Anzahl verabreichter Off-Label Impfdosen U12

Anfrage an: Robert Koch-Institut

die Anzahl der verabreichten Impfdosen in den Altersgruppen 5-12 sowie 0-5.
Diese Daten werden in den allgemein zugänglichen und selbstverständlich bekannten Daten im Impfmonitoring derzeit nicht veröffentlicht.

Ergebnis der Anfrage

Dem RKI liegen keine Daten über verabreichte Off-Label-Impfungen vor.
Nach Recherche in den einschlägigen Gesetzen und Verordnungen:
- Niedergelassene Ärzte übermitteln nur nach Altersgruppe (bei Off-Label also gemeinsam mit den zugelassenen Ü12 als "unter 18")
- Impfzentren und Betriebsärzte müssen Geburtsmonat und Jahr übermitteln - diese impfen aber eher nicht unter 12.
- Über ausgestellte Impfzertifikate werden dauerhaft keine Daten gespeichert, sodass auch hier keine Daten vorliegen.

==> Es gibt keine Möglichkeit, diese Daten überhaupt zu erheben.

Information nicht vorhanden

  • Datum
    18. Oktober 2021
  • Frist
    20. November 2021
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: die Anzahl der ve…
An Robert Koch-Institut Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Anzahl verabreichter Off-Label Impfdosen U12 [#231352]
Datum
18. Oktober 2021 16:08
An
Robert Koch-Institut
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
die Anzahl der verabreichten Impfdosen in den Altersgruppen 5-12 sowie 0-5. Diese Daten werden in den allgemein zugänglichen und selbstverständlich bekannten Daten im Impfmonitoring derzeit nicht veröffentlicht.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 231352 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/231352/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Robert Koch-Institut
Ihr Antrag vom 18.10.2021 Sehr Antragsteller/in zu Ihrer o. g. Anfrage auf Informationszugang teilen wir Ihnen Fo…
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
Ihr Antrag vom 18.10.2021
Datum
20. Oktober 2021 12:00
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in zu Ihrer o. g. Anfrage auf Informationszugang teilen wir Ihnen Folgendes mit: Das Robert Koch-Institut (RKI) steht in besonderer Verantwortung, an zentraler Stelle an der Bewältigung der Krise durch die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie mitzuwirken. Diese Auswirkungen betreffen unsere gesamte Gesellschaft und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des RKI in besonderem Maße. Wir bitten daher um Verständnis, falls Ihre Anfrage durch diese besonderen Umstände ggf. nicht innerhalb eines Monats beantwortet werden können sollte. Wir arbeiten mit Hochdruck an der Bearbeitung der Vielzahl der eingegangenen IFG-Anträge, die zumeist auch sehr umfangreich sind. Die für Ihre Anfrage zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind auch gleichzeitig für die Bewältigung der Krisensituation durch COVID-19 zuständig. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass derzeit alle Kräfte gebündelt daran arbeiten, diese außergewöhnliche Situation zu bewältigen. Aus diesem Grunde müssen wir Sie noch um etwas Geduld bitten. Rückfragen hierzu bitte ausschließlich an das Funktionspostfach <<E-Mail-Adresse>> unter Angabe des Aktenzeichens: 2.13.04/0003#0417. Mit freundlichen Grüßen

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Robert Koch-Institut
Ihre Anfrage vom 18.10.2021 (Unser Zeichen: 2.13.04/0003#0417) Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrag…
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
Ihre Anfrage vom 18.10.2021 (Unser Zeichen: 2.13.04/0003#0417)
Datum
22. Oktober 2021 11:27
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage vom 18.10.2021 nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG), zu der wir Ihnen Folgendes mitteilen: Dem Robert Koch-Institut (RKI) liegen keine amtlichen Informationen im Sinne des § 1 Abs.1 S.1 i.V.m. § 2 Nr.1 IFG zu Ihrer Anfrage vor. Für Kinder unter 12 Jahren sind bisher keine Zulassung COVID-19-Impfstoffe zugelassen. Entsprechende Zulassungsverfahren laufen in der EU derzeit. Mit freundlichen Grüßen