Anzahl und Verteilung der durchgeführten pädagogischen Tage an Schulen
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG
Sehr geehrte Damen und Herren,
in den Medien las man im letzten Jahr immer wieder davon, dass die vielen wegen Corona ausgefallenen Unterrichtsstunden kaum aufholbar sind. Daher wunderte es mich, dass an der Schule meines Kindes jetzt ein zusätzlicher Unterrichtstag ausfallen soll, um einen pädagogischen Tag abzuhalten, obwohl doch eigentlich gilt: "Pädagogische Tage sind grundsätzlich in der unterrichtsfreien Zeit durchzuführen." (siehe: "Leitlinien zur Fortbildung und Personalentwicklung an Schulen in Baden-Württemberg"). Mich interessiert, wie oft Schulen von der Vorschrift abweichen und eine Ausnahme beschließen.
Bitte senden Sie mir deshalb folgende Auswertungen zu:
1. Wie viele Schulen in Baden-Württemberg haben den Schulaufsichtsbehörden für das Schuljahr 2022/2023 angezeigt, dass sie einen pädagogischen Tag abhalten möchten und wie viele haben das nicht?
2. Wie viele der abgehaltenen pädagogischen Tage finden in der unterrichtsfreien Zeit statt und wie viele Schulen zeigten an, dass Unterrichtszeit für die Durchführung in Anspruch genommen wird?
3. Wie wird die Inanspruchnahme von Unterrichtszeit von den Schulen begründet? Wie viele der Schulen begründen die Ausnahme mit:
a) Verfügbarkeit von externen Referenten?
b) Verfügbarkeit von anderen Teilnehmern (Eltern, Schülern, ...)?
c) Hospitationen an anderen Schulen?
d) sonstigen Gründen (gerne auch in weitere Kategorien aufteilen, wenn das Sinn ergibt)?
4. Wie verteilen sich die pädagogischen Tage über das Schuljahr? Wie viele der pädagogischen Tage finden:
a) in den Ferien statt?
b) an die Ferien angrenzend statt (also der letzte Schultag vor den Ferien oder der erste Schultag nach den Ferien)?
c) in der Unterrichtszeit statt ohne an Ferienzeit anzugrenzen?
d) an einem der beweglichen Ferientagen statt?
Meines Wissens nach müssen Schulen der Schulaufsichtsbehörde anzeigen, wann ihre pädagogischen Tage stattfinden und falls sie in der Unterrichtszeit liegen auch die Begründung des Schulkonferenzbeschlusses vorlegen. Daher gehe ich davon aus, dass die Daten für diese Auswertung in den Schulämtern verfügbar sein sollten.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind.
Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an.
Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.
Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.
Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen
Anfrage abgelehnt
-
Datum4. März 2023
-
12. April 2023
-
Ein:e Follower:in

Ihre Spende für die Plattform
FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Ihre Spende macht es uns möglich, die Plattform am Laufen zu halten und weiterzuentwickeln.