Anzeigen und Steueranmeldungen nach § 41 BierStV

Anfrage an: Hauptzollamt München

1.) die Anzahl der Personen, die aufgrund § 41 Abs. 2 BierStV die Herstellung von Bier angezeigt haben,
2.) die Anzahl der Steueranmeldungen aufgrund § 41 Abs. 3 BierStV und
3.) die gesamte Menge (in hl), für die Steueranmeldungen aufgrund § 41 Abs. 3 BierStV abgegeben wurden.

Bitte geben Sie die Daten für den Zuständigkeitsbereich ihres Hauptzollamtes für die Jahre 2015, 2014 und 2013 an.

Anfrage wurde wegen der Kosten zurückgezogen

  • Datum
    23. August 2016
  • Frist
    24. September 2016
  • Kosten dieser Information:
    90,00 Euro
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: 1.) die Anzahl d…
An Hauptzollamt München Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Anzeigen und Steueranmeldungen nach § 41 BierStV [#17665]
Datum
23. August 2016 14:27
An
Hauptzollamt München
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
1.) die Anzahl der Personen, die aufgrund § 41 Abs. 2 BierStV die Herstellung von Bier angezeigt haben, 2.) die Anzahl der Steueranmeldungen aufgrund § 41 Abs. 3 BierStV und 3.) die gesamte Menge (in hl), für die Steueranmeldungen aufgrund § 41 Abs. 3 BierStV abgegeben wurden. Bitte geben Sie die Daten für den Zuständigkeitsbereich ihres Hauptzollamtes für die Jahre 2015, 2014 und 2013 an.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Hauptzollamt München
HZA München 29.08.2016 O3102 B - ÖA02 Sehr geehrtAntragsteller/in vergeblich versuchte ich Ihnen bereits i…
Von
Hauptzollamt München
Betreff
Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG): Anzeigen und Steueranmeldungen nach § 41 BierStV
Datum
29. August 2016 13:53
Status
HZA München 29.08.2016 O3102 B - ÖA02 Sehr geehrtAntragsteller/in vergeblich versuchte ich Ihnen bereits in der vergangenen Woche die Bestätigung Ihrer Anfrage zukommen zu lassen. Leider erhielt ich nach mehrmaligen Versuchen jeweils eine "Mail Delivery" - Nachricht. Nach Rücksprache mit "fragdenstaat.de" sollte es nun aber klappen. Hiermit möchte ich Ihnen zunächst einmal den Eingang Ihrer Anfrage bestätigen. Weiterhin möchte ich Ihnen mitteilen, dass es sich bei ihrer Anfrage um keine einfache Auskunft handelt. In Anbetracht der gewünschten Auskünfte besteht ein erhöhter Verwaltungsaufwand. Demnach fallen Kosten für den gewünschten Informationszugang an. Unter Anwendung pauschalisierter Stundensätze für den gehobenen Dienst (45,00 Euro) fallen für den erhöhten Aufwand von mindestens 2 Stunden folgende Kosten an: mind. 2 Stunden x 45,00 Euro = mind. 90,00 Euro. Ggf. werden die Gebühren noch höher ausfallen - dies ist abhängig vom Arbeitsaufwand (insgesamt). Hinzu kämen dann noch u.a. Kosten für die Auslagen. Ich hoffe, Ihnen hiermit zunächst einmal geholfen zu haben. Sofern Sie weiterhin auf die Auskunft nach dem IFG bestehen, bitte ich Sie um Rückmeldung. Mit freundlichen Grüßen