten. Hierzu bitte ich Sie unter Berücksichtigung nachstehender Ausführungen um Stellungnahme. Gemäß § 4 Abs. 1 IFG NRW hat jede natürliche Person grundsätzlich einen Anspruch auf Zugang zu den bei einer öffentlichen Stelle vorhandenen Informationen. Kommt die öffentliche Stelle zu dem Ergebnis, dass einer der Verweigerungsgründe der §§ 6-9 IFG NRW vorliegt, muss sie die Ablehnung gemäß § 5 Abs. 2 Satz 3 IFG NRW begründen. Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW soll die Information unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats nach Antragstellung, zugänglich gemacht werden. Ich bitte daher um kurzfristige Mitteilung, wie Sie weiter verfahren werden. Ich habe dem Antragsteller eine Kopie meines Auskunftsersuchens zur Information übersandt. Ferner beabsichtige ich, ihm Ihre Stellungnahme zur Kenntnis zu übersenden; sollten gegen diese Vorgehensweise Bedenken bestehen, bitte ich Sie, diese mitzuteilen. Mit freundlichen Grüßen
Robert Hotstegs (Hotstegs Rechtsanwaltsgesellschaft mbH)
AW: Antrag Herrn Robert Hotstegs auf Informationszugang vom 14.8.2016 [#17569] Sehr geehrte Damen und Herren, mei…
An Deutsche Sporthochschule Köln Details
Von
Robert Hotstegs (Hotstegs Rechtsanwaltsgesellschaft mbH)
Betreff
AW: Antrag Herrn Robert Hotstegs auf Informationszugang vom 14.8.2016 [#17569]
Datum
9. Juni 2017 12:32
An
Deutsche Sporthochschule Köln
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Anzahl und Erfahrungen mit der Mitgliederinitiative nach § 11b HG NRW“ vom 14.08.2016 (#17569) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 267 Tage überschritten. Auch seit der Vermittlung der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit sind nunmehr fast drei Monate vergangen. Ich erwäge daher nun eine Untätigkeitsklage zu erheben, wenn bis zum 30.06.2017 weiterhin über meine Anfrage nicht entschieden sein sollte. Bis zu diesem Zeitpunkt sehe ich noch von weiteren rechtlichen Schritten ab. Mit freundlichen Grüßen Robert Hotstegs Rechtsanwalt Anfragenr: 17569 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Robert Hotstegs << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Robert Hotstegs (Hotstegs Rechtsanwaltsgesellschaft mbH)
Sehr geehrte Damen und Herren, Sie hatten freundlicherweise bereits im März diesen Jahres versucht im Fall der An…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
Robert Hotstegs (Hotstegs Rechtsanwaltsgesellschaft mbH)
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Anzahl und Erfahrungen mit der Mitgliederinitiative nach § 11b HG NRW“ [#17569]
Datum
7. Dezember 2017 09:55
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, Sie hatten freundlicherweise bereits im März diesen Jahres versucht im Fall der Anfrage https://fragdenstaat.de/a/17569 zwischen der Deutschen Sporthochschule Köln und mir zu vermitteln. Leider liegt mir bis heute keine Reaktion der Hochschule vor. Daher würde ich mich freuen, wenn Sie mir mitteilen könnten, ob Sie eine Antwort - womöglich auch inhaltlicher Art - erhalten haben. Mit freundlichen Grüßen Robert Hotstegs Rechtsanwalt Anfragenr: 17569 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Der Eingang Ihrer E-Mail vom 07.12.2017 wird hiermit bestätigt.
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „Anzahl und Erfahrungen mit der Mitgliederinitiative nach § 11b HG NRW“ [#17569]
Datum
7. Dezember 2017 15:06
Status
Warte auf Antwort
Der Eingang Ihrer E-Mail vom 07.12.2017 wird hiermit bestätigt.

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Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Ihr Antrag auf Informationszugang vom 14.8.2016 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Ihr Antr…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
Ihr Antrag auf Informationszugang vom 14.8.2016
Datum
11. Dezember 2017 12:40
Status
Warte auf Antwort
Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Ihr Antrag auf Informationszugang vom 14.8.2016 Aktenzeichen: 209.2.3.1.11-824/17 Ihr Schreiben vom 7.12.2017 ________________________________ Sehr geehrter Herr Hotstegs, ich bedanke mich für Ihr o.g. Schreiben. Auf mein Auskunftsersuchen vom 13.3.2017 an die Sporthochschule Köln habe ich keine Rückmeldung erhalten. Nach diesem Schreiben habe ich davon abgesehen, die Hochschule an die Beantwortung zu erinnern. Die von Ihnen nachgefragte Grundordnung ist auf der Homepage der Hochschule zu finden: https://www.dshs-koeln.de/fileadmin/redaktion/Hochschule/Hochschulleitung/Grundordnung_AM_03-2016.pdf - insofern lässt sich Ihre erste Frage mithilfe allgemein zugänglicher Quellen (§ 5 Abs. 4 IFG NRW) beantworten. Die zweite von Ihnen gestellte Frage ist nicht auf eine in irgendeiner Form gespeicherte Information nach § 3 IFG NRW bezogen, sondern auf die Mitteilung des aktuellen Sachstands. Dass weder Sie noch ich von der Hochschule eine Rückmeldung erhalten haben, ist bedauerlich. Gleichwohl sehe ich aus den zuvor genannten Gründen davon ab, zu erinnern und hoffe insoweit auf Ihr Verständnis. Mit freundlichen Grüßen