Anzahl und Verteilung der durchgeführten pädagogischen Tage an Schulen

Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG

Sehr geehrte Damen und Herren,

in den Medien las man im letzten Jahr immer wieder davon, dass die vielen wegen Corona ausgefallenen Unterrichtsstunden kaum aufholbar sind. Daher wunderte es mich, dass an der Schule meines Kindes jetzt ein zusätzlicher Unterrichtstag ausfallen soll, um einen pädagogischen Tag abzuhalten, obwohl doch eigentlich gilt: "Pädagogische Tage sind grundsätzlich in der unterrichtsfreien Zeit durchzuführen." (siehe: "Leitlinien zur Fortbildung und Personalentwicklung an Schulen in Baden-Württemberg"). Mich interessiert, wie oft Schulen von der Vorschrift abweichen und eine Ausnahme beschließen.

Bitte senden Sie mir deshalb folgende Auswertungen zu:
1. Wie viele Schulen in Baden-Württemberg haben den Schulaufsichtsbehörden für das Schuljahr 2022/2023 angezeigt, dass sie einen pädagogischen Tag abhalten möchten und wie viele haben das nicht?
2. Wie viele der abgehaltenen pädagogischen Tage finden in der unterrichtsfreien Zeit statt und wie viele Schulen zeigten an, dass Unterrichtszeit für die Durchführung in Anspruch genommen wird?
3. Wie wird die Inanspruchnahme von Unterrichtszeit von den Schulen begründet? Wie viele der Schulen begründen die Ausnahme mit:
a) Verfügbarkeit von externen Referenten?
b) Verfügbarkeit von anderen Teilnehmern (Eltern, Schülern, ...)?
c) Hospitationen an anderen Schulen?
d) sonstigen Gründen (gerne auch in weitere Kategorien aufteilen, wenn das Sinn ergibt)?
4. Wie verteilen sich die pädagogischen Tage über das Schuljahr? Wie viele der pädagogischen Tage finden:
a) in den Ferien statt?
b) an die Ferien angrenzend statt (also der letzte Schultag vor den Ferien oder der erste Schultag nach den Ferien)?
c) in der Unterrichtszeit statt ohne an Ferienzeit anzugrenzen?
d) an einem der beweglichen Ferientagen statt?

Meines Wissens nach müssen Schulen der Schulaufsichtsbehörde anzeigen, wann ihre pädagogischen Tage stattfinden und falls sie in der Unterrichtszeit liegen auch die Begründung des Schulkonferenzbeschlusses vorlegen. Daher gehe ich davon aus, dass die Daten für diese Auswertung in den Schulämtern verfügbar sein sollten.

Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind.

Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an.

Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    4. März 2023
  • Frist
    12. April 2023
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, in den Medien las man im letzten Jahr immer wieder…
An Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Anzahl und Verteilung der durchgeführten pädagogischen Tage an Schulen [#272051]
Datum
4. März 2023 10:11
An
Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, in den Medien las man im letzten Jahr immer wieder davon, dass die vielen wegen Corona ausgefallenen Unterrichtsstunden kaum aufholbar sind. Daher wunderte es mich, dass an der Schule meines Kindes jetzt ein zusätzlicher Unterrichtstag ausfallen soll, um einen pädagogischen Tag abzuhalten, obwohl doch eigentlich gilt: "Pädagogische Tage sind grundsätzlich in der unterrichtsfreien Zeit durchzuführen." (siehe: "Leitlinien zur Fortbildung und Personalentwicklung an Schulen in Baden-Württemberg"). Mich interessiert, wie oft Schulen von der Vorschrift abweichen und eine Ausnahme beschließen. Bitte senden Sie mir deshalb folgende Auswertungen zu: 1. Wie viele Schulen in Baden-Württemberg haben den Schulaufsichtsbehörden für das Schuljahr 2022/2023 angezeigt, dass sie einen pädagogischen Tag abhalten möchten und wie viele haben das nicht? 2. Wie viele der abgehaltenen pädagogischen Tage finden in der unterrichtsfreien Zeit statt und wie viele Schulen zeigten an, dass Unterrichtszeit für die Durchführung in Anspruch genommen wird? 3. Wie wird die Inanspruchnahme von Unterrichtszeit von den Schulen begründet? Wie viele der Schulen begründen die Ausnahme mit: a) Verfügbarkeit von externen Referenten? b) Verfügbarkeit von anderen Teilnehmern (Eltern, Schülern, ...)? c) Hospitationen an anderen Schulen? d) sonstigen Gründen (gerne auch in weitere Kategorien aufteilen, wenn das Sinn ergibt)? 4. Wie verteilen sich die pädagogischen Tage über das Schuljahr? Wie viele der pädagogischen Tage finden: a) in den Ferien statt? b) an die Ferien angrenzend statt (also der letzte Schultag vor den Ferien oder der erste Schultag nach den Ferien)? c) in der Unterrichtszeit statt ohne an Ferienzeit anzugrenzen? d) an einem der beweglichen Ferientagen statt? Meines Wissens nach müssen Schulen der Schulaufsichtsbehörde anzeigen, wann ihre pädagogischen Tage stattfinden und falls sie in der Unterrichtszeit liegen auch die Begründung des Schulkonferenzbeschlusses vorlegen. Daher gehe ich davon aus, dass die Daten für diese Auswertung in den Schulämtern verfügbar sein sollten. Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 272051 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/272051/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg
Sehr << Antragsteller:in >> mit E-Mail vom 4. März 2023 haben Sie sich über das Portal „fragdenstaat.…
Von
Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg
Betreff
LIFG-Anfrage- Anzahl und Verteilung der durchgeführten pädagogischen Tage an Schulen [#272051]
Datum
13. März 2023 19:15
Status
Warte auf Antwort
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Sehr << Antragsteller:in >> mit E-Mail vom 4. März 2023 haben Sie sich über das Portal „fragdenstaat.de“ mit einem Aktenauskunftsbegehren zum Thema „Pädagogischer Tag“ an das Kultusministerium gewandt. Sie bitten in Ihrer Anfrage um folgende Informationen: 1. Wie viele Schulen in Baden-Württemberg haben den Schulaufsichtsbehörden für das Schuljahr 2022/2023 angezeigt, dass sie einen pädagogischen Tag abhalten möchten und wie viele haben das nicht? 2. Wie viele der abgehaltenen pädagogischen Tage finden in der unterrichtsfreien Zeit statt und wie viele Schulen zeigten an, dass Unterrichtszeit für die Durchführung in Anspruch genommen wird? 3. Wie wird die Inanspruchnahme von Unterrichtszeit von den Schulen begründet? Wie viele der Schulen begründen die Ausnahme mit: a. Verfügbarkeit von externen Referenten? b. Verfügbarkeit von anderen Teilnehmern (Eltern, Schülern, ...)? c. Hospitationen an anderen Schulen? d. sonstigen Gründen (gerne auch in weitere Kategorien aufteilen, wenn das Sinn ergibt)? 4. Wie verteilen sich die pädagogischen Tage über das Schuljahr? Wie viele der pädagogischen Tage finden: a. in den Ferien statt? b. an die Ferien angrenzend statt (also der letzte Schultag vor den Ferien oder der erste Schultag nach den Ferien)? c. in der Unterrichtszeit statt ohne an Ferienzeit anzugrenzen? d. an einem der beweglichen Ferientagen statt? Zu Ihren Fragen können wir Folgendes mitteilen: Nach der Verwaltungsvorschrift „Leitlinien zur Fortbildung und Personalentwicklung an Schulen in Baden-Württemberg“ sind Pädagogische Tage grundsätzlich in der unterrichtsfreien Zeit durchzuführen. Pädagogische Tage dienen zur Fortbildung des gesamten Kollegiums und sind in besonderer Weise geeignet, schulische Entwicklungsvorhaben mit allen am Schulleben Beteiligten zu besprechen und diese in das schulische Leitbild zu implementieren. In die Durchführung Pädagogischer Tage werden von vielen Schulen externe Referenten und Fachberaterinnen und Fachberater einbezogen. Da ein Schuljahr zu zwei Dritteln aus Unterrichtszeit besteht, steht das Fortbildungspersonal außerhalb der Unterrichtszeiten nur begrenzt zur Verfügung. Des Weiteren ist die wünschenswerte Beteiligung von Schülerinnen und Schülern sowie Eltern in der unterrichtsfreien Zeit nur bedingt möglich. Ggf. erforderliche Hospitationen an anderen Schulen können nicht in der unterrichtsfreien Zeit durchgeführt werden. Aus diesen und anderen Gründen kann es dazu kommen, dass Pädagogische Tage in der Unterrichtszeit durchgeführt werden. Die Formulierung in den o.g. Leitlinien, dass Pädagogische Tage „grundsätzlich“ in der unterrichtsfreien Zeit durchzuführen sind, lässt solche Ausnahmen zu. Hinsichtlich Ihres konkreten Auskunftsbegehrens weisen wir mit Blick auf die von Ihnen angeführten Rechtsgrundlagen auf Folgendes hin: Soweit Sie das Umweltinformationsgesetz bzw. Umweltverwaltungsgesetz ansprechen, hat gem. § 24 Abs. 1 S. 1 Umweltverwaltungsgesetz (UVwG) jede Person nach Maßgabe des UVwG Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen, über die eine informationspflichtige Stelle im Sinne des § 23 Abs. 1 UVwG verfügt, ohne ein rechtliches Interesse darlegen zu müssen. Die von Ihnen begehrten Daten unterfallen nicht dem Begriff der Umweltinformation im Sinne des § 23 Abs. 3 UVwG. Die von Ihnen begehrten Daten sind ferner keine Informationen im Sinne des § 2 Abs. 1 S. 1 Verbraucherinformationsgesetz – VIG. Gem. § 1 Abs. 2 LIFG haben Antragsberechtigte nach Maßgabe des LIFG gegenüber den informationspflichtigen Stellen einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Gem. § 3 Nummer 3 LIFG sind amtliche Informationen im Sinne des genannten Gesetzes jede bei einer informationspflichtigen Stelle bereits vorhandene, amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung, außer Entwürfen und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen. Nicht erfasst sind z. B. Kopien als „Handakte“ oder bloße (Vor-) Entwürfe oder eine nicht aufgezeichnete Rechtsauffassung. Die informationspflichtige Stelle ist nicht verpflichtet, die Informationen nach den Wünschen von antragstellenden Personen (z. B. Statistiken aus vorhandenen Informationen erstellen) aufzubereiten oder zu erläutern. Eine entsprechende Auflistung / Übersicht für das Schuljahr 2022/2023, wie von Ihnen begehrt, liegt dem Kultusministerium nicht vor. Beim Kultusministerium sind keine Ihrem Antrag auf Aktenauskunft entsprechenden amtlichen Informationen vorhanden. Insofern dürfen wir Sie bitten, sich an die betroffenen Schulen zu wenden. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr [geschwärzt], Sie schreiben, dass die Informationen in Ihrem Hause nicht vorliegen und es nicht Ihre Aufgabe…
An Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: LIFG-Anfrage- Anzahl und Verteilung der durchgeführten pädagogischen Tage an Schulen [#272051]
Datum
26. März 2023 11:20
An
Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg
Status
E-Mail wird verschickt...
Sehr [geschwärzt], Sie schreiben, dass die Informationen in Ihrem Hause nicht vorliegen und es nicht Ihre Aufgabe ist die Informationen für mich aufzubereiten. Laut dem Jahrbuch für Lehrerinnen und Lehrer der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW), müssen "... [d]ie Schulen [...] der Schulaufsichtsbehörde anzeigen, wann ihre Pädagogischen Tage stattfinden, und die Begründung des Schulkonferenzbeschlusses vorlegen, falls sie in der Unterrichtszeit liegen (Quelle: KM, 8.9.2008, AZ: 23-0451.12-08/4)." Daher gehe ich davon aus, dass die angefragten Informationen zumindest in Rohform nicht nur in den einzelnen Schulen vorhanden sein muss, sondern auch in einer der übergeordneten Behörden. Wie in meiner Anfrage bereits angeführt, möchte ich Sie daher bitten meine Anfrage an die zuständige Behörden (vermutlich die 21 Schulämter in BW) weiterzuleiten. Gerne nehme ich auch die Meldungen der Schulen in Rohform (also die konkrete Meldung an die Schulaufsichtsbehörde) entgegen und werte sie selber aus. Ich halte es für äußerst wichtig für die Elternschaft darüber informiert zu sein, wie häufig im Moment von der Norm abgewichen wird und wie viele Unterrichtstage für die Durchführung von pädagogischen Tagen ausfallen. Mit freundlichen Grüßen, [geschwärzt] Anfragenr: 272051 Antwort an: [geschwärzt] Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: [geschwärzt] Postanschrift [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt]

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Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg
Sehr << Antragsteller:in >> für Ihre Anfrage danke ich Ihnen. Sie bitten darin um Weiterleitung Ihr…
Von
Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg
Betreff
AW: EXTERN: AW: LIFG-Anfrage- Anzahl und Verteilung der durchgeführten pädagogischen Tage an Schulen [#272051]
Datum
27. März 2023 17:58
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> für Ihre Anfrage danke ich Ihnen. Sie bitten darin um Weiterleitung Ihrer Anfrage an die Staatlichen Schulämter. Gem. § 1 Abs. 2 LIFG haben Antragsberechtigte nach Maßgabe des LIFG gegenüber den informationspflichtigen Stellen einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Gem. § 3 Nummer 3 LIFG sind amtliche Informationen im Sinne des genannten Gesetzes jede bei einer informationspflichtigen Stelle bereits vorhandene, amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung, außer Entwürfen und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen. Wie ihnen mitgeteilt, sind beim Kultusministerium keine Ihrem Antrag auf Aktenauskunft entsprechenden amtlichen Informationen vorhanden. Das Landesinformationsfreiheitsgesetz bezweckt die Zugänglichmachung von bei den informationspflichtigen Stellen vorhandenen Informationen. Dementsprechend begründet es keinen Anspruch auf eine bislang nicht vorhandene, statistische Aufbereitung oder die Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit. Auch besteht grundsätzlich keine Pflicht, bei der Stelle nicht vorhandene Informationen zu beschaffen (vgl. auch Gesetzentwurf der Landesregierung zum Gesetz zur Einführung der Informationsfreiheit, LT-Drs. Drucksache 15 / 7720, S. 63). Unabhängig davon darf ich darauf hinweisen, dass Sie in Ihrer E-Mail vom 4. März 2023 der Weitergabe Ihrer Daten an Dritte ausdrücklich widersprochen haben. Ihrem Anliegen können wir deshalb nicht nachkommen und dürfen Sie insofern bitten, sich direkt an die betroffenen Schulen zu wenden. Mit freundlichen Grüßen