Anzugordnung für die Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Anzugordnung, Kopfbedeckungen, Schirmmützen“
A2-2630/0-0-5 Zentralrichtlinie st en sd i ng Anzugordnung für die Soldatinnen und de ru Än Soldaten der Bundeswehr de m ht ic tn eg Bestimmung der Uniform der Soldatinnen und Solda- rli Zweck der Regelung: te ten, Festlegung der Anzugarten und Kennzeichnungen un und Regelung deren Trageweise Herausgegeben durch: k Zentrum Innere Führung uc dr Gesamtvertrauenspersonenausschuss beim Bundes- Beteiligte Interessenvertre- us ministerium der Verteidigung - tungen: rA Beteiligung noch nicht abgeschlossen Gebilligt durch: se Kommandeur Zentrum Innere Führung ie D Herausgebende Stelle: ZInFü, Abteilung Recht, Bereich RSO Geltungsbereich: Geschäftsbereich BMVg Einstufung: Offen Einsatzrelevanz: Nein Berichtspflichten: Ja Vorläufig gültig ab: 01.11.2016 Frist zur Überprüfung: 31.12.2016 Version: 2 Ersetzt: A2-2630/0-0-5, Version 1 Aktenzeichen: 35-08-13 Identifikationsnummer: A2.2630005.2I Stand: Oktober 2016
A2-2630/0-0-5 Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeines 6 1.1 Grundsätze 6 1.2 Einzelregelungen 9 1.2.1 Uniformtragen im Ausland 9 1.2.2 Uniformtragen bei politischen Veranstaltungen 10 1.2.3 Selbstbeschaffte Uniformteile/Abzeichen 13 1.2.4 Sonderbestimmungen 14 2 Anzugarten 15 2.1 Begriffsbestimmungen 15 2.2 Grundsätze 15 st 2.3 Kampfanzug en 17 2.3.1 Feldanzug, Tarndruck sd i 17 2.3.2 Feldanzug, Tarndruck, Tropen ng 24 ru 2.3.3 Feldanzug, Tarndruck, Einsatz de 25 2.3.4 Bord- und Gefechtsanzug (BGA) Marine Än 29 2.3.5 Bord- und Gefechtsanzug, Tropen (Marine) m 32 2.3.6 Flugdienstanzug de 33 2.3.7 Fliegerkombination Tropen ht 35 ic 2.4 Dienstanzug tn 36 2.4.1 Dienstanzug, grau (Heer) eg 36 rli 2.4.2 Dienstanzug, blau (Luftwaffe) te 43 2.4.3 un Dienstanzug, dunkelblau (Marine) 48 k 2.4.4 uc Großer Dienstanzug (Heer, Luftwaffe) 59 2.4.5 Sommeranzug, sandfarben dr 62 us 2.4.6 Sommeranzug, weiß (Marine) rA 67 2.5 se Gesellschaftsanzug 70 2.6 Sportanzug ie 74 D 3 Anzüge bei bestimmten Anlässen 75 3.1 Wachdienste 75 3.2 Sonderdienste 76 3.3 Feldjägerdienst/Truppenstreifen 76 3.3.1 Feldjägerdienst (SKB, Heeresuniformträger) 76 3.3.2 Truppenstreifen 78 3.4 Dienstreisende 78 3.5 Soldatinnen und Soldaten vor Gericht und beim Vollzug von Freiheitsentziehungen 79 3.6 Soldaten als Teilnehmer an militärischen Feiern 80 3.6.1 Großer Zapfenstreich 80 3.6.2 Gelöbnis/Vereidigung 81 3.6.3 Militärische Ehrenerweisung bei offiziellen und besonderen Anlässen 82 Seite 2 Stand: Oktober 2016
Inhaltsverzeichnis A2-2630/0-0-5 3.6.4 Trauerfeier und Bestattung 82 3.6.5 Totenehrung 85 3.6.6 Fahnenabordnung 87 3.7 Soldatinnen/Soldaten als Beteiligte an dienstlichen Maßnahmen und Veranstaltungen 88 3.8 Soldaten als Teilnehmer an privaten Veranstaltungen 89 4 Kennzeichnungen 90 4.1 Allgemeine Kennzeichnungen 90 4.1.1 Kopfbedeckung 90 4.1.2 Schulterklappen 94 4.1.3 Kragen 95 4.2 Funktionskennzeichnungen 99 4.2.1 Sanitätspersonal 99 4.2.2 Soldatinnen und Soldaten im Wachdienst st 99 4.2.3 Diensthabende en 101 4.2.4 Feldjägerdienst sd i 102 4.2.5 Truppenstreifen ng 103 4.2.6 Kompaniefeldwebel ru 103 de 4.3 Reservisten und Reservistinnen Än 104 4.4 Lederkoppel mit Kastenschloss m 105 de 4.5 Fangschnur ht 106 4.6 Namensband/Namensschild ic 108 tn 4.7 Ärmelbänder eg 110 rli 5 Abzeichen te 112 un 5.1 Nationalitätsabzeichen k 112 uc 5.2 Teilstreitkraftabzeichen Luftwaffe dr 114 us 5.2.1 Abzeichen am Kampfanzug 114 rA 5.2.2 Abzeichen am Dienstanzug 114 se 5.3 Dienstgradabzeichen ie 115 5.3.1 Allgemeines D 115 5.3.2 Heer und Luftwaffe 117 5.3.3 Marine 124 5.4 Laufbahnabzeichen 132 5.4.1 Heer und Luftwaffe 132 5.4.2 Marine 134 5.5 Verwendungsabzeichen für Unteroffiziere und Mannschaften der Marine 137 5.6 Abzeichen an der Sportbekleidung 139 5.7 Verbandsabzeichen des Heeres 140 5.8 Interne Verbandsabzeichen 152 5.9 Abzeichen an der Kopfbedeckung 155 5.9.1 Allgemeines 155 5.9.2 Streitkräftegemeinsame Abzeichen 155 5.9.3 Abzeichen des Heeres 156 Seite 3 Stand: Oktober 2016
A2-2630/0-0-5 Inhaltsverzeichnis 5.9.4 Abzeichen der Luftwaffe 165 5.9.5 Abzeichen der Marine 167 5.10 Tätigkeitsabzeichen 169 5.10.1 Allgemeines 169 5.10.2 Ausbildungs- und Verwendungsvoraussetzungen 171 5.10.3 Aushändigung des Tätigkeitsabzeichens mit Besitzzeugnis 171 5.10.4 Streitkräftegemeinsame Tätigkeitsabzeichen 173 5.10.5 Tätigkeitsabzeichen des Heeres 180 5.10.6 Tätigkeitsabzeichen der Luftwaffe 183 5.10.7 Tätigkeitsabzeichen der Marine 185 5.11 Sonderabzeichen 189 5.11.1 Allgemeines 189 5.11.2 Sonderabzeichen nach erfolgreichem Abschluss einer besonderen Ausbildung/eines besonderen Lehrgangs 191 st 5.11.3 Sonderabzeichen als Anerkennung für das Erfüllen einer besonderen Leistung während einer Ausbildung en 201 sd i 5.11.4 Sonderabzeichen zur Kennzeichnung einer besonderen Fachkunde ng 202 5.11.5 Sonderabzeichen zur Kennzeichnung einer herausgehobenen Dienststellung ru 203 de 5.11.6 Sonderabzeichen als Anerkennung für unter erschwerten Bedingungen geleisteten Dienst an Bord schwimmender Einheiten Än 204 5.12 Abzeichen für besondere Leistungen im Truppendienst m 206 de 5.12.1 Allgemeines ht 206 5.12.2 Leistungsabzeichen ic 206 tn 5.12.3 Reservistenleistungsabzeichen eg 209 5.12.4 Schützenschnur rli 212 te 5.13 Ausländische, binationale und multinationale Abzeichen 214 un 5.13.1 Allgemeines k 214 uc 5.13.2 Verbandsabzeichen NRF und EUBG 215 dr us 5.13.3 Ausländische Tätigkeits- und Spezialabzeichen 216 rA 6 Orden und Ehrenzeichen se 217 ie 6.1 D Zugelassene Orden und Ehrenzeichen 217 6.2 Zulässige Trageweisen 225 6.3 Tragen von Auszeichnungen in Originalgröße 226 6.3.1 Schulterband, Halsorden und Steckauszeichnungen 226 6.3.2 Tragen von Auszeichnungen an der Großen Ordensschnalle 228 6.3.3 Tragen von Auszeichnungen an der Kleinen Ordensschnalle 229 6.3.4 Anlässe für das Tragen der Auszeichnungen in Originalgröße 230 6.4 Tragen von Auszeichnungen an der Bandschnalle 231 7 Anlagen 234 7.1 Zulässige Trageweise von Kennzeichnungen, Abzeichen sowie Orden und Ehrenzeichen an der Uniform 235 7.1.1 Heer / Luftwaffe 235 7.1.2 Marine - Offiziere, Unteroffiziere und Mannschaften nach Vollendung des 30. Lebensjahrs 236 Seite 4 Stand: Oktober 2016
Inhaltsverzeichnis A2-2630/0-0-5 7.1.3 Marine - Mannschaften bis Vollendung des 30. Lebensjahrs 237 7.2 Besitzzeugnis 238 7.3 Nachweis der für den Erwerb des Abzeichens für Leistungen im Truppendienst geforderten Leistungen 239 7.4 Trageweise der persönlichen Ausrüstung zum Feldanzug, Tarndruck, allgemein und Packanleitung 240 7.4.1 Trageweise der persönlichen Ausrüstung 240 7.4.2 Packanleitung - Anhalt 240 7.5 Bezugsjournal 242 7.6 Änderungsjournal 245 st en sd i ng ru de Än m de ht ic tn eg rli te un k uc dr us rA se ie D Seite 5 Stand: Oktober 2016
A2-2630/0-0-5 Allgemeines 1 Allgemeines 1.1 Grundsätze 101. Diese Zentralrichtlinie bestimmt die Uniform, legt die Anzugarten und Kennzeichnungen fest und regelt deren Trageweise. Sie bestimmt die Trageweise von Orden und Ehrenzeichen sowie die Ausführung und Trageweise von Abzeichen an der Uniform. Die aktuellen Regelungen zum äußeren Erscheinungsbild der Soldatinnen und Soldaten der Bundes- wehr, insbesondere zu Haar- und Barttracht, Schmuck sowie Körpermodifikationen und -bemalungen sind in der Zentralen Dienstvorschrift A-2630/1 zusammengefasst 102. Sie gilt für alle Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr im In- und Ausland sowie für Re- st servistinnen und Reservisten, denen das Tragen der Uniform außerhalb eines Wehrdienstverhältnis- en ses genehmigt wurde. sd i ng 103. ru Der Kommandeur bzw. die Kommandeurin Zentrum Innere Führung entscheidet im Auftrag de des Generalinspekteurs bzw. der Generalinspekteurin der Bundeswehr in allen sich aus dieser Zent- Än ralrichtlinie ergebenden grundsätzlichen Fragen zur Anzugordnung.m de Die verantwortlichen Stellen der Organisationsbereiche sind im Rahmen ihrer Zuständigkeit zu betei- ht ic ligen. tn eg 104. Die Inspekteure/Leiter bzw. Leiterinnen können für die Soldatinnen und Soldaten ihrer Teil- rli te un streitkraft / ihres Organisationsbereiches Einzelregelungen im Rahmen der grundsätzlichen Vorgaben 1 k dieser Zentralrichtlinie erlassen . Teilstreitkrafteigentümliche Besonderheiten sind beim Einsatz von uc dr Soldaten und Soldatinnen außerhalb ihrer Teilstreitkraft zu berücksichtigen. us 105. rA Für die Bekleidungswirtschaft und den Umfang der Ausstattung gelten die Bestimmungen se ie der ZDv 37/1 „Die Bekleidungswirtschaft der Bundeswehr im Frieden“ und der Zentralvorschrift D A1-1000/0-7000 „Bekleidung der Bundeswehr“. 106. Für Abzeichen und Kennzeichnungen, die in dieser Zentralrichtlinie abgebildet / beschrieben 2 sind, ist die „Artikelstammdatei für die Bekleidungswirtschaft der Bundeswehr“ in der jeweilig gültigen Fassung verbindlich. 107. Die Disziplinarvorgesetzten bzw. die Vorgesetzten, welche den Dienst anordnen, können situationsbedingt, zeitlich und/oder räumlich befristet, Abweichungen von den grundsätzlichen Vorga- ben dieser Zentralrichtlinie anordnen. 1 Die noch in dieser Zentralrichtlinie festgelegten Zuständigkeiten der Inspekteure/Leiter bzw. Leiterinnen der Organisationsbereiche werden derzeit durch BMVg FüSK III 3 neu geregelt. 2 Nummernverzeichnis für die Materialwirtschaft im Fachgebiet Bekleidung (in Regelungen-Online): http://dv-online.bundeswehr.org/PDF_ONL/PDF_Dienstvorschriften/PDF_ALLGUMDR/AU_37_3.pdf Seite 6 Stand: Oktober 2016
Allgemeines A2-2630/0-0-5 108. Jede Soldatin bzw. jeder Soldat ist für den ordnungsgemäßen Zustand ihrer bzw. seiner Uni- form selbst verantwortlich. 3 109. Im Dienst ist grundsätzlich Uniform zu tragen . Den jeweiligen Anzug befiehlt die bzw. der Disziplinarvorgesetzte oder die bzw. der Vorgesetzte, der bzw. die den Dienst anordnet. Innerhalb umschlossener militärischer Anlagen erforderliche zentrale Regelungen sind vom Ka- sernenkommandanten bzw. von der Kasernenkommandantin in Abstimmung mit den Komman- deuren/Kommandeurinnen, Dienststellenleitern/Dienststellenleiterinnen und Einheitsführern/ Einheits- führerinnen der im Kasernenbereich untergebrachten Truppenteile/Dienststellen zu treffen. 110. Wird außer Dienst Uniform getragen, ist außerhalb umschlossener militärischer Anlagen grundsätzlich der Dienstanzug (Abschnitt 2.4) zu tragen. Bei bestimmten Anlässen (Kapitel 3) kann an Stelle des Dienstanzugs, Grundform der Gesellschaftsanzug (Abschnitt 2.5) getragen werden. Bei st en Teilnahme an gesellschaftlichen Veranstaltungen in Uniform entspricht grundsätzlich der Dienstanzug sd i mit Oberhemd, weiß/Bluse, weiß, dem dunklen Anzug, der Dienstanzug mit Diensthemd/Dienstbluse ng dem Straßenanzug. ru de Än Das Tragen des Feldanzuges, Tarndruck, allgemein bzw. Bord- und Gefechtsanzuges ist gestattet: m • auf dem Weg vom und zum Dienst (Dienstort/Wohnort/Wochenendheimfahrt), de ht • auf dem Weg zwischen militärischen Liegenschaften im Standortbereich, ic tn • zur Erledigung privater Angelegenheiten auf dem Weg vom und zum Dienst sowie während der eg rli Dienstzeit, die die bzw. der zuständige Vorgesetzte genehmigt hat. te un 111. Beim Mitfliegen in Luftfahrzeugen der Bundeswehr ist Uniform zu tragen. Ausnahmen bei k uc Dienst- und Urlaubsreisen bedürfen der schriftlichen Genehmigung der bzw. des Vorgesetzten, der dr us bzw. die die Anordnung bzw. Genehmigung erteilt hat (z. B. im NATO Marschbefehl). rA 112. se Die bzw. der Disziplinarvorgesetzte kann für bestimmte Gelegenheiten oder Orte das Tragen ie D der Uniform oder einer bestimmten Anzugart verbieten, z.B. aufgrund einer entsprechenden Sicher- heitslage. 113. Zivilkleidung darf im Dienst nur mit Genehmigung der bzw. des Disziplinarvorgesetzten ge- tragen werden. Auf Antrag einer schwangeren Soldatin ist das Tragen von Zivilkleidung von der bzw. dem nächsten Disziplinarvorgesetzten zu genehmigen. 114. Kennzeichnungen (Kapitel 4), Abzeichen (Kapitel 5) sowie Orden und Ehrenzeichen (Ka- pitel 6), die nicht in dieser Zentralrichtlinie aufgeführt sind oder für die keine Tragegenehmigung durch das Bundesministerium der Verteidigung - Protokoll erteilt wurde, dürfen an der Uniform nicht getra- gen werden. 3 Die Wahl des Anzuges (Uniform/Zivil) ist freigestellt: - an den Universitäten der Bundeswehr für die Teilnahme an wissenschaftlichen Lehrveranstaltungen und - an den Fachschulen der Bundeswehr generell. Seite 7 Stand: Oktober 2016
A2-2630/0-0-5 Allgemeines Soweit Abzeichen ausländischer, bi-/multinationaler Streitkräfte (Abschnitt 5.13) oder ziviler Insti- tutionen einer Soldatin bzw. eines Soldaten als Anerkennung für sportliche Leistungen oder ehren- halber verliehen worden sind, dürfen diese nur am Tage der Aushändigung oder wenn es die Höf- lichkeit gegenüber dem Verleiher gebietet, zu bestimmten Anlässen angelegt werden. 115. In Ausübung eines öffentlichen Ehrenamtes, einer ehrenamtlichen Tätigkeit, einer Ne- bentätigkeit oder einer hauptberuflichen Tätigkeit bei nicht zur Bundeswehr gehörenden Einrich- tungen darf die Uniform nicht getragen werden. Das gilt nicht: • für genehmigte Auftritte des Militärmusikdienstes der Bundeswehr, • für Angehörige des Sanitätsdienstes der Bundeswehr während der Ausübung einer Nebentätigkeit, die im Zusammenhang mit einer Genehmigung der Inanspruchnahme gemäß Zentraler Dienstvor- st schrift A-800/7 „Inanspruchnahmerichtlinien“ steht sowie en sd i • für die Teilnahme an Veranstaltungen von Soldaten-, Soldatinnen-, Reservisten- oder Reservistin- ng ru nen-Vereinigungen, zu denen kein Kontaktverbot der Bundeswehr besteht. de Än Unberührt bleibt ferner das Recht der Soldatinnen und Soldaten, in Ausübung des Grundrechts nach m Art. 9 Abs. 3 GG zur Wahrung und Förderung ihrer Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen auch außer- de ht halb des Dienstes und außerhalb der Liegenschaften der Bundeswehr zum Zeichen ihrer Verbunden- ic tn 4 heit mit der Bundeswehr und ihren Angehörigen Uniform zu tragen , vorbehaltlich des Abschnitts eg 1.2.2. rli te 116. un Bei Beurlaubungen zur hauptberuflichen Tätigkeit bei den Vereinten Nationen ent- k uc scheidet über das Tragen von Uniform im Einzelfall das für die Vereinten Nationen zuständige Referat dr im Bundesministerium der Verteidigung. Die Zugehörigkeit der betroffenen Soldatin bzw. des be- us rA troffenen Soldaten zu den Vereinten Nationen muss dabei durch zusätzliche Kenntlichmachung an se der Uniform eindeutig erkennbar sein. ie D 117. Für Reservistinnen und Reservisten der Bundeswehr gelten die „Bestimmungen zum 5 Tragen der Uniform außerhalb eines Wehrdienstverhältnisses“ . 118. Uniform- und dienstliche Ausrüstungsteile dürfen nicht zur Zivilkleidung und zivile Oberbe- kleidung darf nicht zur Uniform getragen werden, ausgenommen handelsübliche Schutzbekleidung bei der Benutzung eines privaten Fahrzeugs. 119. Die Abgabe von dienstlich bereitgestellten Uniformen oder Uniformteilen der Bundeswehr an Personen oder Einrichtungen außerhalb der Bundeswehr, z. B. für Theateraufführungen oder sonsti- ge Veranstaltungen, ist nicht gestattet. 4 Bundesverwaltungsgericht vom 08.12.1982 – 1 WB 62.81, BVerwGE 76, 30. 5 Zentralrichtlinie A2-1300/0-0-2 „Die Reserve der Bundeswehr“ in der jeweils gültigen Fassung. Seite 8 Stand: Oktober 2016
Allgemeines A2-2630/0-0-5 1.2 Einzelregelungen 1.2.1 Uniformtragen im Ausland 120. Soldaten und Soldatinnen in Dienststellen der Bundeswehr im Ausland tragen im Dienst die Uniform, die für den gleichen Dienst im Inland vorgesehen ist. Soweit zugelassen, kann der Sommeranzug, sandfarben oder weiß, getragen werden. Abweichende Regelungen in zwischenstaatlichen Abkommen gehen dieser Zentralrichtlinie vor. Außer Dienst ist das Tragen der Uniform nur entsprechend den Regelungen zwischenstaatlicher Ab- kommen gestattet. 121. Abgesehen von besonderen Auslandsverwendungen und den Regelungen gemäß Nr. 120 tragen alle Soldatinnen und Soldaten im Ausland Zivil, soweit nicht das Bundesministerium der Ver- st en teidigung das Tragen der Uniform befohlen hat oder dieses im Einzelfall für Besuche aus dienstlichem sd i Anlass genehmigt wurde. ng ru de Bei Fahrten zum oder vom Dienst durch das benachbarte Ausland darf die Uniform mitgeführt wer- Än den. m de 122. Das Tragen der Uniform bei privaten und dienstlichen Reisen in das Ausland ist genehmi- ht ic gungspflichtig und mit dem Formular „Besuchsantrag/Request for visit“ (Formular Bw/2338) beim 6 tn eg Streitkräfteamt, Gruppe Bundeswehraufgaben, Dezernat Alarmwesen, Robert-Schumann-Platz 3, rli 53175 Bonn, zu beantragen. te un Das Antrags- und Genehmigungsverfahren für Reservistinnen und Reservisten regelt die Zentralricht- k uc linie A2-1300/0-0-2 in der jeweils gültigen Fassung. dr us 123. rA Laufen Schiffe oder Boote der Marine ausländische Häfen an, tragen die Besatzungen - se auch in der Freizeit - Uniform. Der Kommandant bzw. die Kommandantin oder der Dienstälteste Offi- ie D zier kann das Tragen von Zivilkleidung gestatten. 7 6 Formulardatenbank Bw: http://zrp21.bundeswehr.org/fachinfo/i_terrwv/fi_i_terrwv_formulare.nsf/b21d6abd850524dcc12575a60031a8 56/560b374d4d4dc85141256e4b0045a615/$FILE/B0N02338.doc 7 Gemäß Bereichsvorschrift C1-200/0-3304 „Dienst an Bord, Heft 4, Innendienst“ sowie Bereichsvorschrift C1-200/0-3312 „Auslandsreisebestimmungen für Schiffe der Bundeswehr (ARB)“. Seite 9 Stand: Oktober 2016
A2-2630/0-0-5 Allgemeines 1.2.2 Uniformtragen bei politischen Veranstaltungen 8 124. Nach § 15 Abs. 3 des Soldatengesetzes (SG) darf der Soldat bzw. die Soldatin bei politi- schen Veranstaltungen keine Uniform tragen. 125. Zweck dieser gesetzlichen Regelung ist es, dass die Soldatinnen und Soldaten bei der ihnen grundsätzlich erlaubten freien außerdienstlichen politischen Betätigung die Streitkräfte nicht in politi- sche Auseinandersetzungen verwickelt. Zum einen soll der demokratische Willensbildungsprozess in Staat und Gesellschaft nicht durch die Teilnahme von Soldatinnen und Soldaten in Uniform an politi- schen Veranstaltungen beeinflusst werden. Zum anderen verlangt die Funktionsfähigkeit der Streit- kräfte die Vorsorge, dass außerdienstliche politische Aktivitäten des einzelnen Soldaten bzw. der ein- zelnen Soldatin nicht den Streitkräften als Teil der Exekutive insgesamt zugerechnet werden können. 126. Dieser Abschnitt st en • regelt die Inhalte und Grenzen des in § 15 Abs. 3 SG enthaltenen Uniformtrageverbots, sd i ng • gibt Hinweise und regelt, unter welchen Voraussetzungen bei dienstlicher Teilnahme von Soldatin- ru de nen und Soldaten an politischen Veranstaltungen Uniform getragen werden darf und Än m • ist Grundlage für die Belehrung und Beratung der Soldatinnen und Soldaten durch ihre Disziplinar- de vorgesetzten. ht ic 127. tn Politische Veranstaltungen im Sinne des § 15 Abs. 3 SG sind alle Versammlungen, Kundge- eg bungen und Demonstrationen von politischen Parteien, aber auch von Gruppierungen (z. B. Bürger- rli te initiativen), die Einfluss auf den Staat, die Parteien oder Teile der Bevölkerung anstreben, wenn die un k Zusammenkunft der Erörterung öffentlicher Angelegenheiten dient oder wenn es sich um eine ge- uc dr meinsame Kundgebung in solchen Angelegenheiten handelt. us rA Dazu zählt auch das Auftreten einzelner Soldatinnen und Soldaten in Uniform in den Medien, sofern se es politischen Charakter im Sinne von § 15 SG hat. ie D 128. Zum Begriff der politischen Veranstaltung gehört nicht notwendigerweise eine Diskussion. Es genügt, wenn etwa eine Ansprache gehalten oder für öffentliche Angelegenheiten in anderer Weise eingetreten wird (z. B. durch eine Filmvorführung, ein Fernsehinterview oder einen Protestmarsch). Unerheblich ist, ob die Veranstaltung öffentlich und damit allgemein oder nur einem begrenzten Teil- nehmerkreis zugänglich ist (z. B. Veranstaltung für geladene Gäste, Mitgliederversammlung). 129. Der politische oder unpolitische Charakter einer Zusammenkunft ist von ihrer Bezeichnung und ihrer Form (z. B. Gedenkfeier, Kongress, Dienstbesprechung, Arbeitskreis, Seminar, Lehrgang, Rundgespräch), aber auch vom Veranstalter unabhängig. So kann z. B. eine politische Partei sowohl eine Partei- oder Wahlversammlung einberufen, als auch unpolitische Aktionen, etwa aus Anlass des 8 Siehe Portal „Regelungen-Online“ – Gesetze und weitere Regelungen – Gesetze im Internet (Spiegelung von Juris). Seite 10 Stand: Oktober 2016