Anzahl und Erfahrungen mit der Mitgliederinitiative nach § 11b HG NRW

Anfrage an: Universität Siegen

Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW

Sehr geehrte Damen und Herren,

das Hochschulgesetz sieht seit einigen Jahren die Möglichkeit der Mitgliederinitiative (§ 11b HG NRW) vor. Soweit ersichtlich gibt es hierzu bislang weder Berichte, noch Erfassungen oder Auswertungen.

Bitte senden Sie mir daher folgende Informationen zu:

1. Enthält die Grundordnung Ihrer Hochschule eine Regelung zur Mitgliederinitiative?

2. Wenn nein: Befindet sich eine derartige Änderung/Ergänzung der Grundordnung zurzeit in der Beratung?

3. Wenn ja: Welche Mitgliederinitiativen wurden an Ihrer Hochschule bereits durchgeführt? Bitte lassen Sie mir eine Übersicht nach Jahr der Initiative, zuständiges Organ, Kreis der Antragsteller/innen (Gruppe der Mitglieder oder Gruppe der Studierenden), sowie Inhalt der Initiative und anschließendem Beratungsergebnis im Organ (Initiative angenommen/abgelehnt) zukommen.

Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (IFG NRW).

Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor, insbesondere dürfte § 2 Abs. 2 IFG NRW nicht einschlägig sein.

Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.

Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.

Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail).

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    14. August 2016
  • Frist
    16. September 2016
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Robert Hotstegs (Hotstegs Rechtsanwaltsgesellschaft mbH)
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW Sehr geehrte Damen und Herren, das Hochschulgesetz sieht seit ei…
An Universität Siegen Details
Von
Robert Hotstegs (Hotstegs Rechtsanwaltsgesellschaft mbH)
Betreff
Anzahl und Erfahrungen mit der Mitgliederinitiative nach § 11b HG NRW [#17580]
Datum
14. August 2016 22:01
An
Universität Siegen
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW Sehr geehrte Damen und Herren, das Hochschulgesetz sieht seit einigen Jahren die Möglichkeit der Mitgliederinitiative (§ 11b HG NRW) vor. Soweit ersichtlich gibt es hierzu bislang weder Berichte, noch Erfassungen oder Auswertungen. Bitte senden Sie mir daher folgende Informationen zu: 1. Enthält die Grundordnung Ihrer Hochschule eine Regelung zur Mitgliederinitiative? 2. Wenn nein: Befindet sich eine derartige Änderung/Ergänzung der Grundordnung zurzeit in der Beratung? 3. Wenn ja: Welche Mitgliederinitiativen wurden an Ihrer Hochschule bereits durchgeführt? Bitte lassen Sie mir eine Übersicht nach Jahr der Initiative, zuständiges Organ, Kreis der Antragsteller/innen (Gruppe der Mitglieder oder Gruppe der Studierenden), sowie Inhalt der Initiative und anschließendem Beratungsergebnis im Organ (Initiative angenommen/abgelehnt) zukommen. Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (IFG NRW). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor, insbesondere dürfte § 2 Abs. 2 IFG NRW nicht einschlägig sein. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Mit freundlichen Grüßen
Robert Hotstegs << Adresse entfernt >> <<E-Mail-Adresse>>
Universität Siegen
Liebes Presse- und Kommunikationsteam, folgende Mail war in unserem Posteingang. Können Sie weiterhelfen? Mit fr…
Von
Universität Siegen
Betreff
WG: Anzahl und Erfahrungen mit der Mitgliederinitiative nach § 11b HG NRW [#17580]
Datum
15. August 2016 15:42
Status
Warte auf Antwort
Liebes Presse- und Kommunikationsteam, folgende Mail war in unserem Posteingang. Können Sie weiterhelfen? Mit freundlichen Grüßen

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Universität Siegen
Sehr geehrter Herr Hotstegs, vielen Dank für Ihre Anfrage vom 14.08.2016. Wir beantworten die aufgeworfenen Frage…
Von
Universität Siegen
Betreff
Antwort auf Ihre Anfrage "Anzahl und Erfahrungen mit der Mitgliederinitiative nach § 11b HG NRW [#17580]"
Datum
6. September 2016 11:26
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Hotstegs, vielen Dank für Ihre Anfrage vom 14.08.2016. Wir beantworten die aufgeworfenen Fragen wie folgt: Zu 1.: Die Universität Siegen hat die Möglichkeit einer Mitgliederinitiative gemäß § 11b HG NRW in § 5 der Grundordnung der Universität Siegen vom 13.05.2015 geregelt. Die Grundordnung ist in den Amtlichen Mitteilungen Nr. 71/2015 veröffentlicht und im Rahmen der Internetpräsenz der Universität Siegen (https://www.uni-siegen.de/start/news/amtliche_mitteilungen/jahrgang_2015/71_15_grundordnung_der_universitaet_siegen.pdf) abrufbar. Zu 3.: Bislang wurden keine auf dieser Regelung basierenden Initiativen durchgeführt. Wir hoffen, Ihre Fragen mit unseren Mitteilungen beantwortet zu haben. Mit freundlichen Grüßen