Diese Anfrage wurde geschlossen und kann keine weiteren Nachrichten empfangen.

Anzahl und Kosten von Hotelübernachtungen

Anzahl und Kosten von Hotelübernachtungen von Mitarbeitern und Beamten der Stadt Heinsberg inklusive des Bürgermeisters in den letzten 2 Jahren.

Anfrage wurde wegen der Kosten zurückgezogen

  • Datum
    27. Januar 2020
  • Frist
    29. Februar 2020
  • Kosten dieser Information:
    10,00 Euro
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden …
An Kommunalverwaltung Heinsberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Anzahl und Kosten von Hotelübernachtungen [#177104]
Datum
27. Januar 2020 12:28
An
Kommunalverwaltung Heinsberg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Anzahl und Kosten von Hotelübernachtungen von Mitarbeitern und Beamten der Stadt Heinsberg inklusive des Bürgermeisters in den letzten 2 Jahren.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen <Information-entfernt> <Information-entfernt> Anfragenr: 177104 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/177104 Postanschrift <Information-entfernt> <Information-entfernt> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Kommunalverwaltung Heinsberg
Anfrage 177104 Sehr <Information-entfernt> hiermit bestätige ich den Eingang Ihres o.g. Antrages. Nach § 4…
Von
Kommunalverwaltung Heinsberg
Betreff
Anfrage 177104
Datum
3. Februar 2020 17:49
Status
Anfrage abgeschlossen

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Sehr <Information-entfernt> hiermit bestätige ich den Eingang Ihres o.g. Antrages. Nach § 4 Abs. 1 IFG NRW sind ausschließlich natürliche Personen antragsberechtigt. Des Weiteren wird auf § 12 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) verwiesen. Auch im Hinblick darauf, dass für die Auskunft eine Gebühr nach dem Gebührentarif der VerwGebO IFG NRW erhoben wird und Sie damit Kostenschuldner im Sinne des § 13 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) sind, bitte ich um Mitteilung Ihres vollständigen Namens und Ihrer Anschrift. Die Höhe der Gebühr beträgt nach der dortigen Tarifstelle 1.2 voraussichtlich 10-25 €. Mit freundlichen Grüßen
Diese Anfrage wurde geschlossen und kann keine weiteren Nachrichten empfangen.