Anzahl und Erfahrungen mit der Mitgliederinitiative nach § 11b HG NRW

Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW

Sehr geehrte Damen und Herren,

das Hochschulgesetz sieht seit einigen Jahren die Möglichkeit der Mitgliederinitiative (§ 11b HG NRW) vor. Soweit ersichtlich gibt es hierzu bislang weder Berichte, noch Erfassungen oder Auswertungen.

Bitte senden Sie mir daher folgende Informationen zu:

1. Enthält die Grundordnung Ihrer Hochschule eine Regelung zur Mitgliederinitiative?

2. Wenn nein: Befindet sich eine derartige Änderung/Ergänzung der Grundordnung zurzeit in der Beratung?

3. Wenn ja: Welche Mitgliederinitiativen wurden an Ihrer Hochschule bereits durchgeführt? Bitte lassen Sie mir eine Übersicht nach Jahr der Initiative, zuständiges Organ, Kreis der Antragsteller/innen (Gruppe der Mitglieder oder Gruppe der Studierenden), sowie Inhalt der Initiative und anschließendem Beratungsergebnis im Organ (Initiative angenommen/abgelehnt) zukommen.

Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (IFG NRW).

Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor, insbesondere dürfte § 2 Abs. 2 IFG NRW nicht einschlägig sein.

Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen.

Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.

Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.

Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail).

Mit freundlichen Grüßen

Ergebnis der Anfrage

§ 11b Hochschulgesetz NRW regelt: "Die Grundordnung kann vorsehen, dass Mitglieder der Hochschule beantragen können, dass über eine bestimmte Angelegenheit, für die ein Organ der Hochschule gesetzlich zuständig ist, das zuständige Organ berät und entscheidet (Mitgliederinitiative der Hochschule). Die Grundordnung kann zudem vorsehen, dass Mitglieder eines Fachbereichs beantragen können, dass über eine bestimmte Angelegenheit, für die ein Organ des Fachbereichs oder die Kommission nach § 28 Absatz 8 gesetzlich zuständig ist, das zuständige Organ berät und entscheidet oder die Kommission eine Empfehlung abgibt (Mitgliederinitiative des Fachbereichs)."

An der Universität Bielefeld gibt es eine entsprechende Regelung in der Grundordnung und der Wahlordnung.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    9. August 2016
  • Frist
    10. September 2016
  • 0 Follower:innen
Robert Hotstegs (Hotstegs Rechtsanwaltsgesellschaft mbH)
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW Sehr geehrte Damen und Herren, das Hochschulgesetz sieht seit e…
An Universität Bielefeld Details
Von
Robert Hotstegs (Hotstegs Rechtsanwaltsgesellschaft mbH)
Betreff
Anzahl und Erfahrungen mit der Mitgliederinitiative nach § 11b HG NRW [#17488]
Datum
9. August 2016 13:27
An
Universität Bielefeld
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW Sehr geehrte Damen und Herren, das Hochschulgesetz sieht seit einigen Jahren die Möglichkeit der Mitgliederinitiative (§ 11b HG NRW) vor. Soweit ersichtlich gibt es hierzu bislang weder Berichte, noch Erfassungen oder Auswertungen. Bitte senden Sie mir daher folgende Informationen zu: 1. Enthält die Grundordnung Ihrer Hochschule eine Regelung zur Mitgliederinitiative? 2. Wenn nein: Befindet sich eine derartige Änderung/Ergänzung der Grundordnung zurzeit in der Beratung? 3. Wenn ja: Welche Mitgliederinitiativen wurden an Ihrer Hochschule bereits durchgeführt? Bitte lassen Sie mir eine Übersicht nach Jahr der Initiative, zuständiges Organ, Kreis der Antragsteller/innen (Gruppe der Mitglieder oder Gruppe der Studierenden), sowie Inhalt der Initiative und anschließendem Beratungsergebnis im Organ (Initiative angenommen/abgelehnt) zukommen. Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (IFG NRW). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor, insbesondere dürfte § 2 Abs. 2 IFG NRW nicht einschlägig sein. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Mit freundlichen Grüßen
Robert Hotstegs << Adresse entfernt >> <<E-Mail-Adresse>>
Universität Bielefeld
Anzahl und Erfahrungen mit der Mitgliederinitiative nach = A7 11b HG NRW [#17488] Sehr geehrter Herr Hotstegs,   …
Von
Universität Bielefeld
Betreff
Anzahl und Erfahrungen mit der Mitgliederinitiative nach = A7 11b HG NRW [#17488]
Datum
25. August 2016 09:54
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Hotstegs,   es ist zutreffend, dass das Hochschulgesetz des Landes NRW in der Fassung ab dem 01.10.2014 in § 11 b die Möglichkeit einer Mitgliederinitiative vorsieht. Vor diesem Hintergrund beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:   1. Die Grundordnung der Universität Bielefeld vom 01.09.2015, mit der die Änderungen des Hochschulgesetzes umgesetzt wurden, enthält in § 5 Abs. 3 eine Regelung zur Mitgliederinitiative. Wegen näherer Regelungen verweist die Grundordnung auf die Wahlordnung. Die Wahlordnung der Universität Bielefeld vom 15.02.2016 enthält in § 26 eine Regelung zur Mitgliederinitiative. Beide Ordnungen sind im Anhang beigefügt.   2. Ihre Frage zu Ziffer 2 hat sich damit erledigt.   3. Bislang wurden keine Mitgliederinitiativen an der Universität Bielefeld durchgeführt.   Mit freundlichen Grüßen

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Universität Bielefeld
Anzahl und Erfahrungen mit der Mitgliederinitiative nach = A7 11b HG NRW [#17488] Sehr geehrter Herr Hotstegs,   …
Von
Universität Bielefeld
Betreff
Anzahl und Erfahrungen mit der Mitgliederinitiative nach = A7 11b HG NRW [#17488]
Datum
29. August 2016 09:08
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Hotstegs,   es ist zutreffend, dass das Hochschulgesetz des Landes NRW in der Fassung ab dem 01.10.2014 in § 11 b die Möglichkeit einer Mitgliederinitiative vorsieht. Vor diesem Hintergrund beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:   1. Die Grundordnung der Universität Bielefeld vom 01.09.2015, mit der die Änderungen des Hochschulgesetzes umgesetzt wurden, enthält in § 5 Abs. 3 eine Regelung zur Mitgliederinitiative. Wegen näherer Regelungen verweist die Grundordnung auf die Wahlordnung. Die Wahlordnung der Universität Bielefeld vom 15.02.2016 enthält in § 26 eine Regelung zur Mitgliederinitiative. Beide Ordnungen sind im Anhang beigefügt.   2. Ihre Frage zu Ziffer 2 hat sich damit erledigt.   3. Bislang wurden keine Mitgliederinitiativen an der Universität Bielefeld durchgeführt.   Mit freundlichen Grüßen