Anzeigen von Privatpersonen zu Verkehrsordnungswidrigkeiten

Wie werden Anzeigen von Privatpersonen hinsichtlich Verkehrsordnungswidrigkeiten (z. B. Parkverstöße) in München verfolgt?

Welche personenbezogenen Daten der Person die die Anzeige erstellt hat (Zeuge / Zeugin) werden dem mutmaßlichen Verursacher bzw. der mutmaßlichen Verursacherin einer Verkehrsordnungswidrigkeit (Fahrzeughalter:in) übermittelt? Was wird bereits im ersten Anschreiben übermittelt und was erst bei entsprechendem Widerspruch?

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    10. Dezember 2020
  • Frist
    12. Januar 2021
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Wie werden Anzeig…
An Polizeipräsidium München Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Anzeigen von Privatpersonen zu Verkehrsordnungswidrigkeiten [#205432]
Datum
10. Dezember 2020 18:08
An
Polizeipräsidium München
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Wie werden Anzeigen von Privatpersonen hinsichtlich Verkehrsordnungswidrigkeiten (z. B. Parkverstöße) in München verfolgt? Welche personenbezogenen Daten der Person die die Anzeige erstellt hat (Zeuge / Zeugin) werden dem mutmaßlichen Verursacher bzw. der mutmaßlichen Verursacherin einer Verkehrsordnungswidrigkeit (Fahrzeughalter:in) übermittelt? Was wird bereits im ersten Anschreiben übermittelt und was erst bei entsprechendem Widerspruch?
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 39 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG), § 3 Abs. 1 des Bayerischen Umweltinformationsgesetzes (BayUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BayUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 205432 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/205432/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Polizeipräsidium München
Sehr geehrteAntragsteller/in sie haben Ihre Anfrage an die Pressestelle der Münchner Polizei geschickt. Eine Pres…
Von
Polizeipräsidium München
Betreff
AW: Anzeigen von Privatpersonen zu Verkehrsordnungswidrigkeiten [#205432]
Datum
13. Dezember 2020 19:53
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in sie haben Ihre Anfrage an die Pressestelle der Münchner Polizei geschickt. Eine Presseanfrage ist aber aus Ihrer Email nicht ersichtlich. Dazu geben Sie verschiedene Rechtsvorschriften zur Erklärung Ihrer Anfrage an. Diese begründen alle keinen Auskunftsanspruch an die Bayerische Polizei. Zwar hat gemäß Art. 39 Abs. 1 Satz 1 BayDSG grundsätzlich jeder Bürger das Recht auf Auskunft über den Inhalt von Dateien und Akten öffentlicher Stellen, soweit die entsprechenden, im Gesetzestext genannten Voraussetzungen vorliegen. Gemäß Art. 39 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 BayDSG ist jedoch Abs. 1 nicht anzuwenden auf die Polizei. Bezüglich des von Ihnen zitierten § 3 Abs. 1 BayUIG sowie § 2 Abs. 1 VIG ist anzumerken, dass es sich bei den von Ihnen begehrten Auskünften weder um Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG noch um Verbraucherinformationen im Sinne des § 1 VIG handelt. Mit freundlichen Grüßen