Anzahl von Personen die ein Posten im öffentlichen Amt bekleiden und gleichzeitig Mitglieder im Aufsichtsrat eines Unternehmens in öffentlicher Hand sind

Bitte stellen sie eine Auflistung des Jahres 2017 zur Verfügung mit der Anzahl von Personen in Ihrem Zuständigkeitsbereich, die einen Posten im öffentlichen Amt bekleiden und gleichzeitig einen Sitz im Aufsichtsrat oder Vorstand eines Unternehmens in öffentlicher oder teilweise öffentlicher Hand bekleiden. Daraus soll bitte - bestmöglich - hervorgehen: Der Name des Unternehmens in öffentlicher Hand, der Sitz des Unternehmens in öffentlicher Hand, der Posten des Mitarbeiters im öffentlichen Amt, der Arbeitsort des Mitarbeiters im öffentlichen Amt, die jährliche Vergütung durch das öffentliche Unternehmen, die jährliche Vergütung durch das öffentliche Amt, die Gesamtanzahl der Aufsichtsratsmitglieder des öffentlichen Unternehmens. Falls durch die Beantwortung der Anfrage private Geschäftsinteressen unzulässig berührt werden, ersetzen Sie die bitte die betreffenden Felder durch zuordnebare Indexzahlen.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    29. August 2018
  • Frist
    28. September 2018
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IZG-SH/UIG-SH/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Bitte stel…
An Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Anzahl von Personen die ein Posten im öffentlichen Amt bekleiden und gleichzeitig Mitglieder im Aufsichtsrat eines Unternehmens in öffentlicher Hand sind [#33132]
Datum
29. August 2018 00:45
An
Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IZG-SH/UIG-SH/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Bitte stellen sie eine Auflistung des Jahres 2017 zur Verfügung mit der Anzahl von Personen in Ihrem Zuständigkeitsbereich, die einen Posten im öffentlichen Amt bekleiden und gleichzeitig einen Sitz im Aufsichtsrat oder Vorstand eines Unternehmens in öffentlicher oder teilweise öffentlicher Hand bekleiden. Daraus soll bitte - bestmöglich - hervorgehen: Der Name des Unternehmens in öffentlicher Hand, der Sitz des Unternehmens in öffentlicher Hand, der Posten des Mitarbeiters im öffentlichen Amt, der Arbeitsort des Mitarbeiters im öffentlichen Amt, die jährliche Vergütung durch das öffentliche Unternehmen, die jährliche Vergütung durch das öffentliche Amt, die Gesamtanzahl der Aufsichtsratsmitglieder des öffentlichen Unternehmens. Falls durch die Beantwortung der Anfrage private Geschäftsinteressen unzulässig berührt werden, ersetzen Sie die bitte die betreffenden Felder durch zuordnebare Indexzahlen.
Dies ist ein Antrag gemäß § 4 Abs. 1 Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein (IZG-SH) auf Zugang nach Informationen nach §3 IZG-SH sowie § 1 des Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen im Sinne des § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollten aus Ihrer Sicht Kosten für die Gewährung des Zuganges zu den erbetenen Informationen anfallen, bitte ich Sie mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Bitte teilen Sie mir auch dann mit, auf welche Regelung Sie die Kostenerhebung stützen und warum diese anfallen. Ich bitte Sie, mir die Informationen sobald wie möglich, spätestens jedoch mit Ablauf eines Monats zugänglich zu machen (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 1 IZG-SH/§ 5 Abs. 2 VIG). Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport
Sehr geehrtAntragsteller/in ich danke Ihnen für Ihre Email vom 29.08.2018 an das Ministerium für Inneres, ländlic…
Von
Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport
Betreff
WG: Anzahl von Personen die ein Posten im öffentlichen Amt bekleiden und gleichzeitig Mitglieder im Aufsichtsrat eines Unternehmens in öffentlicher Hand sind [#33132]
Datum
25. September 2018 08:34
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in ich danke Ihnen für Ihre Email vom 29.08.2018 an das Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration des Landes Schleswig-Holstein. In dieser Email bitten Sie um „… eine Auflistung des Jahres 2017 zur Verfügung mit der Anzahl von Personen in Ihrem Zuständigkeitsbereich, die einen Posten im öffentlichen Amt bekleiden und gleichzeitig einen Sitz im Aufsichtsrat oder Vorstand eines Unternehmens in öffentlicher oder teilweise öffentlicher Hand bekleiden.“; Sie berufen sich dabei ausdrücklich auf die Vorschriften des Informationszugangsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein (IZG-SH) sowie auf Bestimmungen des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG). Auf Ihren Antrag hin ergeht folgender B E S C H E I D 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Gebühren werden nicht erhoben. Begründung: Ihre Bitte um Zusendung einer „Auflistung des Jahres 2017 zur Verfügung mit der Anzahl von Personen in Ihrem Zuständigkeitsbereich, die einen Posten im öffentlichen Amt bekleiden und gleichzeitig einen Sitz im Aufsichtsrat oder Vorstand eines Unternehmens in öffentlicher oder teilweise öffentlicher Hand bekleiden“ stellt einen Antrag auf Informationszugang nach § 3 des Informationszugangsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein (IZG-SH) vom 19.01.2012 (GVOBl. Schl.-H. 2012 S. 89), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.05.2017 (GVOBl. Schl.-H. 2017 S. 279, ber. 509), dar. 1. Der Antrag ist zulässig. Nach § 3 Satz 1 IZG-SH hat jede natürliche Person ein Recht auf freien Zugang zu den Informationen, über die eine informationspflichtige Stelle verfügt. In Ihrem Antrag begründen Sie nicht, warum Sie den Zugang zu solchen Informationen beantragen. Dies steht der Zulässigkeit des Antrages auch nicht entgegen. Denn jeder Mensch ist berechtigt, diesen Anspruch geltend zu machen, da die Gewährung des Zuganges zu amtlichen Informationen nicht an besondere Voraussetzungen geknüpft ist. Es kommt somit nicht auf ein rechtliches, berechtigtes oder anders geartetes Interesse seitens des Anspruchsberechtigten an (Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 06.12.2012 – 4 LB 11/12 –, abgedruckt in: NVwZ 2013, 810 (812)). Der per Email eingereichte Antrag ist durch die Nichtförmlichkeit des Verwaltungsverfahrens (§ 75 des Allgemeinen Verwaltungsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 02.06.1992 (GVOBl. Schl.-H. 1992 S. 243, 534), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.04.2018 (GVOBl. Schl.-H. 2018 S. 231), an keine besondere Form gebunden. Allerdings muss der Antragsteller nach § 4 Abs. 2 Satz 1 IZG-SH erkennen lassen, zu welchen Informationen der Zugang begehrt wird. Die antragstellende Person ist verpflichtet, den Antrag bestimmt und zweifelsfrei zu formulieren. Aus dem Antrag muss sich ergeben, zu welchen Informationen der Zugang begehrt wird (Drechsler/Karg, Kommentar zum Gesetz zum Zugang zu Informationen der öffentlichen Verwaltung (Informationszugangsgesetz für das Land Schleswig-Holstein – IZG). Praxis der Kommunalverwaltung Band A 16 SH, Stand: Mai 2013, § 4 Anm. 3). Die vom Antragsteller gewählte Formulierung „… eine Auflistung des Jahres 2017 zur Verfügung mit der Anzahl von Personen in Ihrem Zuständigkeitsbereich, die einen Posten im öffentlichen Amt bekleiden und gleichzeitig einen Sitz im Aufsichtsrat oder Vorstand eines Unternehmens in öffentlicher oder teilweise öffentlicher Hand bekleiden.“ wird bei sachgerechter Auslegung so verstanden, dass der Antragsteller eine Zusammenstellung von in der Behörde verfügbaren Informationen („Auflistung“) erbittet über - Landesbedienstete aus dem Geschäftsbereich des Ministeriums für Inneres, ländliche Räume und Integration des Landes Schleswig-Holstein („Personen in Ihrem Zuständigkeitsbereich, die einen Posten im öffentlichen Amt bekleiden“), - die im Jahr 2017 („des Jahres 2017“) - für das Land Schleswig-Holstein eine Nebentätigkeit ausgeübt haben für Unternehmen, Vereinigungen oder Einrichtungen, deren Kapital (Grundkapital, Stammkapital) sich unmittelbar oder mittelbar ganz oder überwiegend in öffentlicher Hand befindet oder die ganz oder überwiegend aus öffentlichen Mitteln unterhalten werden („und gleichzeitig einen Sitz im Aufsichtsrat oder Vorstand eines Unternehmens in öffentlicher oder teilweise öffentlicher Hand bekleiden“). 2. Der Antrag ist trotz seiner Zulässigkeit in der Sache unbegründet. Soweit der Antragsteller Zugang zu Informationen über Landesbedienstete aus dem Geschäftsbereich des Ministeriums für Inneres, ländliche Räume und Integration begehrt, die im Jahr 2017 für das Land Schleswig-Holstein eine Nebentätigkeit ausgeübt haben für Unternehmen, Vereinigungen oder Einrichtungen, deren Kapital (Grundkapital, Stammkapital) sich unmittelbar oder mittelbar ganz oder überwiegend in öffentlicher Hand befindet oder die ganz oder überwiegend aus öffentlichen Mitteln unterhalten werden und diese Personen in öffentlich-rechtlichen Unternehmen (d.h. landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute, der öffentlich-rechtlichen Sparkassen, des Sparkassen- und Giroverbandes für Schleswig-Holstein, Versicherungsunternehmen sowie die Kammern und deren Versorgungswerk in Schleswig-Holstein) tätig gewesen sind, sind - deren Namen sowie - deren Bezüge und sonstigen Leistungen im Sinne von § 285 Nr. 9a des Handelsgesetzbuches (HGB), zusammengefasst aufgeteilt nach erfolgsunabhängigen und erfolgsbezogenen Komponenten sowie Komponenten mit langfristiger Anreizwirkung, auf der Homepage des Finanzministeriums des Landes Schleswig-Holstein zu veröffentlichen (§§ 1, 2 des Gesetzes zur Offenlegung von Bezügen und sonstigen Leistungen bei Unternehmen in der Rechtsform einer landesunmittelbaren juristischen Person des öffentlichen Rechts, bei deren Unternehmensbeteiligungen und bei institutionell geförderten Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfängern (Vergütungsoffenlegungsgesetz – VergütungsOG) vom 07.07.2015 (GVOBl. Schl.-H. 2915 S. 200, 201)). Es handelt es sich dabei um Informationen, die bereits auf andere, leicht zugängliche Weise zur Verfügung stehen, nämlich durch die Veröffentlichung auf der Homepage des Finanzministeriums zur „Vergütungsoffenlegung 2017“. Nach § 5 Abs. 1 Satz 3 IZG-SH kann die in Anspruch genommene Stelle – hier: das Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration des Landes Schleswig-Holstein – den Antragsteller auf diese Art des Informationszugangs verweisen, anstatt die begehrten Informationen zusammenzutragen und dem Antragsteller per Email zu übersenden. Soweit der Antragsteller Zugang zu Informationen über Landesbedienstete aus dem Geschäftsbereich des Ministeriums für Inneres, ländliche Räume und Integration begehrt, die im Jahr 2017 für das Land Schleswig-Holstein eine Nebentätigkeit ausgeübt haben für Unternehmen, Vereinigungen oder Einrichtungen, deren Kapital (Grundkapital, Stammkapital) sich unmittelbar oder mittelbar ganz oder überwiegend in öffentlicher Hand befindet oder die ganz oder überwiegend aus öffentlichen Mitteln unterhalten werden und diese Personen nicht in öffentlich-rechtlichen Unternehmen tätig gewesen sind, auf die das Vergütungsoffenlegungsgesetz anzuwenden war oder freiwillig angewendet wurde, ist der Antrag abzulehnen. Es kommt nicht darauf an, ob solche Informationen beim Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration des Landes Schleswig-Holstein verfügbar wären oder nicht. Denn nach § 10 Satz 1 Nr. 1 IZG-SH würden durch die Bekanntgabe der begehrten Information (Namen von Landesbediensteten, die für das Land Schleswig-Holstein eine Nebentätigkeit ausgeübt haben) personenbezogene Daten offenbart, deren Vertraulichkeit durch Rechtsvorschrift vorgesehen ist. Dies führt zur Ablehnung des Antrages, weil das schutzwürdige private Interesse an der Geheimhaltung personenbezogener Daten gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Bekanntgabe solcher Informationen überwiegt. Personenbezogene Daten sind im Sinne des Art. 4 Nr. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.04.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/47/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 v. 04.05.2016 S. 1, ber. ABl. L 314 v. 22.11.2016 S. 72, ABl. L 127 v. 23.5.23.05.2018 S. 2) i.V.m. § 21 Nr. 1 des Schleswig-Holsteinisches Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten (Landesdatenschutzgesetz - LDSG) vom 02.05.2018 (GVOBl. Schl.-H. 2018 S. 162) alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden "betroffene Person") beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann. Persönliche Angaben beziehen sich unmittelbar auf den Betroffenen, sachliche Angaben auf die Beziehung des Betroffenen zu ihrer Umwelt, mithin zu Sachen oder zu Dritten. Sachliche Angaben sind etwa die Beziehungen des Betroffenen zu Dritten, aber auch Angaben zum Umfeld, seiner finanziellen Situation (Vermögen, Gehalt, Kreditwürdigkeit), Vertragsbeziehungen, Freundschaften, Eigentumsverhältnisse, Konsum- oder Kommunikationsverhalten und Arbeitszeiten (Ernst in: Paal/Pauly, Kommentar zur Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.04.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/47/EG (Datenschutz-Grundverordnung), 2. Auflage 2018, Art. 4 Rdnr. 14). Informationen über im Beruf ausgeübte Nebentätigkeiten sind damit persönliche Angaben im Sinne des Art. 4 Nr. 1 der Datenschutz-Grundverordnung und damit auch im Sinne des § 10 Satz 1 Nr. 1 IZG-SH. Die Vertraulichkeit dieser personenbezogenen Daten ist auch durch Rechtsvorschrift vorgesehen. Die Ausübung von Nebentätigkeiten durch Beamtinnen und Beamte (§ 50 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz - BeamtStG) vom 17.06.2008 (BGBl. I 2008 S. 1010), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.07.2017 (BGBl. I 2017 S. 1570), i.V.m. §§ 70 ff. des Landesbeamtengesetzes (LBG) vom 26.03.2009 (GVOBl. Schl.-H. 2009 S. 93), zuletzt geändert durch Gesetz vom 02.05.2018 (GVOBl. Schl.-H. 2018 S. 162)) ist in der Personalakte festzuhalten (Schwarz in: Binktrine/Schollendorf, Beck’scher Onlinekommentar zum Beamtenrecht, Stand: 01.01.2018, § 50 BeamtStG Rdnr. 6.1). Nach § 89 Abs. 4 Satz 1 LBG dürfen Auskünfte an Dritte nur mit Einwilligung der Beamtin oder des Beamten erteilt werden, es sei denn, die Empfängerinnen oder Empfänger machen ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft und es besteht kein Grund zu der Annahme, dass das schutzwürdige Interesse der Betroffenen an der Geheimhaltung überwiegt. Eine Einwilligung von Beamtinnen und Beamten bezogen auf das Auskunftsersuchen liegt nicht vor, und der Antragsteller begründet seinen Antrag auch nicht. Erst recht macht er nicht glaubhaft, welches rechtliche Interesse er an der Kenntnis der zu übermittelnden Personalaktendaten haben könnte. Selbst wenn er ein solches rechtliches Interesses glaubhaft machen könnte, müsste zweifelsfrei feststehen, dass das schutzwürdige Interesse der betroffenen Landesbediensteten an der Geheimhaltung ihrer Personalaktendaten nicht überwiegt und deshalb Informationszugang gewährt werden könnte. Für Tarifbeschäftigte gilt entsprechendes (§ 3 Abs. 4 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L)). Auch nach gesonderter Abwägung zwischen dem grundsätzlichen Gebot, amtliche Informationen einem Antragsteller auf dessen Antrag hin zugänglich zu machen, und dem Gebot der Geheimhaltung von Angaben über Nebentätigkeiten von Landesbediensteten führen angesichts des hohen Ranges von personenbezogenen Daten, der im Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung gemäß Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes gründet (Murswiek in: Sachs, Kommentar zum Grundgesetz, 7. Auflage 2014, Art. 2 Rdnr. 72 ff. m.w.N.), zu keinem anderen Ergebnis. Der Antrag ist daher abzulehnen. Für diesen Bescheid werden nach § 13 Abs. 3 IZG-SH keine Gebühren erhoben. Mit freundlichen Grüßen,
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze S…
An Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Anzahl von Personen die ein Posten im öffentlichen Amt bekleiden und gleichzeitig Mitglieder im Aufsichtsrat eines Unternehmens in öffentlicher Hand sind“ [#33132] [#33132]
Datum
4. Februar 2019 16:31
An
Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Schleswig-Holstein (IZG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/33132 Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, weil ein Interessenkonflikt zwischen niedrigen Kosten für Kunden (Bürger) und hohen Auschüttungen an den Aufsichtsrat, bei einer Anstellung im öffentlichen Amt und gleichzeitiger Sitz im Aufsichtsrat eines teilweise privatisierten oder öffentlichen Unternehmens besteht. Somit ist ein öffentliches Interesse der Anfrage gegeben. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anhänge: - 33132.pdf - 2018-09-25_1-image001.png Anfragenr: 33132 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein
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Von
Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein
Betreff
Betreff versteckt
Datum
5. Februar 2019 09:31
Status
Warte auf Antwort

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Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein
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Von
Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein
Betreff
Betreff versteckt
Datum
8. Februar 2019 10:14
Status
Anfrage abgeschlossen

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<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Sch…
An Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Anzahl von Personen die ein Posten im öffentlichen Amt bekleiden und gleichzeitig Mitglieder im Aufsichtsrat eines Unternehmens in öffentlicher Hand sind“ [#33132] [#33132]
Datum
14. Mai 2019 12:38
An
Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Schleswig-Holstein (IZG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/33132 Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anhänge: - 33132.pdf - 2018-09-25_1-image001.png Anfragenr: 33132 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
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