Anzahl und Erfahrungen mit der Mitgliederinitiative nach § 11b HG NRW

Anfrage an: TH Köln

Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW

Sehr geehrte Damen und Herren,

das Hochschulgesetz sieht seit einigen Jahren die Möglichkeit der Mitgliederinitiative (§ 11b HG NRW) vor. Soweit ersichtlich gibt es hierzu bislang weder Berichte, noch Erfassungen oder Auswertungen.

Bitte senden Sie mir daher folgende Informationen zu:

1. Enthält die Grundordnung Ihrer Hochschule eine Regelung zur Mitgliederinitiative?

2. Wenn nein: Befindet sich eine derartige Änderung/Ergänzung der Grundordnung zurzeit in der Beratung?

3. Wenn ja: Welche Mitgliederinitiativen wurden an Ihrer Hochschule bereits durchgeführt? Bitte lassen Sie mir eine Übersicht nach Jahr der Initiative, zuständiges Organ, Kreis der Antragsteller/innen (Gruppe der Mitglieder oder Gruppe der Studierenden), sowie Inhalt der Initiative und anschließendem Beratungsergebnis im Organ (Initiative angenommen/abgelehnt) zukommen.

Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (IFG NRW).

Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor, insbesondere dürfte § 2 Abs. 2 IFG NRW nicht einschlägig sein.

Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.

Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.

Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail).

Mit freundlichen Grüßen

Ergebnis der Anfrage

§ 11b Hochschulgesetz NRW regelt: "Die Grundordnung kann vorsehen, dass Mitglieder der Hochschule beantragen können, dass über eine bestimmte Angelegenheit, für die ein Organ der Hochschule gesetzlich zuständig ist, das zuständige Organ berät und entscheidet (Mitgliederinitiative der Hochschule). Die Grundordnung kann zudem vorsehen, dass Mitglieder eines Fachbereichs beantragen können, dass über eine bestimmte Angelegenheit, für die ein Organ des Fachbereichs oder die Kommission nach § 28 Absatz 8 gesetzlich zuständig ist, das zuständige Organ berät und entscheidet oder die Kommission eine Empfehlung abgibt (Mitgliederinitiative des Fachbereichs)."

In der TH Köln gibt es keine entsprechende Regelungen in der Grundordnung und keine Bestrebungen die Mitgliederinitiative zu ermöglichen.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    14. August 2016
  • Frist
    16. September 2016
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Robert Hotstegs (Hotstegs Rechtsanwaltsgesellschaft mbH)
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW Sehr geehrte Damen und Herren, das Hochschulgesetz sieht seit ei…
An TH Köln Details
Von
Robert Hotstegs (Hotstegs Rechtsanwaltsgesellschaft mbH)
Betreff
Anzahl und Erfahrungen mit der Mitgliederinitiative nach § 11b HG NRW [#17572]
Datum
14. August 2016 21:55
An
TH Köln
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW Sehr geehrte Damen und Herren, das Hochschulgesetz sieht seit einigen Jahren die Möglichkeit der Mitgliederinitiative (§ 11b HG NRW) vor. Soweit ersichtlich gibt es hierzu bislang weder Berichte, noch Erfassungen oder Auswertungen. Bitte senden Sie mir daher folgende Informationen zu: 1. Enthält die Grundordnung Ihrer Hochschule eine Regelung zur Mitgliederinitiative? 2. Wenn nein: Befindet sich eine derartige Änderung/Ergänzung der Grundordnung zurzeit in der Beratung? 3. Wenn ja: Welche Mitgliederinitiativen wurden an Ihrer Hochschule bereits durchgeführt? Bitte lassen Sie mir eine Übersicht nach Jahr der Initiative, zuständiges Organ, Kreis der Antragsteller/innen (Gruppe der Mitglieder oder Gruppe der Studierenden), sowie Inhalt der Initiative und anschließendem Beratungsergebnis im Organ (Initiative angenommen/abgelehnt) zukommen. Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (IFG NRW). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor, insbesondere dürfte § 2 Abs. 2 IFG NRW nicht einschlägig sein. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Mit freundlichen Grüßen
Robert Hotstegs << Adresse entfernt >> <<E-Mail-Adresse>>

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TH Köln
Antw: Wtrlt: Anzahl und Erfahrungen mit der Mitgliederinitiative nach = C2� 11b HG NRW [#17572] Sehr geehrte Dame…
Von
TH Köln
Betreff
Antw: Wtrlt: Anzahl und Erfahrungen mit der Mitgliederinitiative nach = C2� 11b HG NRW [#17572]
Datum
16. August 2016 10:35
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrte Damen und Herren, die Grundordnung der TH Köln datiert vom 22.04.2015, also nach Inkrafttreten der angesprochenen Vorschrift. Die Grundordnung sieht keine Mitgliederinitiative vor. Bestrebungen zur Einführung einer Mitgliederinitiative bestehen derzeit nicht. Mit freundlichen Grüßen