Anzeige von privat betriebenen WLAN Funkanlagen gemäß §11 Abs. 2 BEMFV

Anfrage an: Bundesnetzagentur

Die Bundesnetzagentur (BNetzA) ermöglicht auf ihrer Website bemfv-mitteilungsportal.bundesnetzagentur.de die Meldung von WLAN Access Points für die Anwendergruppe „privat“ unter den Kategorien „WLAN“, „WLAN 5 GHz“ und „WLAN 60 GHz“:

„Der Zeitpunkt der Inbetriebnahme und der Außerbetriebnahme einer ortsfesten Funkanlage (Basisstation) in öffentlichen Telekommunikationsnetzen, die eine äquivalente isotrope Strahlungsleistung von weniger als 10 Watt (EIRP) aufweist, ist der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen innerhalb von vier Wochen nach der In- und Außerbetriebnahme anzuzeigen. Satz 1 gilt nicht für Funkanlagen, die eine äquivalente isotrope Strahlenleistung (EIRP) von 100 Milliwatt und weniger aufweisen.“

Gegenstand der Anfrage ist, wie viele Anzeigen für privat betriebene WLAN Funkanlagen in den vergangenen 5 Jahren

1. über das kostenfreie Mitteilungsportal der BNetzA
2. über eine gebührenpflichtige schriftliche Anzeige

gemäß §11 Abs. 2 BEMFV erfolgt sind.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    16. April 2020
  • Frist
    19. Mai 2020
  • 3 Follower:innen
Kolimbo Haubentaucher
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu: Die Bundesn…
An Bundesnetzagentur Details
Von
Kolimbo Haubentaucher
Betreff
Anzeige von privat betriebenen WLAN Funkanlagen gemäß §11 Abs. 2 BEMFV [#184725]
Datum
16. April 2020 15:00
An
Bundesnetzagentur
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die Bundesnetzagentur (BNetzA) ermöglicht auf ihrer Website bemfv-mitteilungsportal.bundesnetzagentur.de die Meldung von WLAN Access Points für die Anwendergruppe „privat“ unter den Kategorien „WLAN“, „WLAN 5 GHz“ und „WLAN 60 GHz“: „Der Zeitpunkt der Inbetriebnahme und der Außerbetriebnahme einer ortsfesten Funkanlage (Basisstation) in öffentlichen Telekommunikationsnetzen, die eine äquivalente isotrope Strahlungsleistung von weniger als 10 Watt (EIRP) aufweist, ist der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen innerhalb von vier Wochen nach der In- und Außerbetriebnahme anzuzeigen. Satz 1 gilt nicht für Funkanlagen, die eine äquivalente isotrope Strahlenleistung (EIRP) von 100 Milliwatt und weniger aufweisen.“ Gegenstand der Anfrage ist, wie viele Anzeigen für privat betriebene WLAN Funkanlagen in den vergangenen 5 Jahren 1. über das kostenfreie Mitteilungsportal der BNetzA 2. über eine gebührenpflichtige schriftliche Anzeige gemäß §11 Abs. 2 BEMFV erfolgt sind.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Kolimbo Haubentaucher Anfragenr: 184725 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/184725 Postanschrift Kolimbo Haubentaucher << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Kolimbo Haubentaucher
Kolimbo Haubentaucher
Sehr geehrte<< Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Anzeige von privat betriebenen WLAN Funk…
An Bundesnetzagentur Details
Von
Kolimbo Haubentaucher
Betreff
AW: Anzeige von privat betriebenen WLAN Funkanlagen gemäß §11 Abs. 2 BEMFV [#184725]
Datum
4. Juni 2020 07:29
An
Bundesnetzagentur
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Anzeige von privat betriebenen WLAN Funkanlagen gemäß §11 Abs. 2 BEMFV“ vom 16.04.2020 (#184725) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 17 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Kolimbo Haubentaucher Anfragenr: 184725 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/184725
Bundesnetzagentur
Sehr geehrte(r) Frau/Herr Haubentaucher, vielen Dank für Ihre Anfrage. Entsprechend dem von Ihnen bereits in Ihr…
Von
Bundesnetzagentur
Betreff
AW: Anzeige von privat betriebenen WLAN Funkanlagen gemäß §11 Abs. 2 BEMFV [#184725]
Datum
5. Juni 2020 08:12
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte(r) Frau/Herr Haubentaucher, vielen Dank für Ihre Anfrage. Entsprechend dem von Ihnen bereits in Ihrer Anfrage beigefügten Zitat des §11 Abs. 2 BEMFV beschränkt sich die Anzeigepflicht auf ortsfeste Funkanlagen, die in öffentlichen Telekommunikationsnetzen genutzt werden: §11 Abs. 2 BEMFV "Der Zeitpunkt der Inbetriebnahme und der Außerbetriebnahme einer ortsfesten Funkanlage (Basisstation) in öffentlichen Telekommunikationsnetzen, die eine äquivalente isotrope Strahlungsleistung von weniger als 10 Watt (EIRP) aufweist, ist der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen innerhalb von vier Wochen nach der In- oder Außerbetriebnahme anzuzeigen. Satz 1 gilt nicht für Funkanlagen, die eine äquivalente isotrope Strahlungsleistung (EIRP) von 100 Milliwatt oder weniger aufweisen." Für rein privat genutzte WLAN-Systeme ist daher keine entsprechende Anzeige erforderlich. Anzeigen hierzu liegen der BNetzA keine vor. Mit freundlichen Grüßen
Kolimbo Haubentaucher
Sehr geehrte<< Anrede >> vielen Dank für Ihre Nachricht. Dennoch möchte ich Sie bitten, noch einmal i…
An Bundesnetzagentur Details
Von
Kolimbo Haubentaucher
Betreff
AW: Anzeige von privat betriebenen WLAN Funkanlagen gemäß §11 Abs. 2 BEMFV [#184725]
Datum
22. Juni 2020 11:12
An
Bundesnetzagentur
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> vielen Dank für Ihre Nachricht. Dennoch möchte ich Sie bitten, noch einmal im Lichte des angehängten Dokuments nachzuzählen, wie viele 5 GHz WLAN Access Points bisher gemäß §11 Abs. 2 BEMFV angezeigt wurden. Nach meiner Information müsste die Anzahl größer/gleich 1 sein. Mit freundlichen Grüßen Kolimbo Haubentaucher Anhänge: - bnetza_ifg_anfrage_wlan.pdf Anfragenr: 184725 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/184725/
Kolimbo Haubentaucher
Sehr geehrte<< Anrede >> konnten Sie bereits Informationen zur Ergänzung/Korrektur zu Ihrer ursprüngl…
An Bundesnetzagentur Details
Von
Kolimbo Haubentaucher
Betreff
AW: Anzeige von privat betriebenen WLAN Funkanlagen gemäß §11 Abs. 2 BEMFV [#184725]
Datum
13. Juli 2020 08:17
An
Bundesnetzagentur
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> konnten Sie bereits Informationen zur Ergänzung/Korrektur zu Ihrer ursprünglichen und offensichtlich widersprüchlichen Entgegnung in Erfahrung bringen? Mit freundlichen Grüßen Kolimbo Haubentaucher Anfragenr: 184725 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/184725/
Bundesnetzagentur
Guten Tag und vielen Dank für Ihre E-Mail! Ich bin erst ab Dienstag dem 14.07.2020 wieder erreichbar. Ihre E-Mail…
Von
Bundesnetzagentur
Betreff
Automatische Antwort: Anzeige von privat betriebenen WLAN Funkanlagen gemäß §11 Abs. 2 BEMFV [#184725]
Datum
13. Juli 2020 08:17
Status
Warte auf Antwort
Guten Tag und vielen Dank für Ihre E-Mail! Ich bin erst ab Dienstag dem 14.07.2020 wieder erreichbar. Ihre E-Mail wird nicht automatisch weitergeleitet, [geschwärzt]* [geschwärzt] * [geschwärzt] Mit freundlichen Grüßen, [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt]
Kolimbo Haubentaucher
Sehr geehrte<< Anrede >> ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsges…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
Kolimbo Haubentaucher
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Anzeige von privat betriebenen WLAN Funkanlagen gemäß §11 Abs. 2 BEMFV“ [#184725] [#184725]
Datum
28. Juli 2020 09:00
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/184725/ Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht pauschalisiert und in einer Weise beantwortet, die konträr zu anderen Auskünften der gleichen Behörde ist. Eine schriftliche Auskunft der BNetzA aus dem Jahr 2016 ergab, dass eine Anzeige von bestimmten privat betriebenen WLAN Access Points erforderlich ist. Es liegen Unterlagen zu gebührenpflichtigen Anzeigen vor. Gegenstand der aktuellen Anfrage ist es, wie sich die Anzahl der Anzeigen solcher WLAN Access Points mit Einführung eines kostenfreien Internet basierten Anzeigeportals u. a. zu genau diesem Zweck in den letzten 5 Jahren entwickelt hat. Die BNetzA antwortet zur vorliegenden Anfrage jetzt, dass keine Anzeige erforderlich sei. Es ist vorstellbar, dass die neuere Auskunft zu dem Verordnungstext richtig ist und die vorherigen Darstellungen dann zwangsläufig unrichtig. Ich bitte Sie daher, mich hinsichtlich der Anregung einer Korrektur und/oder einer Konkretisierung der aktuell vorliegen Antwort durch die Bundesnetzagentur zu unterstützen. Mit freundlichen Grüßen Kolimbo Haubentaucher Anhänge: - 184725.pdf - 2020-06-22_1-bnetza_ifg_anfrage_wlan.pdf Anfragenr: 184725 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/184725/
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Az. 25-728/003 II#0172 Sehr geehrter Herr …
Von
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Betreff
Vermittlung bei Ihrer Anfrage „Anzeige von privat betriebenen WLAN Funkanlagen gemäß §11 Abs. 2 BEMFV“ [#184725] # 25-728/003 II#0172
Datum
29. Juli 2020 08:24
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
467,8 KB
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Az. 25-728/003 II#0172 Sehr geehrter Herr Haubentaucher, anliegendes Schreiben erhalten Sie zur Information. Auf die Datenschutzerklärung weise ich hin: https://www.bfdi.bund.de/DE/Service/Datenschutzerklaerung/datenschutzerklaerung-node.html Mit freundlichen Grüßen
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Gz. 25-728/003 II#0172 Sehr geehrter Herr…
Von
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Betreff
Vermittlung bzgl. Ihrer Anfrage „Anzeige von privat betriebenen WLAN Funkanlagen gemäß §11 Abs. 2 BEMFV“ [#184725] bei der BNetzA # 25-728/003 II#0172
Datum
22. September 2020 14:09
Status
Warte auf Antwort
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Gz. 25-728/003 II#0172 Sehr geehrter Herr Haubentaucher, in der Anlage finden Sie mein Schreiben in oben bezeichneter Angelegenheit. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] [geschwärzt] ******************************************************************************** [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] ([geschwärzt]) [geschwärzt] [geschwärzt] ([geschwärzt]) [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] ******************************************************************************** [geschwärzt] [geschwärzt] <[geschwärzt]> [geschwärzt], [geschwärzt] ******************************************************************************** [geschwärzt] ******************************************************************************** [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] ********************************************************************************
Kolimbo Haubentaucher
Sehr << Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Anzeige von privat betriebenen WLAN Funkanlagen…
An Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz Details
Von
Kolimbo Haubentaucher
Betreff
AW: Vermittlung bzgl. Ihrer Anfrage „Anzeige von privat betriebenen WLAN Funkanlagen gemäß §11 Abs. 2 BEMFV“ [#184725] bei der BNetzA # 25-728/003 II#0172 [#184725]
Datum
22. März 2021 21:35
An
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Anzeige von privat betriebenen WLAN Funkanlagen gemäß §11 Abs. 2 BEMFV“ vom 16.04.2020 (#184725) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 308 Tage überschritten. Es gab auch keine hilfreichen Hinweise. Ich bin enttäuscht. Um eine Ordnungswidrigkeit zu vermeiden habe ich meine WLAN-Geräte angemeldet. Die Abmeldung der Geräte oder eine Änderung der Parameter ist derzeit offenbar entgegen der Verordnung nicht möglich. Da ich keine Sanktionen zu erwarten habe, werde ich ab jetzt bis auf Widerruf ordnungswidrig handeln. Anregung: Die Umsetzung von §11 Abs. 2 BEMFV erscheint nicht ernst genommen zu werden. Ich empfehle, die Anzahl ordnungsgemäß gemäß §11 Abs. 2 BEMFV erhobener Anzeigen für WLAN zu erheben. Nur diese Zahl kann Aufschluss darüber geben, ob es wirklich Bedarf für eine Frequenzerweiterung für WLAN-Anwendungen bedarf oder ob die bestehenden Frequenzzuweisungen aus behördlicher Sicht ausreichend sind. Mit freundlichen Grüßen Kolimbo Haubentaucher Anfragenr: 184725 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/184725/

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Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
Sehr geehrter Herr oder Frau Haubentaucher, eine Informationsfreiheitsanfrage vom 16.04.2020 zum genannten Thema …
Von
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
Betreff
AW: Vermittlung bzgl. Ihrer Anfrage „Anzeige von privat betriebenen WLAN Funkanlagen gemäß §11 Abs. 2 BEMFV“ [#184725] bei der BNetzA # 25-728/003 II#0172 [#184725]
Datum
24. März 2021 16:55
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr oder Frau Haubentaucher, eine Informationsfreiheitsanfrage vom 16.04.2020 zum genannten Thema ist im Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) nicht bekannt. Vielleicht haben sie diese Anfrage an eine andere Behörde oder Organisation verschickt? Bezüglich den Vorschriften der Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder (BEMFV) können wir Ihnen versichern, dass wir diese - wie auch sämtliche andere gesetzliche Vorschriften - ernst nehmen. Sie müssen sich bezüglich Ihres privat betriebenen WLANs jedoch nicht sorgen. Für privat genutzte Funkanlagen kleiner Leistung benötigen Sie keine Standortbescheinigung gemäß BEMFV. § 11 Absatz 2 Satz 1 der BEMFV lautet "Der Zeitpunkt der Inbetriebnahme und der Außerbetriebnahme einer ortsfesten Funkanlage (Basisstation) in öffentlichen Telekommunikationsnetzen, die eine äquivalente isotrope Strahlungsleistung von weniger als 10 Watt (EIRP) aufweist, ist der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen innerhalb von vier Wochen nach der In- oder Außerbetriebnahme anzuzeigen.". Ich verweise hier auf die Worte "in öffentlichen Telekommunikationsnetzen"; da Sie Ihr WLAN privat betreiben und Dritten nicht kommerziell zur Verfügung stellen, sind Sie von dieser Vorschrift nicht betroffen. Eine "Abmeldung" gemäß dieser Vorschrift aus §11 BEMFV wird regelgerecht durch eine Meldung der Außerbetriebnahme der Funkanlage durchgeführt. Da Sie der Meldepflicht nicht unterliegen, müssen Sie weiter nichts tun und können Ihr WLAN - sofern der Router oder das WLAN-Gerät den Konformitätserfordernissen genügt - auch weiter nutzen. Ich hoffe Ihnen ausreichend Auskunft erteilt zu haben. Mit freundlichen Grüßen