Anzahl von Rechtsbehelfverfahren auf Grund von § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG, eingefügt dur ÄndG-InvZulG v. 20.12.2000

Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG

Sehr geehrte Damen und Herren,

bitte senden Sie mir Folgendes zu:

Unterlagen und/oder Akten aus denen hervorgeht wie viele Rechtsbehelfsverfahren die o.g. Norm zum Gegenstand haben bzw. hatten. Hierbei bitte ich entweder um eine Gesamtanzahl (Bspw. x Rechtsbehelfsverfahren seit 20XX), Jahreswerte (Bspw. x Rechtsbehelfsverfahren in 20XX) oder um Relationen (Bspw. x% der zu o.g. Norm erlassenen Bescheide wurden angefochten, im Jahr 20XX) Ich bitte um Übersendung auf elektronischem Wege.

Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind).

Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.

Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW.

Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.

Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen da die Unterlagen für eine wissenschaftliche Arbeit zwingend in dieser Zeit vorliegen müssen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.

Nach §5 Abs. 1 Satz 5 bitte ich um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen.

Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe.

Mit freundlichen Grüßen

Information nicht vorhanden

  • Datum
    24. März 2014
  • Frist
    25. April 2014
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Oberfinanzdirektion Münster Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Anzahl von Rechtsbehelfverfahren auf Grund von § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG, eingefügt dur ÄndG-InvZulG v. 20.12.2000 [#6018]
Datum
24. März 2014 13:14
An
Oberfinanzdirektion Münster
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Unterlagen und/oder Akten aus denen hervorgeht wie viele Rechtsbehelfsverfahren die o.g. Norm zum Gegenstand haben bzw. hatten. Hierbei bitte ich entweder um eine Gesamtanzahl (Bspw. x Rechtsbehelfsverfahren seit 20XX), Jahreswerte (Bspw. x Rechtsbehelfsverfahren in 20XX) oder um Relationen (Bspw. x% der zu o.g. Norm erlassenen Bescheide wurden angefochten, im Jahr 20XX) Ich bitte um Übersendung auf elektronischem Wege. Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen da die Unterlagen für eine wissenschaftliche Arbeit zwingend in dieser Zeit vorliegen müssen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 bitte ich um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen

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Oberfinanzdirektion Münster
Aktenzeichen S 0090 – 2014/0001 – St 315 Ihr Antrag vom 24.03.2014 Sehr geehrter Herr Antragsteller/in, ich be…
Von
Oberfinanzdirektion Münster
Betreff
Anzahl von Rechtsbehelfverfahren auf Grund von § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG, eingefügt dur ÄndG-InvZulG v. 20.12.2000 [#6018]
Datum
16. April 2014 14:41
Status
Anfrage abgeschlossen
Aktenzeichen S 0090 – 2014/0001 – St 315 Ihr Antrag vom 24.03.2014 Sehr geehrter Herr Antragsteller/in, ich bestätige den Eingang Ihres Antrags auf Informationszugang per E-Mail vom 24.03.2014. Mit Ihrem Antrag begehren Sie Auskunft über die Anzahl von Rechtsbehelfsverfahren, die § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG zum Gegenstand hatten bzw. haben und bitten um Vorlage von Unterlagen und/oder Akten, aus denen sich entweder die Gesamtanzahl, Jahreswerte oder Relationen ergeben. Nach Rücksprache mit dem zuständigen Fachreferat muss ich Ihnen leider mitteilen, dass die von Ihnen begehrten Informationen der Oberfinanzdirektion NRW nicht vorliegen. Nach § 4 Abs. 1 IFG NRW hat jede natürliche Person gegenüber den in § 2 IFG NRW genannten Stellen einen Anspruch auf Zugang zu den bei der Stelle vorhandenen amtlichen Informationen. "Vorhanden" i.S.d. § 4. Abs. 1 IFG NRW meint, dass die öffentliche Stelle die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Informationen bzw. die Datenträger hat. Durch das Tatbestandsmerkmal „Vorhandensein“ wird sichergestellt, dass die öffentlichen Stellen nicht verpflichtet sind, die vom Antragssteller begehrten Informationen überhaupt erst noch zu (be)schaffen, d.h., dass das IFG NRW dem Antragsteller keinen Informationsbeschaffungsanspruch einräumt. Ebenso ist die öffentliche Stelle nicht verpflichtet, „im Auftrag“ eines Antragstellers Informationen erst noch zu schaffen, bspw. vorhandene Informationen erst noch statistisch auszuwerten und die Ergebnisse der Auswertung – also neu geschaffene Informationen, die bis dahin gar nicht existierten – dann zugänglich zu machen (vgl. Franßen/ Seidel, Das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen, ein Praxiskommentar, 2007, S. 131, Rdnr. 31 ff.). Eine Pflicht zum Beschaffen nicht vorhandener amtlicher Informationen besteht nach dem IFG NRW also nicht. Zu Ihrem Anliegen kann ich Ihnen mitteilen, dass in der Oberfinanzdirektion NRW zu anhängigen oder abgeschlossenen Rechtsbehelfsverfahren keine Statistik geführt wird. Über die Anzahl von Rechtsbehelfsverfahren, die § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG zum Gegenstand hatten bzw. haben, liegen keine gesonderten Informationen vor. Ein Einzelabruf dieser Informationen ist technisch nicht möglich. Die Oberfinanzdirektion NRW wie auch das Finanzministerium NRW werden im Übrigen lediglich über Verfahren von grundsätzlicher oder besonderer wirtschaftlicher Bedeutung unterrichtet. Nur in solchen Fällen besteht seitens der Finanzämter eine Berichtspflicht. Der Oberfinanzdirektion NRW liegen auch aufgrund dieser Berichtspflicht lediglich besondere Einzelfälle, die einen im Zusammenhang mit § 8 b Abs. 7 Satz 2 KStG geltend gemachten Verlustabzug zum Gegenstand haben, vor. Hierzu werden aber ebenfalls keine gesonderten Listen oder Statistiken geführt. Für die Bearbeitung von Rechtsbehelfsverfahren sind in der Regel die Finanzämter zuständig sind. Dort besteht zwar eine Abfragemöglichkeit hinsichtlich anhängiger Rechtsbehelfsverfahren mittels einer elektronischen Rechtsbehelfsliste. Die Rechtsbehelfsliste weist aber keine Zahl zu konkreten Rechtsbehelfen aus, die Verfahren des § 8 b Abs. 7 Satz 2 KStG betreffen. Sie lässt auch technisch keine entsprechende Filtermöglichkeit hinsichtlich dieser Einspruchsverfahren zu. Ihrem Antrag kann ich daher leider aus den dargelegten Gründen nicht entsprechen. Ich möchte abschließend darauf hinweisen, dass Sie wegen dieser Entscheidung nach § 13 Abs. 2 IFG NRW das Recht haben, den Landesbeauftragten für den Datenschutz als Beauftragten für das Recht auf Information anzurufen. Mit freundlichen Grüßen