Anzahl und Erfahrungen mit der Mitgliederinitiative nach § 11b HG NRW

Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW

Sehr geehrte Damen und Herren,

das Hochschulgesetz sieht seit einigen Jahren die Möglichkeit der Mitgliederinitiative (§ 11b HG NRW) vor. Soweit ersichtlich gibt es hierzu bislang weder Berichte, noch Erfassungen oder Auswertungen.

Bitte senden Sie mir daher folgende Informationen zu:

1. Enthält die Grundordnung Ihrer Hochschule eine Regelung zur Mitgliederinitiative?

2. Wenn nein: Befindet sich eine derartige Änderung/Ergänzung der Grundordnung zurzeit in der Beratung?

3. Wenn ja: Welche Mitgliederinitiativen wurden an Ihrer Hochschule bereits durchgeführt? Bitte lassen Sie mir eine Übersicht nach Jahr der Initiative, zuständiges Organ, Kreis der Antragsteller/innen (Gruppe der Mitglieder oder Gruppe der Studierenden), sowie Inhalt der Initiative und anschließendem Beratungsergebnis im Organ (Initiative angenommen/abgelehnt) zukommen.

Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (IFG NRW).

Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor, insbesondere dürfte § 2 Abs. 2 IFG NRW nicht einschlägig sein.

Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.

Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.

Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail).

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    14. August 2016
  • Frist
    16. September 2016
  • 0 Follower:innen
Robert Hotstegs (Hotstegs Rechtsanwaltsgesellschaft mbH)
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW Sehr geehrte Damen und Herren, das Hochschulgesetz sieht seit ei…
An Kunstakademie Münster, Hochschule für Bildende Künste Details
Von
Robert Hotstegs (Hotstegs Rechtsanwaltsgesellschaft mbH)
Betreff
Anzahl und Erfahrungen mit der Mitgliederinitiative nach § 11b HG NRW [#17577]
Datum
14. August 2016 21:59
An
Kunstakademie Münster, Hochschule für Bildende Künste
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW Sehr geehrte Damen und Herren, das Hochschulgesetz sieht seit einigen Jahren die Möglichkeit der Mitgliederinitiative (§ 11b HG NRW) vor. Soweit ersichtlich gibt es hierzu bislang weder Berichte, noch Erfassungen oder Auswertungen. Bitte senden Sie mir daher folgende Informationen zu: 1. Enthält die Grundordnung Ihrer Hochschule eine Regelung zur Mitgliederinitiative? 2. Wenn nein: Befindet sich eine derartige Änderung/Ergänzung der Grundordnung zurzeit in der Beratung? 3. Wenn ja: Welche Mitgliederinitiativen wurden an Ihrer Hochschule bereits durchgeführt? Bitte lassen Sie mir eine Übersicht nach Jahr der Initiative, zuständiges Organ, Kreis der Antragsteller/innen (Gruppe der Mitglieder oder Gruppe der Studierenden), sowie Inhalt der Initiative und anschließendem Beratungsergebnis im Organ (Initiative angenommen/abgelehnt) zukommen. Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (IFG NRW). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor, insbesondere dürfte § 2 Abs. 2 IFG NRW nicht einschlägig sein. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Mit freundlichen Grüßen
Robert Hotstegs << Adresse entfernt >> <<E-Mail-Adresse>>
Kunstakademie Münster, Hochschule für Bildende Künste
Bis zum 26. August bin ich nicht im Büro. Ihre E-Mail wird nicht weitergeleitet. In dringenden Fällen können Sie s…
Von
Kunstakademie Münster, Hochschule für Bildende Künste
Betreff
Automatische Antwort: Anzahl und Erfahrungen mit der Mitgliederinitiative nach § 11b HG NRW [#17577]
Datum
14. August 2016 21:59
Status
Warte auf Antwort
Bis zum 26. August bin ich nicht im Büro. Ihre E-Mail wird nicht weitergeleitet. In dringenden Fällen können Sie sich ab dem 15.08. an Esther Nienhaus wenden: <<E-Mail-Adresse>> Tel. 0251-8361206 Mit freundlichen Grüßen,

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Kunstakademie Münster, Hochschule für Bildende Künste
Sehr geehrter Herr Hostegs, ich nehme Bezug auf Ihre Anfrage an die Kunsthochschule für Medien Köln vom 14.08.201…
Von
Kunstakademie Münster, Hochschule für Bildende Künste
Via
Briefpost
Betreff
Re: Anzahl und Erfahrungen mit der Mitgliederinitiative nach § 11b HG NRW
Datum
29. August 2016
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Hostegs, ich nehme Bezug auf Ihre Anfrage an die Kunsthochschule für Medien Köln vom 14.08.2016. Wie ich erfahren habe, haben Sie in den letzten Tagen auch weitere Kunst- und Musikhochschulen in NRW um eine Auskunft zu den Erfahrungen mit der Mitgliederinitiative nach § 11b HG NRW gebeten. Ich antworte Ihnen daher auch im Namen der Kanzlerinnen und Kanzler der übrigen Kunst- und Musikhochschulen. Ihre Anfrage erübrigt sich schon im Ausgangspunkt. In Nordrhein-Westfalen gibt es seit Jahren ein eigenes Kunsthochschulgesetz. Dieses enthält keine dem § 11b HG NRW vergleichbare Regelung. Mit freundlichen Grüßen