Anzeigen gegen die Fa. notebooksbilliger.de AG wegen V.a. Verstoß gegen die VerpackV

Anfrage an: Landkreis Hildesheim

in wie vielen Fällen ist im Jahr 2017 eine Anzeige gegen die Fa. notebooksbilliger.de AG bei Ihnen eingegangen aufgrund der Werbung und des Verkaufs von Getränken (Energydrinks) in Dosen ohne Pfanderhebung ?
In wievielen dieser Fälle sind Sie tätig geworden ?
Mit welchem Ergebnis ?
Sofern Sie nicht tätig geworden sind, warum nicht ?
In welcher Höhe hat die Fa. notebooksbilliger.de in den Jahren 2016 und 2017 Gewerbesteuer gezahlt ?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    14. Januar 2018
  • Frist
    13. Februar 2018
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem NUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: in wie vielen Fälle…
An Landkreis Hildesheim Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Anzeigen gegen die Fa. notebooksbilliger.de AG wegen V.a. Verstoß gegen die VerpackV [#26136]
Datum
14. Januar 2018 13:18
An
Landkreis Hildesheim
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem NUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
in wie vielen Fällen ist im Jahr 2017 eine Anzeige gegen die Fa. notebooksbilliger.de AG bei Ihnen eingegangen aufgrund der Werbung und des Verkaufs von Getränken (Energydrinks) in Dosen ohne Pfanderhebung ? In wievielen dieser Fälle sind Sie tätig geworden ? Mit welchem Ergebnis ? Sofern Sie nicht tätig geworden sind, warum nicht ? In welcher Höhe hat die Fa. notebooksbilliger.de in den Jahren 2016 und 2017 Gewerbesteuer gezahlt ?
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 des Niedersächsischen Umweltinformationsgesetzes (NUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitte. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Landkreis Hildesheim
Antrag nach dem UIG Mein Zeichen: (208) 70 22 20 Betr. Anzeigen gegen die Fa. notebooksbilliger.de wegen Verstoßes…
Von
Landkreis Hildesheim
Betreff
Antrag nach dem UIG
Datum
6. Februar 2018 14:36
Status
Anfrage abgeschlossen
Mein Zeichen: (208) 70 22 20 Betr. Anzeigen gegen die Fa. notebooksbilliger.de wegen Verstoßes nach der VerpackVO Sehr geehrtAntragsteller/in Ihre Anfrage vom 14.01.2018 in der o. g. Angelegenheit beantworte ich wie folgt: 1. Gegen die Fa. notebooksbilliger.de wurde lediglich von Ihnen eine Anzeige bei mir eingereicht 2. Die Überprüfung Ihrer Anzeige hat ergeben, das in diesen Energydrinks ein Anteil von 51 % Molkenerzeugnis enthalten ist. Somit fallen diese unter § 9 Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 VerpackVO wonach es sich bei Getränken die mit einem Mindestanteil von 50 Prozent an Milch oder an Erzeugnissen die aus Milch gewonnen werden, nicht um Erfrischungsgetränke gem. Nr. 3 Satz 1 handelt und somit nicht unter § 9 Abs. 1 VerpackVO fallen. Weitere Schritte waren daher nicht gegen die Fa. notebooksbilliger.de einzuleiten. 3. Über die Höhe der gezahlten Gewerbesteuer kann ich Ihnen keine Auskunft erteilen. Für diese Auskünfte bitte ich Sie, sich direkt an die Stadt Sarstedt zu wenden. Für diese Auskünfte werden keine Gebühren erhoben. Mit freundlichen Grüßen