Diese Anfrage wurde geschlossen und kann keine weiteren Nachrichten empfangen.

Anzahl Verschlussachen nach Referat

- die Anzahl aller Dokumente, die in den Jahren 2004 bis 2013 als Verschlusssache eingestuft worden sind. Aufgeschlüsselt nach: Referat, Jahr, Grund der Einstufung als Verschlusssache, Geheimhaltungsstufe.
- wie viele dieser Dokumente wurden auf- oder abgestuft in der Geheimhaltungsstufe, aufgeschlüsselt nach Jahr, Abstufung oder Aufstufung, Grund der Ab-/Aufstufung, neue Geheimhaltungsstufe

Information nicht vorhanden

  • Datum
    25. Januar 2014
  • Frist
    26. Februar 2014
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: - die Anzahl all…
An Bundesministerium des Innern und für Heimat Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Anzahl Verschlussachen nach Referat [#5507]
Datum
25. Januar 2014 20:05
An
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- die Anzahl aller Dokumente, die in den Jahren 2004 bis 2013 als Verschlusssache eingestuft worden sind. Aufgeschlüsselt nach: Referat, Jahr, Grund der Einstufung als Verschlusssache, Geheimhaltungsstufe. - wie viele dieser Dokumente wurden auf- oder abgestuft in der Geheimhaltungsstufe, aufgeschlüsselt nach Jahr, Abstufung oder Aufstufung, Grund der Ab-/Aufstufung, neue Geheimhaltungsstufe
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor. M.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar. Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen,
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesministerium des Innern und für Heimat
ZI4-13002/4#348 Sehr <Information-entfernt> leider wurde Ihre Postanschrift nicht mit dem von Ihnen gestell…
Von
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Betreff
IFG Antragsteller/in: Anzahl Verschlussachen nach Referat [#5507]
Datum
27. Januar 2014 09:55
Status
Warte auf Antwort
ZI4-13002/4#348 Sehr <Information-entfernt> leider wurde Ihre Postanschrift nicht mit dem von Ihnen gestellten IFG-Antrag an das Bundesministerium des Innern weitergeleitet. Für die weitere Bearbeitung Ihrer Anfrage bitte ich Sie daher, mir unter Angabe des obigen Aktenzeichens Ihre Postanschrift bzw. eine persönliche E-Mail Adresse mitzuteilen. Sie können diese zur Vereinfachung des Verfahrens auch gerne direkt an die E-Mail Adresse <<E-Mail-Adresse>> senden. „FragdenStaat.de“ kann nicht als E-Mail Provider angesehen werden, da die Zielsetzung nicht primär auf die Erbringung von E-Mail Dienstleistungen gerichtet ist. Zudem werden über das Internetportal übermittelte IFG-Anfragen in beiden Richtungen automatisiert inhaltlich verändert (z.B. durch das Weglassen von Namen, Anreden und Adressen). Bei der Beantwortung eines IFG-Antrages handelt es sich um einen Verwaltungsakt. Gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz ist ein Verwaltungsakt demjenigen bekanntzugeben, für den er bestimmt ist. Der Zeitpunkt der Bekanntgabe setzt eine Rechtsbehelfsfrist in Gang. Die Bekanntgabe an Sie persönlich ist bei einer Übermittlung an die angegebene E-Mail Adresse der Internetseite nicht sichergestellt. Darüber hinaus ist der Zeitpunkt der Bekanntgabe für die Behörde nicht erkennbar. Eine Beantwortung Ihres Informationsersuchens kann deshalb nur in Schriftform an Ihre Postanschrift erfolgen, sofern Sie mir keine persönliche E-Mail Adresse mitteilen. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
ZI4-13002/4#348 Sehr geehrte Damen und Herren, für dieses Verwaltungsverfahren bevollmächtige ich FragDenStaat.d…
An Bundesministerium des Innern und für Heimat Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: IFG Antragsteller/in: Anzahl Verschlussachen nach Referat [#5507]
Datum
12. Februar 2014 18:27
An
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Status
ZI4-13002/4#348 Sehr geehrte Damen und Herren, für dieses Verwaltungsverfahren bevollmächtige ich FragDenStaat.de für den Empfang von Nachrichten. Mit freundlichen Grüßen
Bundesministerium des Innern und für Heimat
ZI4-13002/4#348 Sehr geehrt<< Anrede >> ich verweise auf meine E-Mail vom 27.01.2014. Das Information…
Von
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Betreff
WG: IFG Antragsteller/in: Anzahl Verschlussachen nach Referat [#5507]
Datum
17. Februar 2014 14:50
Status
Warte auf Antwort
ZI4-13002/4#348 Sehr geehrt<< Anrede >> ich verweise auf meine E-Mail vom 27.01.2014. Das Informationsfreiheitsgesetz sieht eine anonyme Antragstellung nicht vor. Dies ist jedoch der Fall, wenn eine E-Mail-Adresse für jeden einzelnen IFG-Antrag neu generiert wird und von dem Antragsteller lediglich der vermutliche Name bekannt ist. Sollten Sie die weitere Bearbeitung Ihrer Anfrage wüschen, bitte ich nochmals, mir unter Angabe des obigen Aktenzeichens Ihre Postanschrift mitzuteilen. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, Die Postanschrift des Vereins Open Knowledge Foundation Deutschland e.V., der Frag…
An Bundesministerium des Innern und für Heimat Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: WG: IFG Antragsteller/in: Anzahl Verschlussachen nach Referat [#5507]
Datum
17. Februar 2014 16:30
An
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, Die Postanschrift des Vereins Open Knowledge Foundation Deutschland e.V., der FragDenStaat.de betreibt und dem ich mit Mail vom 12.2.2014 eine Empfangsvollmacht ausgestellt habe, lautet: Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. Schlesische Str. 6 D-10997 Berlin Mit freundlichen Grüßen

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Bundesministerium des Innern und für Heimat
Anzahl Verschlusssachen nach Referat Sehr <Information-entfernt> mit E-Mail vom 25. Januar 2014 beantragen…
Von
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Via
Briefpost
Betreff
Anzahl Verschlusssachen nach Referat
Datum
21. Februar 2014
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr <Information-entfernt> mit E-Mail vom 25. Januar 2014 beantragen Sie auf Grundlage des lnformationsfreiheitsgesetzes (IFG) Auskunft zu folgenden Punkten: • die Anzahl aller Dokumente, die in den Jahren 2004 bis 2013 als Verschlusssache eingestuft worden sind. Aufgeschlüsselt nach: Referat, Jahr, Grund der Einstufung als Verschlusssache, Geheimhaltungsstufe. • wie viele dieser Dokumente wurden auf- oder abgestuft in der Geheimhaltungsstufe, aufgeschlüsselt nach Jahr, Abstufung oder Aufstufung , Grund der Ab-/Aufstufung, neue Geheimhaltungsstufe. Die Anzahl der erstellten Verschlusssachen (VS) wird im Bundesministerium des lnnern nicht erhoben, da sie für amtliche Zwecke nicht benötigt wird. Gleiches gilt für Änderungen oder Aufhebungen der VS-Einstufung. Der Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen nach dem lnformationsfreiheitsgesetz des Bundes besteht nach § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG in Verbindung mit § 2 Nr. 1 IFG nur, soweit die Informationen der Behörde auch tatsächlich vorliegen. Eine Pflicht der Behörde zur Erstellung der erbetenen Übersichten besteht nicht. Der Gesetzgeber wollte mit dieser Regelung sicherstellen, dass sich der Aufwand für Behörden in einem zumutbaren Rahmen hält. Ich bedaure, Ihnen keine andere Auskunft geben zu können.
Diese Anfrage wurde geschlossen und kann keine weiteren Nachrichten empfangen.