Sehr
Antragsteller/in
hiermit nehmen wir Bezug auf Ihre Anfrage vom 09.08.2021( #226391).
Im Rahmen der Planung und zur Vorbereitung der Entscheidung über das
jeweilige Baurechtsverfahren sind alle Träger öffentlicher Belange zu
beteiligen, die durch die Baumaßnahme in dem von ihnen wahrzunehmenden
Aufgabenbereich berührt werden.
Welchen Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben
ist, ergibt sich aus dem anzuwendenden materiellen Recht je nach Art des
Vorhabens und den möglichen Auswirkungen, die von dem Vorhaben ausgehen
können. Dazu zählen u.a. sämtliche Behörden, deren Genehmigung, Zustimmung
und Erlaubnis oder Einverständnis materiell-rechtlich erforderlich sind
(Kommentar zum VwVfG, § 73, Rn. 26 und 29, Kopp/Ramsauer, 11. Auflage).
Hierbei gibt es Stellen, die immer zu beteiligen sind (bspw. die Gemeinde,
in der sich ein Vorhaben befindet) und Stellen, die erst bei einer
Betroffenheit zu beteiligen sind. Eine solche Unterscheidung finden Sie auf
S. 18 bis 21 des Leitfadens
https://mobil.hessen.de/sites/mobil.h...
, welche jedoch keine abschließende Aufzählung darstellt.
Darin wird (nicht abschließend) aufgeführt:
Stellungnahmen der TÖB, die immer einzuholen sind:
· Gemeinde, in der sich das Vorhaben befindet
· Hessen Mobil, Abteilungen Verkehr und Betrieb der jeweiligen
Außenstellen
· Untere Naturschutzbehörde
· Polizei
· Brandschutz / Feuerwehr
· Rettungsdienst
Bei Betroffenheit ist die Stellungnahme folgender Stellen einzuholen:
· Kampfmittelräumdienst
· Wasserbehörde (UWB / OWB)
· Fischereibehörde
· Obere Naturschutzbehörde
· Untere Forstbehörde
· Obere Forstbehörde
· Landwirtschaftsbehörde
· untere Denkmalschutzbehörde
· Hessenarchäologie
· DB AG oder privater Eisenbahninfrastrukturbetreiber
· Eisenbahnbundesamt (EBA) oder Eisenbahnaufsichtsbehörde des Landes
Hessen (RP Darmstadt)
· Amt für Bodenmanagement (AfB)
· Bergamt
· Behindertenbeauftragte/r
· Verkehrsbehörde, Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und
Dienstleistungen der Bundeswehr
· Verkehrsträger (z.B. NVV, KVG, RKH, RMV, LLH)
Zu beachten ist, dass darüber hinaus bei individueller Betroffenheit auch
insbesondere Privatpersonen zu beteiligen sind.
Mit freundlichen Grüßen