Sehr geehrter Herr Müller,
wir kommen zurück auf Ihre o.g. Anfrage auf Informationszugang und teilen Ihnen hierzu Folgendes mit:
Die angefragten Informationen wurden, sofern sie dem Robert Koch-Institut (RKI) nach §§ 1 Abs. 1, 2 Nr. 1 Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vorliegen, bereits veröffentlicht. Wir bitten Sie, diese selbstständig abzurufen. Die, nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) von den zuständigen Landesbehörden an das RKI übermittelten Daten werden auf unserer Webseite zu COVID-19 (Coronavirus SARS-CoV-2), insbesondere unter dem Punkt "Daten zum Download" veröffentlicht, abrufbar unter
https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/nCoV_node.html;jsessionid=24AAE23347A1532A53A7145EC9E06883.internet062, s. dort insbesondere die Todesfälle nach Sterbedatum (Tabelle wird donnerstags aktualisiert), abrufbar unter
https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Projekte_RKI/COVID-19_Todesfaelle.html;jsessionid=71FC705323331F77BD92868BA0C83AB8.internet051?nn=13490888 sowie die Gesamtübersicht der pro Tag ans RKI übermittelten Fälle und Todesfälle (Tabelle wird montags bis freitags aktualisiert), abrufbar unter
https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Daten/Fallzahlen_Gesamtuebersicht.html;jsessionid=71FC705323331F77BD92868BA0C83AB8.internet051?nn=13490888. Über SurvStat können individuelle Abfragen von Meldedaten durchgeführt werden, sa
https://survstat.rki.de/Content/Query/Create.aspx.
Darüber hinaus liegen dem RKI keine amtlichen Informationen nach §§ 1 Abs. 1, 2 Nr. 1 IFG zu Ihrer Anfrage vor. Wir weisen darauf hin, dass nach dem IFG kein Anspruch auf Beschaffung, Zusammenstellung nach gewissen Kriterien oder Erläuterung von Informationen besteht. Im Übrigen sind die von Ihnen genannten Rechtsvorschriften (§ 3 UIG, § 1 VIG) nicht einschlägig. Die Anwendungsbereiche des Umweltinformationsgesetzes und des Verbraucherinformationsgesetzes sind nicht eröffnet.
Mit freundlichen Grüßen