Anzahl unmittelbar an Covid-19 gestorbener Personen

Anfrage an: Robert Koch-Institut

Informationen über die Anzahl der Personen, die unmittelbar an einer Erkrankung mit Covid-19 gestorben sind ("gestorben an").

Information nicht vorhanden

  • Datum
    31. Januar 2022
  • Frist
    3. März 2022
  • Ein:e Follower:in
Felix Müller
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Informationen übe…
An Robert Koch-Institut Details
Von
Felix Müller
Betreff
Anzahl unmittelbar an Covid-19 gestorbener Personen [#239451]
Datum
31. Januar 2022 22:42
An
Robert Koch-Institut
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Informationen über die Anzahl der Personen, die unmittelbar an einer Erkrankung mit Covid-19 gestorben sind ("gestorben an").
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Felix Müller Anfragenr: 239451 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/239451/
Mit freundlichen Grüßen Felix Müller
Robert Koch-Institut
Ihre Anfrage vom 31.01.2022 Sehr geehrter Herr Müller, zu Ihrer o. g. Anfrage auf Informationszugang teilen wir I…
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
Ihre Anfrage vom 31.01.2022
Datum
2. Februar 2022 15:33
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Müller, zu Ihrer o. g. Anfrage auf Informationszugang teilen wir Ihnen Folgendes mit: Das Robert Koch-Institut (RKI) steht in besonderer Verantwortung, an zentraler Stelle an der Bewältigung der Krise durch die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie mitzuwirken. Diese Auswirkungen betreffen unsere gesamte Gesellschaft und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des RKI in besonderem Maße. Wir bitten daher um Verständnis, falls Ihre Anfrage durch diese besonderen Umstände ggf. nicht innerhalb eines Monats beantwortet werden können sollte. Wir arbeiten mit Hochdruck an der Bearbeitung der Vielzahl der eingegangenen IFG-Anträge, die zumeist auch sehr umfangreich sind. Die für Ihre Anfrage zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind auch gleichzeitig für die Bewältigung der Krisensituation durch COVID-19 zuständig. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass derzeit alle Kräfte gebündelt daran arbeiten, diese außergewöhnliche Situation zu bewältigen. Aus diesem Grunde müssen wir Sie noch um etwas Geduld bitten. Rückfragen hierzu bitte ausschließlich an das Funktionspostfach <<E-Mail-Adresse>> unter Angabe des Aktenzeichens: 2.13.04/0004#0121. Mit freundlichen Grüßen

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Robert Koch-Institut
Sehr geehrter Herr Müller, wir kommen zurück auf Ihre o.g. Anfrage auf Informationszugang und teilen Ihnen hierzu…
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
Ihre Anfrage vom 31.01.2022: Anzahl unmittelbar an Covid-19 gestorbener Personen [#239451] (Unser Zeichen: 2.13.04/0004#0121)
Datum
21. Februar 2022 16:58
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Müller, wir kommen zurück auf Ihre o.g. Anfrage auf Informationszugang und teilen Ihnen hierzu Folgendes mit: Die angefragten Informationen wurden, sofern sie dem Robert Koch-Institut (RKI) nach §§ 1 Abs. 1, 2 Nr. 1 Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vorliegen, bereits veröffentlicht. Wir bitten Sie, diese selbstständig abzurufen. Die, nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) von den zuständigen Landesbehörden an das RKI übermittelten Daten werden auf unserer Webseite zu COVID-19 (Coronavirus SARS-CoV-2), insbesondere unter dem Punkt "Daten zum Download" veröffentlicht, abrufbar unter https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/nCoV_node.html;jsessionid=24AAE23347A1532A53A7145EC9E06883.internet062, s. dort insbesondere die Todesfälle nach Sterbedatum (Tabelle wird donnerstags aktualisiert), abrufbar unter https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Projekte_RKI/COVID-19_Todesfaelle.html;jsessionid=71FC705323331F77BD92868BA0C83AB8.internet051?nn=13490888 sowie die Gesamtübersicht der pro Tag ans RKI übermittelten Fälle und Todesfälle (Tabelle wird montags bis freitags aktualisiert), abrufbar unter https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Daten/Fallzahlen_Gesamtuebersicht.html;jsessionid=71FC705323331F77BD92868BA0C83AB8.internet051?nn=13490888. Über SurvStat können individuelle Abfragen von Meldedaten durchgeführt werden, sa https://survstat.rki.de/Content/Query/Create.aspx. Darüber hinaus liegen dem RKI keine amtlichen Informationen nach §§ 1 Abs. 1, 2 Nr. 1 IFG zu Ihrer Anfrage vor. Wir weisen darauf hin, dass nach dem IFG kein Anspruch auf Beschaffung, Zusammenstellung nach gewissen Kriterien oder Erläuterung von Informationen besteht. Im Übrigen sind die von Ihnen genannten Rechtsvorschriften (§ 3 UIG, § 1 VIG) nicht einschlägig. Die Anwendungsbereiche des Umweltinformationsgesetzes und des Verbraucherinformationsgesetzes sind nicht eröffnet. Mit freundlichen Grüßen